Warenhaussteuer. Kommunalabgabengesetz. 309
D. Warenhaussteuer.
Wie das G. 27. 2. 80 betr. Besteuerung der Wanderlager, so ver-
folgt das Warenhaussteuer G. 18. 7. 00 (GS. 294) weniger fiskalische
als soziale Zwecke. Wer das stehende Gewerbe des Kleinhandels mit mehr
als einer folgender Gruppen, — 1. Lebens= und Genußmittel, Apotheker-
waren, Droguen, 2. Bekleidungsgegenstände, Betten, Möbel, Garne, Stoffe,
Teppiche, 3. Haushaltungsgegenstände, Möbel, Teppiche, 4. Wert= und
Kunstsachen, Papierwaren, Bücher, Waffen, Sportartikel, Nähmaschinen,
Spielwaren, Instrumente, — betreibt, und einen Umsatz von mehr als
400 000 Mk. erzielt, unterliegt einer Warenhaussteuer, die bei einem
Jahresumsatz von 400000—450000 Mk. 4000 Mk. beträgt und all-
mählich aufsteigend bei einem Umsatz von 1 100 000—1 200 000 Mk. die
Höhe von 22000 Mk. erreicht (§§ 1, 2, 6) usw. — Vereine, eingetragene
Genossenschaften und Korporationen, welche gewerbesteuerfrei sind, unter-
liegen auch nicht der Warenhaussteuer, ebenso die gemäß § 3 GewöStWG.
und § 28 KA. von der Gewerbesteuer befreiten Betriebe; von der Be-
steuerung eines nicht in Preußen wohnenden Pflichtigen handelt § 3.
Die Steller soll — wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird — nicht
höher als 20% des gewerbesteuerpflichtigen Ertrages sein, muß aber
mindestens die Hälfte der oben angegebenen Sätze erreichen (§ 5). Sie
ist eine auf Gesetz beruhende Gemeindesteuer und muß von der be-
rechtigten Gemeinde in vierteljährlichen Beträgen erhoben werden. Die
von den Betrieben zu erhebenden Gewerbesteuern sind auf die Warenhaus-
steuern anzurechnen. Das Aufkommen der Warenhaussteuer ist von den
Gemeinden zur Erleichterung der in den Gewerbesteuerklassen III und IV.
zu entrichtenden Steuerprozente oder wenn solche nicht entrichtet werden,
oder durch den Ertrag der Warenhaussteuer bereits beglichen sind, zur
Bestreitung von Gemeindebedürfnissen vorzugsweise im Interesse der kleinen
Gewerbetreibenden zu verwenden (§ 14 s. ME. 2. 4. 03, Ml. der
Handels und GewV. 142). Die Veranlagung erfolgt alljährlich im An-
schluß an die allg. Gewerbesteuer durch den für Gewerbesteuerklasse 1
zuständigen Steuerausschuß (§ 8). Gutsbezirke haben die erhobenen
Beträge an die Kreiskommunalkasse abzuführen. Die Kreise sollen diese
Beträge gleichfalls im Interesse der kleinen Gewerbetreibenden verwenden
14).
II. Kommunalabgabengesetz (KAE.) vom 14. 7. 93. AusfAnw.
10. 5. 94, Novelle 30. 7. 95, 24. Juli 06, 22. 6. 07.
Vorbemerkung.
Das KG. behandelt nicht nur Abgaben (Steuern, Gebühren und
Beiträge), sondern auch die Naturaldienste. Es unterscheidet zwischen in-
direkten (einschl. Luxus-) und Aufwandssteuern (§ 23). Letztere sollen
das Einkommen nach einem besonderen Maßstabe treffen. Da die
Luxussteuern zu den indirekten Steuern gerechnet werden, so ist für das
KA. also nicht der althergebrachte Begriff maßgebend, nach dem indirekten
Steuern solche sind, bei denen der nach der Absicht des Gesetzgebers durch
die Steuer zu Belastende (Steuerträger) nicht der Steuerzahler ist.
Andererseits trifft auch die Unterscheidung nicht zu, nach welcher die in-