Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

300 Städteordnung (Staatsaufficht). 
An Stelleder Aufsichtsbehörde beschließt der Bezirksausschußt): 
1. über die Art der gerichtlichen Zwangsvollstreckung wegen Geld- 
forderungen gegen Stadtgemeinden ( 15 Nr. 4 Einf G. zur 3. 
in der Fassung des Art. I G. 17. 5. 98 (RGBl. 332); 
2. über die Feststellung und den Ersatz der Defekte der Gemeinde- 
beamten nach Maßgabe der V. 24. Jan. 1844 (GS. 52); der Be- 
schluß ist, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, end- 
gültig. (86. 8 17 Nr. 4 u. 5.) 
§ 77. Beschlüsse der Stadtverordneten oder des Magistrats, 
welche deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, hat 
der Magistrat, beziehungsweise der Bürgermeister, entstehenden 
Falles auf Anweisung der Aufsichtsbehörde, mit aufschiebender 
Wirkung, unter Angabe der Gründe zu beanstanden. Gegen die Ver- 
fügung des Magistrates (oder des Bürgermeisters) steht den Stadt- 
verordneten (beziehungsweise dem Magistrate) binnen zwei Wochen 
die Klage bei dem Bezirksausschusse2) zu. Die Stadtverordneten 
und der Magistrat können zur Wahrnehmung ihrer Rechte in diesem 
Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen. (86. 88 15, 21 u. 2W. 8 63.) 
Die in den Gemeindeverfassungsgesetzen begründete Befugnis 
der Aufsichtsbehörden, aus anderen als den vorstehend angegebenen 
Gründen eine Beanstandung der Beschlüsse der Stadtverordneten 
oder des Magistrates herbeizuführen, wird aufgehoben. (8. 89 15.) 
Zu Abs. 1: Eine Beanstandung negativer Beschlüsse, die eine Ausführung ausschließen, ist nicht 
möglich (OVG. Pr Bl. 24, 805). Beanstandet kann auch ein einem Beschlusse des Magistrats zu- 
stimmender Stadtverordnetenbeschluß werden (O# G. 51, 6). 
§ 78. Unterläßt oder verweigert eine Stadtgemeinde, die ihr 
gesetzlich obliegenden, von der Behördeinnerhalb der Grenzenihrer 
Zuständigkeit festgestellten Leistungen auf den Haushaltsetat zu 
bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so verfügt der Re- 
gierungspräsidentt) unter Anführung der Gründe die Eintragung 
in den Etat beziehungsweise die Feststellung der außerordentlichen 
Ausgabe. 
Gegen die Verfügung des Regierungspräsidenteng) steht der 
Gemeinde binnen zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungs- 
gerichte zu. 
Eine Feststellung des Stadtetats durch die Aufsichtsbehörde 
findet fortan nicht statt. (836. 8 19, 2WG. 8 63.) 
Zu Abs. 1 u. 2: s. RV. 30. 12. 90 (Ml. 91, 6). — Die Stadtverordneten sind legitimiert, 
im Streitverfahren über Zwangsetatisierungen an Stelle oder neben dem an erster Stelle hierzu be- 
rufenen Magistrat die Rechte der Stadtgemeinde zu wahren. Die Verfügungen der Aufsichtsbehörde 
sind aber jedenfalls bis zur Beschlußfassung der Stadtverordneten an den Magistrat zu richten, so daß 
auch von der Zustellung an diesen ab die Klagefrist für die Stadtverordneten beginnt (O . 19, 118). — 
Es bedarf der vorgängigen Feststellung selbst dann, wenn die Leistung nur ihrem Grunde, nicht dem 
Betrage nach streitig ist (OVG. 25, 1). Die Zwangsetatisierung setzt stets eine gesetzlich obliegende, 
nicht eine vertragsmäßig übernommene Leistung voraus (OG. 16, 218; 28, 95). Stets ist die An- 
gabe des einzutragenden Geldbetrages erforderlich (OVG. Pr VBl. 27, 26). 
§ 79. Durch Königliche Verordnung auf den Antrag des Staatsministeriums 
kann eine Stadtverordnetenversammlung aufgelöst werden. 
Es ist sodann eine Neuwahl derselben anzuordnen und muß diese binnen sechs 
Monaten vom Tage der Auflösungsverordnung an erfolgen. Bis zur Einführung 
1) In Berlin der Oberpräsident (8G. 8 7 Abs. 2), aber zu 2 auch in Berlin der BzAussch. 
(86. 8 161). 
2) In Berlin dem O#. (86. J 21). 
8) In Berlin zuständig der Oberpräsident.
	        
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