Gemeindeabgaben (Grundsteuer). 303
A) Grundsteuer. (Gesetz 21. 5. 61 betr. die anderweitige
Regelung der Grundsteuer [Grundst Ges.] GS. 253; Min. Anw. 31. 3. 77.
Ges. 8. 2.67 GS. 185). Die Grundsteuer war eine Repartitions= oder
kontingentierte Steuer, d. h. ihr Betrag wurde festgelegt und dann auf
die Grundstücke verteilt. Es entfiel auf jedes Grundstück in den östlichen
Provinzen 9,574% des bei ihrer Einführung ermittelten Reinertrages.
Nicht zur Grundsteuer veranlagt werden die der Gebäudesteuer unter-
liegenden Gebäude nebst Höfen und Gärten, deren Größe 1 Morgen
(25 a 53 am) nicht übersteigt (§ 1).
Befreiungen s. unten KA. S. 315.
Die Grundsteuer an sich bleibt unverändert. Ab= und Zugänge
entstehen, wenn steuerpflichtige Grundstücke gesetzlich steuerfrei werden oder
umgekehrt, oder bei Überschwemmungen, wenn die Grundsteuer wegen
herbeigeführter Ertragsunfähigkeit auf ein oder mehrere Jahre erlassen
oder wegen verminderter Ertragsfähigkeit in einer geringeren Klasse des
Klassifikationstarifes angesetzt wird. Diese Anderungen sowie Eigentums-
veränderungen sind beim Katasterkontrolleur 7) anzumelden (Fortschreibung)
(§ 10 GrundstG., §§ 1 f. Min Anw. und § 1 G. 15. 4. 89). Über den
Zusammenhang des Grundbuchs mit dem Kataster s. S. 67.
Ansprüche auf Entschädigung für die bei Einführung der Grund-
steuer befreit oder bevorzugt gewesenen Grundstücke aus dem
besonders ergangenen Grundsteuerentschädigungs G. 21. 5. 61, sowie aus
§§ 15—17 G. 11. 2. 70 (neue Landesteile) finden nicht mehr statt,
vielmehr ist eine Rückerstattung der auf Grund §§ 1—4 G. 21. 5. 61
und §§ 1, 15 G. 11. 2. 70 geleisteten Entschädigungen zum Zwecke der
Staatsschuldentilgung vorgesehen. Die Rückerstattung bleibt ausgeschlossen
bei den nach erfolgter Entschädigung durch lästiges Rechtsgeschäft ver-
äußerten und den durch lukratives Geschäft an Nichterben gekommenen
Liegenschaften und bei Erbgang zu dem Teile, zu welchem der derzeitige
Eigentümer weder mittelbar noch unmittelbar den Entschädigten beerbt
hat. Dies gilt auch für die Besitzer solcher Grundstücke, auf welche die
riner Fineeie überwiesene Entschädigungssumme verteilt worden ist
§§ 17—20)0.
Kapitalbeträge über 25 Mark können auch in 60 ½ Jahren durch
eine vierteljährlich fällige Jahresrente von 4% gemäß §§ 18—27 G.
2. 3. 50 entrichtet werden, wobei die Regierung an die Stelle der
Rentenbank tritt (§§ 24, 26). Die Verpflichtung zur Rückerstattung
ruht auf den Liegenschaften als öffentliche, auf jeden Besitzer übergehende
Last (§ 25).
B. Gebäudesteuer. (Gesetz vom 21. 5. 61 betr. die Einführung
einer allg. Gebäudesteuer (Geb StG., GS. 317) nebst Min Anw. 31. 3. 77).
(MBl. 212) und Veranlagungsgrundsätzen (Veranl Grunds. 1. 2. 78).
1) Der Kataster zerfällt in:
a) das Flurbuch, das die Ergebnisse der Vermessung nach der Lage der Grundstücke angibt und
durch Flurkarten, die diese Lage landkartenmäßig darstellen, ergänzt wird;
b) die Grundsteuermu tterrolle, in der alle in einem Katasterbezirke (Kreise) belegenen Grund-
stücke nach deren Eigentümern in Artikel zusammengestellt sind; und
c) die Gebäudesteuerrolle, die über die Gebäude und deren Hofräume und Gärten, die einen
Morgen nicht übersteigen, Auskunft gibt.