Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Gewerbesteuer. 305 
schriften des (jetzt als § 78 abgeänderten) § 72 Abs. 1 Einkommensteuer G. 
24. 6. 91 u. § 51 Abs. 1 GewSt# G. (betrifft Tagegelder und Reisekosten). 
Was die Besteuerung des Wandergewerbes betrifft, so ist der 
eigentliche Gewerbebetrieb im Umherziehen auch jetzt noch nicht Gegenstand 
der Gemeindebesteuerung (§ 28 Abs. 4 KüAbg Ges. G. 3. 7. 76 GS. 247; 
23. 12. 96 GS. 273 betr. Wandergewerbescheine zum Aufsuchen von 
Bestellungen oder Ankauf von Waren). Die Steuer wird bei Lösung des 
sog. Hausierscheines (Wandergewerbeschein) (§ 57—59 GewO.) entrichter 
s. S. 200. Die Erträgnisse der (staatlichen) Wanderlagersteuer (G. 
27. 2. 80 (SG. 174). Anw. 4. 3. 80; GewSt# G. § 1; allg. V. 31. 1. 93 
DRAnz. Nr. 35] fließen dagegen den Gemeinden zu. Die Wanderlager- 
abgabe beträgt in Orten bis 2000 Einwohnern 30 Mk.; bis 50 000 Ein- 
wohnern 40 Mk.; sonst 50 Mk. wöchentlich. Uber die Warenhaussteuer 
s. S. 309. 
« Objektive Steuerpflicht. Objektiv steuerpflichtig sind die in 
Preußen betriebenen, stehenden Gewerbe, selbst wenn sie außerhalb Preußens 
ihren Sitz haben, aber in Preußen durch Errichtung einer Zweignieder— 
lassung, einer Fabrikations-, Ein- oder Verkaufsstätte oder sonst Betriebe 
unterhalten (88 1f. GewSt G.). Jedoch findet das G. nicht Anwendung 
auf die Betriebe mit einem Ertrage von weniger als 1500 Mk. jährlich 
oder einem Anlage= und Betriebskapital von weniger als 3000 Mk. (8 7). 
Ferner sind ausgenommen die Land= und Forstwirtschaft, Viehzucht, Jagd, 
Fischzucht, Obst= und Weinbau, Gartenbau (soweit er nicht Kunst= und 
Handelsgärtnerei ist) einschließlich des Absatzes der selbstgewonnenen Er- 
zeugnisse in rohem Zustande oder nach einer Verarbeitung, welche in dem 
Bereich des betreffenden Erwerbszweiges liegt. Da keines beider Merk- 
male auf die als landwirtschaftliche Nebengewerbe betriebenen Zucker= und 
Stärkefabriken zutrifft (AusfAnw. Art. 8), sind diese steuerpflichtig, ebenso 
die gewerbsweise Gewinnung der Milch oder Mästung des Viehs von er- 
kauftem Futter, die abgesonderte Pachtung der Milch einer Herde, des 
Obstes eines Gartens, des Fischfanges in geschlossenen Gewässern u. dergl. 
Der Gewt. unterliegen nicht: der Markthandel, der Betrieb von Eisen- 
bahnen, welche der Eisenbahnabgabe nach den G. 30. 5. 53 u. 16. 3. 67 
unterliegen, die Ausübung eines amtlichen Berufs, auch als Arzt, Rechts- 
anwalt, vereideter Land= und Feldmesser, Markscheider, die Ausübung einer 
wissenschaftlichen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erziehenden Tätig- 
keit (§ 4). Die Befreiungen des § 4 Nr. 2—4 sind weggefallen durch 
§ 28 KW. 
Subjektive Befreiungen. Von der GewSt. sind befreit: 
Das Deutsche Reich, die landwirtschaftlichen Kreditverbände und die 
öffentlichen Versicherungsanstalten, Kommunalverbände hinsichtlich der 
gemeinnützigen Geld= und Kreditanstalten, der Kanalisations= und der 
nicht über den Gemeindebezirk hinaus betriebenen Wasserwerke, der Schlacht- 
häuser und Viehhöfe, der Markthallen, der Volksbäder und der Anstalten 
zur Beleihung von Pfandstücken. Der Finanzminister kann den Kom- 
munalverbänden auch für andere im öffentlichen Interesse unternommene 
gewerbliche Betriebe GewSteuerfreiheit gewähren, ebenso im Falle ge- 
meinnützigen Betriebes noch anderen als von Kommunalverbänden ein- 
Zelle, Handbuch. 6. Aufl. 20
	        
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