302 Gemeindeabgaben.
B. Gemeindeabgaben.
I. Die staatlich veranlagten Steuern.
Das Gemeindeabgabenwesen hat durch das G. wegen Aufhebung
direkter Staatssteuern (Aufh G.) und das Kommunalabgabengesetz (KA.),
beide v. 14. 7. 93, die gleichzeitig in Kraft getreten sind, eine einheitliche
Regelung erfahren. Der Staat verzichtete — neben der völligen Auf-
hebung der öffentlichen Bergwerksabgaben (Aufh G. § 2) — auf die
Grund= und Gebäudesteuer und auf die Steuern vom stehenden Gewerbe-
betrieb, indem er sie, um den Gemeinden diese Steuerquellen zu eröffnen
und damit eine Einschränkung der Einkommensteuerzuschläge im Gemeinde-
haushalte zu bewirken, der Staatskasse gegenüber außer Hebung setzte
(Aufh G. § 1).
Deer Ersatz der ausfallenden Staatseinkünfte bestand in dem Mehr-
ertrage der durch das Einkommensteuergesetz 24. 6. 911) reformierten
Staatseinkommensteuer, in der Ersparnis, die sich für den Staat aus der
Aufhebung des G. 14. 5. 85, betreffend Überweisung von Beträgen aus
landwirtschaftlichen Zöllen an die Kommunalverbände (Aufh G. § 28) ergab
und in der, durch G. 14. 7. 93 neu eingeführten Ergänzungssteuer 2).
Die Gesetze über die staatliche Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuern
haben aber ungeachtet des Umstandes, daß sie für den Staat außer
Hebung gesetzt sind, ihre Bedeutung nicht verloren, vielmehr bilden sie
auch jetzt noch, soweit nicht nach Maßgabe des KA. besondere Gemeinde-,
Grund= oder Gewerbesteuern erhoben werden, die Grundlage für die
Erhebung dieser Steuerarten in den Gemeinden.
Die Verwaltung und Veranlagung der Grund-, Gebäude-
und Gewerbe-(Betriebs-ssteuern ist, soweit dabei den Gemeinden nicht
Geschäfte übertragen sind, auf Staatskosten dem Staate verblieben, unter
Ausdehnung der Veranlagung auf die bisher staatssteuerfreien, nach dem
KAG. der Kommunalabgabenpflicht unterliegenden Liegenschaften, Gebäude-
und Gewerbebetriebe (§§ 3f.). In die Staatskasse fließt auch das Auf-
kommen an Gebühren, Kosten und Strafen (§ 14). Die Kosten der jetzt
den Gemeinden obliegenden Hebung und Beitreibung dieser Steuern
tragen diejenigen Gemeinden, welche zum Bezuge des entsprechenden
Steueraufkommens berechtigt sind; sie verlieren die Vergütung für die
ihnen bei der Veranlagung der Gewerbe= und Einkommensteuer über-
tragenen Geschäfte (§§ 14—16, 11). Folgerichtig ist auch das Recht auf
Nachsteuern, auf Erlaß oder Ermäßigung veranlagter Grund-, Gebäude-
oder Gewerbesteuern auf die Gemeinden übergegangen (§§8 9, 11).
In Ausführung des § 16 Abs. 2 ist durch V. 22. 1. 94 (GS. 95, 5)
den Gemeinden und selbständigen Gutsbezirken die Verpflichtung zur
unentgeltlichen Erhebung und Abführung sämtlicher direkten Staatssteuern,
der Domänen-, Rentenbank= und Grundsteuerentschädigungsrenten auf-
erlegt worden.
1) Jetzt in der Fafsung des G. v. 19. 6. 06 (GS. 241 (260.), erg. durch G. v. 26. 5. 09 (GS. 349).
2) Jetzt in der Fassung v. 19. 6. 06 (GS. 241 (294.).