Städteordnung (Staatsaussicht). 301
der neugewählten Stadtverordneten steht die Beschlußfassung in den zur
Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung gehörigen An-
gelegenheiten dem Bezirksausschussei zu. (36. 8§ 17 Nr. 3.)
l 80. In betreff der Dienstvergehen der Bürgermeister, Beigeordneten,
Magistratsmitglieder und sonstigen Gemeindebeamten kommen die
Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (GS. 465) mit folgenden
Maßgaben zur Anwendung:
1. Gegen die Bürgermeister, Beigeordneten und Magistrats-
mitglieder, sowie gegen die sonstigen Gemeindebeamten kann
an Stelle der Bezirksregierung und innerhalb des derselben
bisher zustehenden Ordnungsstrafrechtes der Regierungs-=
präsidenti) Ordnungsstrafen festsetzen. Gegen die Strafver-
fügungen des Regierungspräsidenten findet innerhalb zwei
Wochen die Beschwerde an den Oberpräsidenten, gegen den auf
die Beschwerde ergehenden Beschluß des Oberpräsidenten findet
innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungs-
gerichte statt?).
2. In dem Verfahren auf Entfernung aus dem Amte wird die
Einleitung des Verfahrens von dem Regierungspräsidenten:)
beziehungsweise dem Minister des Innern verfügt und von
demfelben der Untersuchungskommissarernannt; andie Stelle
der Bezirksregierung beziehungsweise des Disziplinarhofes
tritt als entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz der
Bezirksausschuß; an die Stelle des Staatsministeriums tritt
das Oberverwaltungsgericht; den Vertreter der Staats-
anwaltschaft ernennt bei dem Bezirksausschusse der Re-
gierungspräsidentiu) bei dem Oberverwaltungsgerichte der
Minister des Innern.
Gegen Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung findet
ein Disziplinarverfahrennicht statt. (86. 8 20 Abs. 1 Nr. 1 u. 3, Abs. 3.)
Der § 78 des Disziplinar G. 21. 7. 52 ist durch obige Bestimmungen als beseitigt anzusehen
(OG. 18, 482). — Scheidet ein Beamter während des Disziplinarverfahrens freiwillig aus dem Amte,
so kann nicht mehr auf Amtsentsetzung erkannt werden. Wegen der vor dem Beginn des Dienstes
begangenen Handlungen findet ein Disziplinarverfahren nur dann statt, wenn der Beschuldigte früher
Beamter war (O. 49, 415). — Der Regierungspräsident ist nicht befugt, wegen der im förmlichen
Verfahren verfolgten Beamtenhandlungen, auch wenn das Verfahren eingestellt war, Ordnungsstrafen
festzusetzen. Die nach § 33 Disziplinar G. dem Ressortminister zustehende Befugnis, nach Abschluß der
Voruntersuchung und vor Eingang der Anschuldigungsschrift die Einstellung des Verfahrens zu be-
schließen, ist bezüglich städtischer Gemeindebeamten auf das Verwaltungsgericht 1. Instanz übergegangen
(§ 157 zu 2 LVG.). Beschließt der BzAussch. Einstellung des Verfahrens ohne Feststellung, daß dem
Angeschuldigten Dienstvergehen nicht zur Last fallen, so ist der Beschluß mit der Beschwerde aus
§ 110 LVG. anfechtbar (OVG. 26, 417; teilweise abweichend OV G. 50, 431 lder Angeschuldigte kann
nicht im Wege der Beschwerde die Fortsetzung des Verfahrens verlangen]). Dem Disziplinar G. unter-
stehen auch die unbesoldeten Magistratsmitglieder.
Titel XI. Ausführungs= und übergangsbestimmungen.
§*s 81. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen werden
vom Minister des Innern getroffen.
Dies ist durch die Instruktion 20. 6. 58 MBl. 138 geschehen. "
(Die Schlußparagraphen 82—85 enthalten lediglich veraltete Ubergangs-
bestimmungen.)
1) In Berlin zuständig der Oberpräfident.
2) In Berlin binnen 2 Wochen unmittelbar Klage beim O#. gegen die Strafverfügung des
Oberpräsidenten.