Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

304 Gemeindeabgaben (Gebäudesteuer). 
Zur Gebäudesteuer veranlagt werden die Baulichkeiten, die zur 
Erreichung dauernder Zwecke hergestellt sind, die dazu gehörigen Hof- 
räume und Gärten bis zu 1 Morgen (§ 1 GrundstG. und 8§§ Zff. 
Veranl Grunds.). 
Befreiungen s. unten KA#. S. 315. 
Der Steuerbetrag wird nach dem Bruttonutzungswerte (also 
ohne Abzug der Unterhaltungskosten, Mietsausfälle, Hypothekenzinsen) 
festgestellt (§ 28 Veranl Grunds.), und zwar wird er mit 2 % berechnet 
für Gebäude, welche ausschließlich oder vorzugsweise zum Gewerbebetriebe 
dienen, für die anderen mit 4% (8G# 5 ff. Geb St G. u. §§ 22 ff. Ver- 
anl Grunds.). 
Jedes neu erbaute oder gänzlich erneuerte Gebäude oder eine der- 
artige Verbesserung (Vergrößerung an einem Gebäude) bleibt das Rechnungs- 
jahr hindurch, in welchem die Bewohnbarkeit oder Nutzbarkeit eingetreten 
oder die Verbesserung vollendet ist, befreit (KAG. § 26) Die Anzeige 
an den Katasterkontrolleur muß binnen 3 Monaten nach Ablauf des 
Rechnungsjahres erfolgen (§ 17 GebSt G. und § 8 AufhebG.). Die 
Steuerpflicht erlischt mit Beginn des Monats, in welchem ein Gebäude 
gänzlich abgebrochen oder sonst vernichtet wird, wenn die Anzeige an den 
Katasterkontrolleur noch in demselben Monat erfolgt, sonst mit Beginn 
des auf die Anzeige folgenden Monats (§§8 17, 19 GebSt . u. § 30 
Min Anw.). 
Während die Grundsteuer an sich unveränderlich ist, wird die Ge- 
bäudesteuer alle 15 Jahre einer allgemeinen Revision unterzogen (§ 20 
GebSt G.). Die erste Festsetzung galt vom 1. 1. 65 ab; die gegenwärtige 
Festsetzung läuft seit 1910. Maßgebend ist bei diesen Festsetzungen in 
Städten und Ortschaften, in denen entsprechende Vermietungen vorkommen, 
der mittlere jährliche Mietswert der letzten 10 Jahre (§ 6 GebStWG.); 
in den übrigen Ortschaften ist Größe, Bauart, Beschaffenheit und Gesamt- 
lage zu berücksichtigen (SIS 7, 8 GebStW.). 
Reklamationen gegen die Veranlagung sind binnen 4 Wochen 
bei dem, von der Regierung bestellten Ausführungskommissar des Ver- 
anlagungsbezirks anzubringen. Es entscheidet darüber nach Einholung des 
Gutachtens der unter seinem Vorsitz arbeitenden Kommission die Regierung. 
Gegen diese Entscheidung ist binnen 6 Wochen der Rekurs an den 
Finanzminister zulässig (§ 10 GebSt G., § 4 Aufh G.). Ist ein Gebäude 
durch Unglücksfälle nicht gänzlich, aber doch bis zum Verluste eines 
Drittels des jährlichen Nutzungswertes zerstört worden, so wird Nachlaß 
an der Steuer bewilligt; sie fällt gänzlich fort, wenn das Gebäude 
während des ganzen Jahres unbenutzt geblieben ist (§ 19 GebStW.). 
Einwendungen gegen die jährlichen, beim Wechsel des Etatsjahres aus- 
zulegenden Heberollen sind binnen 3 Monaten danach bei dem Kataster- 
kontrolleur anzubringen (§ 18 Min Anw.). 
C. Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer, eingeführt für das stehende 
Gewerbe durch Gesetz vom 30. 5. 20, wurde durch das Gewerbesteuer G. 
(GewSt G.) 24. 6. 91 (GS. 205) neu geregelt. Ausf Anw. des Fin Min. 
4. 11. 95. Ferner G. 22. 4. 92 (GS. 93) betr. Deklaration der Vor-
	        
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