Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

306 Gewerbesteuer. 
gerichteten Unternehmungen (Volksküchen, Volksbibliotheken). Für ertrag- 
lose Betriebe muß den Kommunalverbänden auf Antrag Gewteuerfreiheit 
gewährt werden (§ 3). Steuerfrei sind ferner: Konsumvereine ohne offenen 
Laden (nicht aber mit offenem Laden, d. h. Verkaufslokale im Klein- 
verkehr, auch nicht im Nebenbetriebe unterhaltene Konsumanstalten mit 
offenem Laden, s. KGer. 18, 238), eingetragene Genossenschaften, Kredit- 
vereine, Korporationen, welche nur die eigenen Bedürfnisse der Mitglieder 
zu beschaffen bezwecken und satzungsgemäß und tatsächlich weder Gewinn, 
noch im Falle der Auflösung das angesammelte Vermögen unter die Mit- 
glieder verteilen, Molkereigenossenschaften, Winzervereine und andere Ver- 
einigungen zur Bearbeitung und Verwertung der selbstgewonnenen Er- 
zeugnisse der Teilnehmer (wie Kohlen= und Koaksvereine) gelten nicht als. 
Gewerbebetriebe, wenn der gleiche Geschäftsbetrieb eines einzelnen Mit- 
gliedes hinsichtlich seiner selbstgewonnenen Erzeugnisse nicht steuerpflichtig 
wäre (s. oben Landwirtschaft; auch § 67) (8 5). 
Die vier Steuerklassen. 
Veranlagung und Steuersätze (§98 6, 10, 11, 12, 14). 
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Jährlicher Ertrag oder Anlage= und Betriebskapital Nittel- se guser 1 Veranlagungs= 
sa Steuersatz zirke!) 
— H.——J “qWGW□W□... — 
  
7 Prov., verein. 
Kl. I. mindestens 50000 M. mindestens 1000000 M. u. einzelne 
Reg.-Bezirke. 
„ II. 20000 bis ausschl. 50 000 M. 150000— 1000000 M. ausschl. 300 M. 156—480 M. die Reg. Bez. 
in der Regel die 
, III. 4000 „ „ 20000 „ 30000— 150000 „ „ so „ 32—192„,„ ers gerde 
„ IV. 1500 „ 5„ 4000 % 3000— 30000 „ „ 16 „ 4— 36 „ die Kreise. 
Betriebe (jedoch nicht Konsumvereine und Anstalten), deren Zu- 
gehörigkeit zu Kl. I—III lediglich durch die Höhe des Anlage= und 
Betriebskapitals bedingt ist, sind auf Antrag nach dem Ertrage zu klassi- 
fizieren, wenn dieser zwei Jahre lang in Kl. 1 unter 30 000 Mk., in 
Kl. 4 jnter 15 000 Mk., in Klasse III unter 3000 Mk. geblieben 
ist (8 8). 
Die Steuer beträgt in der Kl. I bei einem Ertrage von 50 bis 
54 800 Mk. ausschließlich 524 Mk. und steigt bei je 4800 Mk. Ertrag 
um 48 Mk.; im übrigen ist für jeden Betrieb der Kl. I die Steuer auf 
1% festgesetzt. Sie darf nicht unter 300 Mk. herabgehen (§ 9). Die 
Steuersätze der Kl. II—VI sollen bis zu 40 Mk. um je 4, von da bis 
96 Mk. um je 8, weiter bis 192 Mk. um je 12 und weiter bis 480 Mk. 
um je 36 Mk. steigend abgestuft werden (§ 14). Steuergesellschaften: 
Während die Steuerpflichtigen der Kl. I einzeln nachgewiesen werden, 
bilden die Steuerpflichtigen der Kl. III—IV auf Grund namentlicher Nach- 
weisungen (§§ 29, 30) in jeder Klasse eine Steuergesellschaft, die für das 
Veranlagungsjahr die Summe der für jeden Betrieb in Ansatz kommenden 
Mittelsätze aufzubringen hat, d. h. jede Klasse muß soviel mal den Mittel- 
satz aufbringen, als sie Angehörige zählt. Dabei soll die Steuer der 
einzelnen Betriebe den für Kl. 1 vorgeschriebenen Prozentsatz des Ertrages 
1) Berlin bildet für alle Klassen einen Veranlagungsbezirk (Bek. 11. 7. 92, D. R.= u. St.-Anz. 
Nr. 168).
	        
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