Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Städteordnung (Staatsaussicht). 301 
der neugewählten Stadtverordneten steht die Beschlußfassung in den zur 
Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung gehörigen An- 
gelegenheiten dem Bezirksausschussei zu. (36. 8§ 17 Nr. 3.) 
l 80. In betreff der Dienstvergehen der Bürgermeister, Beigeordneten, 
Magistratsmitglieder und sonstigen Gemeindebeamten kommen die 
Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (GS. 465) mit folgenden 
Maßgaben zur Anwendung: 
1. Gegen die Bürgermeister, Beigeordneten und Magistrats- 
mitglieder, sowie gegen die sonstigen Gemeindebeamten kann 
an Stelle der Bezirksregierung und innerhalb des derselben 
bisher zustehenden Ordnungsstrafrechtes der Regierungs-= 
präsidenti) Ordnungsstrafen festsetzen. Gegen die Strafver- 
fügungen des Regierungspräsidenten findet innerhalb zwei 
Wochen die Beschwerde an den Oberpräsidenten, gegen den auf 
die Beschwerde ergehenden Beschluß des Oberpräsidenten findet 
innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungs- 
gerichte statt?). 
2. In dem Verfahren auf Entfernung aus dem Amte wird die 
Einleitung des Verfahrens von dem Regierungspräsidenten:) 
beziehungsweise dem Minister des Innern verfügt und von 
demfelben der Untersuchungskommissarernannt; andie Stelle 
der Bezirksregierung beziehungsweise des Disziplinarhofes 
tritt als entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz der 
Bezirksausschuß; an die Stelle des Staatsministeriums tritt 
das Oberverwaltungsgericht; den Vertreter der Staats- 
anwaltschaft ernennt bei dem Bezirksausschusse der Re- 
gierungspräsidentiu) bei dem Oberverwaltungsgerichte der 
Minister des Innern. 
Gegen Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung findet 
ein Disziplinarverfahrennicht statt. (86. 8 20 Abs. 1 Nr. 1 u. 3, Abs. 3.) 
Der § 78 des Disziplinar G. 21. 7. 52 ist durch obige Bestimmungen als beseitigt anzusehen 
(OG. 18, 482). — Scheidet ein Beamter während des Disziplinarverfahrens freiwillig aus dem Amte, 
so kann nicht mehr auf Amtsentsetzung erkannt werden. Wegen der vor dem Beginn des Dienstes 
begangenen Handlungen findet ein Disziplinarverfahren nur dann statt, wenn der Beschuldigte früher 
Beamter war (O. 49, 415). — Der Regierungspräsident ist nicht befugt, wegen der im förmlichen 
Verfahren verfolgten Beamtenhandlungen, auch wenn das Verfahren eingestellt war, Ordnungsstrafen 
festzusetzen. Die nach § 33 Disziplinar G. dem Ressortminister zustehende Befugnis, nach Abschluß der 
Voruntersuchung und vor Eingang der Anschuldigungsschrift die Einstellung des Verfahrens zu be- 
schließen, ist bezüglich städtischer Gemeindebeamten auf das Verwaltungsgericht 1. Instanz übergegangen 
(§ 157 zu 2 LVG.). Beschließt der BzAussch. Einstellung des Verfahrens ohne Feststellung, daß dem 
Angeschuldigten Dienstvergehen nicht zur Last fallen, so ist der Beschluß mit der Beschwerde aus 
§ 110 LVG. anfechtbar (OVG. 26, 417; teilweise abweichend OV G. 50, 431 lder Angeschuldigte kann 
nicht im Wege der Beschwerde die Fortsetzung des Verfahrens verlangen]). Dem Disziplinar G. unter- 
stehen auch die unbesoldeten Magistratsmitglieder. 
Titel XI. Ausführungs= und übergangsbestimmungen. 
§*s 81. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen werden 
vom Minister des Innern getroffen. 
Dies ist durch die Instruktion 20. 6. 58 MBl. 138 geschehen. " 
(Die Schlußparagraphen 82—85 enthalten lediglich veraltete Ubergangs- 
bestimmungen.) 
  
  
1) In Berlin zuständig der Oberpräfident. 
2) In Berlin binnen 2 Wochen unmittelbar Klage beim O#. gegen die Strafverfügung des 
Oberpräsidenten.
	        
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