Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Gewerbesteuer. Betriebssteuer. 307 
unter Berücksichtigung der einzelnen Steuersätze nicht übersteigen (§8 13, 15 
Nr. 2). — Steuerausschüsse: Die Veranlagung erfolgt nach Bezirken 
durch Steuerausschüsse, deren Mitgliederzahl der Finanzminister bestimmt 
und in Kl. I1 mindestens 6 betragen muß 1). Zwei Drittel der Mit- 
glieder für Kl. 1 wählt der Provinzialausschuß?) für 3 Jahre aus den 
Gewerbetreibenden des Bezirks. Ein Drittel und den Vorsitzenden ernennt 
der Finanzminister (§ 10). In Kl. II—IV wählen die Steuergesell- 
schaften die Abgeordneten zu den Steuerausschüssen auf 3 Jahre aus ihrer 
Mitte, zu denen ein Kommissar der Bezirksregierung tritt (§ 15). Die 
Wählbarkeit setzt das erreichte 25. Lebensjahr und den Besitz der Ehren- 
rechte voraus. S. im übrigen über die Bildung und Geschäftsführung 
der Steuer Aussch. §§ 46—51; Pflicht zur Geheimhaltung § 49. Ver- 
anlagungsgrundsätze (§§ 17—24): Hervorzuheben: Bei den von 
mehreren Personen gemeinschaftlich betriebenen Gewerben bildet zum Unter- 
schiede von der Einkommensteuer das gewerbliche Einkommen eine Einheit 
bei Solidarhaftung für die Steuer (§ 18). Befugnisse des Steuer- 
ausschusses und des Vorsitzenden (§8§ 25—27, 54 ff.). Auch 
das Aufhören eines Gewerbes ist dem Vorsitzenden des zuständigen 
Steuerausschusses anzuzeigen (§ 58 und Aufh G. § 10 AusfAnw. Art. 28, 8). 
Anmeldung eines neuen Betriebes (§8§ 52 f.). Besondere Verpflichtung 
juristischer Personen § 28. Die aus den Steuerlisten der einzelnen 
Steuerklassen zusammenzustellende Gewerbesteuerrolle wird für jede Ge- 
meinde gebildet (§ 31, AusfAnw. Art. 39). Das Ergebnis der Ver- 
anlagung hat der Vorsitzende des Steuer Aussch. jedem Steuerpflichtigen 
bekannt zu machen (§ 32). Die Steuerpflicht beginnt mit dem Anfange 
des auf die Eröffnung des Betriebes folgenden Kalender vierteljahres 
und endet mit dem Ablauf des Vierteljahres, in welchem das Gewerbe 
abgemeldet wird (§ 33). 
Rechtsmittel. Gegen das Ergebnis der Veranlagung steht den 
Steuerpflichtigen binnen 4 Wochen vom Tage nach der Zustellung an der 
Einspruch bei dem Steuer Aussch. zu und gegen dessen Entscheidung dem 
Steuerpflichtigen und dem Vorsitzenden binnen gleicher Frist von der 
Zustellung bzw. der Entscheidung an die Berufung an die Regierung 
(§ 35 f.). Gegen deren Entscheidung hat der Steuerpflichtige noch wegen 
Nicht= oder unrichtiger Anwendung des Gesetzes und wegen wesentlicher 
Mängel im Verfahren die Beschwerde an das OVG. (§ 37). Beschwerden 
gegen das Verfahren des Steuer Aussch. und des Vorsitzenden gehen an 
die Regierungen 3) und in weiterer Instanz an den Finanzminister, dem 
überhaupt die oberste Leitung des Veranlagungsgeschäftes im Staate ge- 
bührt (§ 76). · 
Betriebssteuer. Anw. des Fin Min. zur Veranlagung 5. 3. 94. 
Auf Gastwirtschaften, Schankwirtschaften und den Kleinhandel mit Brannt- 
wein oder Spiritus ") ist noch eine jährliche Betriebssteuer gelegt (§ 59). 
Sie ist den Kreisen überwiesen. Die Gemeinden können auch über den 
  
  
1) In Berlin hat der Steuerausschuß der Kl. I 12 Mitglieder (Bek. 11. 7. 92. I. 3). 
2) In Berlin Magistrat und Stadtverordnetenversammlung in gemeinschaftlicher Sitzung. 
5) In Berlin Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern. 
4) Ausgenommen denaturierten Spiritus. 
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