Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Gemeindeabgaben (Grundsteuer). 303 
A) Grundsteuer. (Gesetz 21. 5. 61 betr. die anderweitige 
Regelung der Grundsteuer [Grundst Ges.] GS. 253; Min. Anw. 31. 3. 77. 
Ges. 8. 2.67 GS. 185). Die Grundsteuer war eine Repartitions= oder 
kontingentierte Steuer, d. h. ihr Betrag wurde festgelegt und dann auf 
die Grundstücke verteilt. Es entfiel auf jedes Grundstück in den östlichen 
Provinzen 9,574% des bei ihrer Einführung ermittelten Reinertrages. 
Nicht zur Grundsteuer veranlagt werden die der Gebäudesteuer unter- 
liegenden Gebäude nebst Höfen und Gärten, deren Größe 1 Morgen 
(25 a 53 am) nicht übersteigt (§ 1). 
Befreiungen s. unten KA. S. 315. 
Die Grundsteuer an sich bleibt unverändert. Ab= und Zugänge 
entstehen, wenn steuerpflichtige Grundstücke gesetzlich steuerfrei werden oder 
umgekehrt, oder bei Überschwemmungen, wenn die Grundsteuer wegen 
herbeigeführter Ertragsunfähigkeit auf ein oder mehrere Jahre erlassen 
oder wegen verminderter Ertragsfähigkeit in einer geringeren Klasse des 
Klassifikationstarifes angesetzt wird. Diese Anderungen sowie Eigentums- 
veränderungen sind beim Katasterkontrolleur 7) anzumelden (Fortschreibung) 
(§ 10 GrundstG., §§ 1 f. Min Anw. und § 1 G. 15. 4. 89). Über den 
Zusammenhang des Grundbuchs mit dem Kataster s. S. 67. 
Ansprüche auf Entschädigung für die bei Einführung der Grund- 
steuer befreit oder bevorzugt gewesenen Grundstücke aus dem 
besonders ergangenen Grundsteuerentschädigungs G. 21. 5. 61, sowie aus 
§§ 15—17 G. 11. 2. 70 (neue Landesteile) finden nicht mehr statt, 
vielmehr ist eine Rückerstattung der auf Grund §§ 1—4 G. 21. 5. 61 
und §§ 1, 15 G. 11. 2. 70 geleisteten Entschädigungen zum Zwecke der 
Staatsschuldentilgung vorgesehen. Die Rückerstattung bleibt ausgeschlossen 
bei den nach erfolgter Entschädigung durch lästiges Rechtsgeschäft ver- 
äußerten und den durch lukratives Geschäft an Nichterben gekommenen 
Liegenschaften und bei Erbgang zu dem Teile, zu welchem der derzeitige 
Eigentümer weder mittelbar noch unmittelbar den Entschädigten beerbt 
hat. Dies gilt auch für die Besitzer solcher Grundstücke, auf welche die 
riner Fineeie überwiesene Entschädigungssumme verteilt worden ist 
§§ 17—20)0. 
Kapitalbeträge über 25 Mark können auch in 60 ½ Jahren durch 
eine vierteljährlich fällige Jahresrente von 4% gemäß §§ 18—27 G. 
2. 3. 50 entrichtet werden, wobei die Regierung an die Stelle der 
Rentenbank tritt (§§ 24, 26). Die Verpflichtung zur Rückerstattung 
ruht auf den Liegenschaften als öffentliche, auf jeden Besitzer übergehende 
Last (§ 25). 
B. Gebäudesteuer. (Gesetz vom 21. 5. 61 betr. die Einführung 
einer allg. Gebäudesteuer (Geb StG., GS. 317) nebst Min Anw. 31. 3. 77). 
(MBl. 212) und Veranlagungsgrundsätzen (Veranl Grunds. 1. 2. 78). 
1) Der Kataster zerfällt in: 
a) das Flurbuch, das die Ergebnisse der Vermessung nach der Lage der Grundstücke angibt und 
durch Flurkarten, die diese Lage landkartenmäßig darstellen, ergänzt wird; 
b) die Grundsteuermu tterrolle, in der alle in einem Katasterbezirke (Kreise) belegenen Grund- 
stücke nach deren Eigentümern in Artikel zusammengestellt sind; und 
c) die Gebäudesteuerrolle, die über die Gebäude und deren Hofräume und Gärten, die einen 
Morgen nicht übersteigen, Auskunft gibt. 
 
	        
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