Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

BGB. Willenserklärung. Vertrag. 13 
erklärung tritt unter Anwesenden (wozu auch die mittels Fernsprecher 
Redenden gehören, s. § 147) sofort ein; unter Abwesenden und gegenüber 
einer Behörde mit dem Zeitpunkt des Zugehens der Erklärung. Zu- 
gehen bedeutet die Ankunft der Erklärung in der Weise, daß der Em- 
pfänger tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, davon Kenntnis zu nehmen 
(RGer. 50, 191), z. B. Einlegen in den Hausbriefkasten, das Postschließfach. 
Arglistiges Verhindern des rechtzeitigen Zugehens geht zu Lasten des 
Empfängers (RG. 58, 406). Rechtzeitiger, d. h. vor oder gleichzeitig 
mit der Erklärung zugehender Widerruf hebt die Wirksamkeit auf. Die 
Erben sind an die einmal abgegebene Erklärung gebunden, ebenso der 
Vertreter des inzwischen geschäftsunfähig Gewordenen (§ 130). Die einem 
Geschäftsunfähigen gegenüber geäußerte Willenserklärung wird erst mit dem 
Zugehen an den Vertreter wirksam. Dasselbe gilt vom beschränkt Geschäfts- 
fähigen, falls es sich nicht lediglich um seine Bereicherung handelt oder 
der Vertreter nicht schon vorher seine Einwilligung erklärt hat (§ 131) — 
Das Zugehenlassen kann auch durch Zustellung seitens des Gerichtsvollziehers 
oder öffentliche Zustellung erfolgen (§ 132). 
9. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche 
Sinn zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdruckes 
zu haften (§ 133; s. HGB. F 346). 
10. Der Inhalt des Rechtsgeschäfts muß ein erlaubter sein; 
er darf weder gegen ein gesetzliches Verbot, z. B. ein gegen den Dritten 
wirksames Veräußerungsverbot (§ 135—138) noch gegen die guten 
Sitten verstoßen, z. B. Wucher (§ 138 Abs. 2); andernfalls ist das Ge- 
schäft nichtig. 
11. Die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts bewirkt ent- 
weder dessen Nichtigkeit oder Anfechtung. Die Nichtigkeit ist eine voll- 
ständige unheilbare; eine Bestätigung des Geschäfts kann es nur nach- 
träglich durch erneute Vornahme wirksam machen; nur bei nichtigen Ver- 
trägen, die von neuem getätigt werden, sollen die Leistungen rück- 
wirkend berechnet werden (§ 141). Teilweise Nichtigkeit macht im Zweifel. 
das ganze Geschäft nichtig, und das im nichtigen Geschäft etwa steckende 
gültige Rechtsgeschäft gilt nur, wenn die Parteien es bei Kenntnis der 
Nichtigkeit gewollt hätten (§§ 139, 140). Während die Nichtigkeit 
ohne weiteres eintritt und von Amts wegen berücksichtigt werden muß 
(ausgen. Ehenichtigkeit § 1329), bedarf es bei der Anfechtbarkeit 
der Erklärung eines Beteiligten (§ 143), die dann ebenfalls Nichtigkeit 
des Geschäfts von Anfang an herbeiführt (§ 142). Eine — an die Form 
des Rechtsgeschäfts nicht gebundene — Bestätigung durch den Anfechtungs- 
berechtigten schließt die Anfechtung aus (§ 144). Über die Anfechtung 
von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens 
s. RG. 21. 7. 79 Rol. 277 in der durch E. zur abgeänderten 
KonkO. 17. 5. 98 Art. VII festgesetzten Fassung. 
III. Titel. Vertrag (§§ 145—157). 
Willenseinigung von mindestens zwei Personen, gerichtet auf den- 
selben Rechtserfolg, kommt zustande durch den Antrag der einen Partei 
und die Annahmeerklärung der anderen Partei.,. Der Antrag ist
	        
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