Gewerbesteuer. Betriebssteuer. 307
unter Berücksichtigung der einzelnen Steuersätze nicht übersteigen (§8 13, 15
Nr. 2). — Steuerausschüsse: Die Veranlagung erfolgt nach Bezirken
durch Steuerausschüsse, deren Mitgliederzahl der Finanzminister bestimmt
und in Kl. I1 mindestens 6 betragen muß 1). Zwei Drittel der Mit-
glieder für Kl. 1 wählt der Provinzialausschuß?) für 3 Jahre aus den
Gewerbetreibenden des Bezirks. Ein Drittel und den Vorsitzenden ernennt
der Finanzminister (§ 10). In Kl. II—IV wählen die Steuergesell-
schaften die Abgeordneten zu den Steuerausschüssen auf 3 Jahre aus ihrer
Mitte, zu denen ein Kommissar der Bezirksregierung tritt (§ 15). Die
Wählbarkeit setzt das erreichte 25. Lebensjahr und den Besitz der Ehren-
rechte voraus. S. im übrigen über die Bildung und Geschäftsführung
der Steuer Aussch. §§ 46—51; Pflicht zur Geheimhaltung § 49. Ver-
anlagungsgrundsätze (§§ 17—24): Hervorzuheben: Bei den von
mehreren Personen gemeinschaftlich betriebenen Gewerben bildet zum Unter-
schiede von der Einkommensteuer das gewerbliche Einkommen eine Einheit
bei Solidarhaftung für die Steuer (§ 18). Befugnisse des Steuer-
ausschusses und des Vorsitzenden (§8§ 25—27, 54 ff.). Auch
das Aufhören eines Gewerbes ist dem Vorsitzenden des zuständigen
Steuerausschusses anzuzeigen (§ 58 und Aufh G. § 10 AusfAnw. Art. 28, 8).
Anmeldung eines neuen Betriebes (§8§ 52 f.). Besondere Verpflichtung
juristischer Personen § 28. Die aus den Steuerlisten der einzelnen
Steuerklassen zusammenzustellende Gewerbesteuerrolle wird für jede Ge-
meinde gebildet (§ 31, AusfAnw. Art. 39). Das Ergebnis der Ver-
anlagung hat der Vorsitzende des Steuer Aussch. jedem Steuerpflichtigen
bekannt zu machen (§ 32). Die Steuerpflicht beginnt mit dem Anfange
des auf die Eröffnung des Betriebes folgenden Kalender vierteljahres
und endet mit dem Ablauf des Vierteljahres, in welchem das Gewerbe
abgemeldet wird (§ 33).
Rechtsmittel. Gegen das Ergebnis der Veranlagung steht den
Steuerpflichtigen binnen 4 Wochen vom Tage nach der Zustellung an der
Einspruch bei dem Steuer Aussch. zu und gegen dessen Entscheidung dem
Steuerpflichtigen und dem Vorsitzenden binnen gleicher Frist von der
Zustellung bzw. der Entscheidung an die Berufung an die Regierung
(§ 35 f.). Gegen deren Entscheidung hat der Steuerpflichtige noch wegen
Nicht= oder unrichtiger Anwendung des Gesetzes und wegen wesentlicher
Mängel im Verfahren die Beschwerde an das OVG. (§ 37). Beschwerden
gegen das Verfahren des Steuer Aussch. und des Vorsitzenden gehen an
die Regierungen 3) und in weiterer Instanz an den Finanzminister, dem
überhaupt die oberste Leitung des Veranlagungsgeschäftes im Staate ge-
bührt (§ 76). ·
Betriebssteuer. Anw. des Fin Min. zur Veranlagung 5. 3. 94.
Auf Gastwirtschaften, Schankwirtschaften und den Kleinhandel mit Brannt-
wein oder Spiritus ") ist noch eine jährliche Betriebssteuer gelegt (§ 59).
Sie ist den Kreisen überwiesen. Die Gemeinden können auch über den
1) In Berlin hat der Steuerausschuß der Kl. I 12 Mitglieder (Bek. 11. 7. 92. I. 3).
2) In Berlin Magistrat und Stadtverordnetenversammlung in gemeinschaftlicher Sitzung.
5) In Berlin Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern.
4) Ausgenommen denaturierten Spiritus.
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