Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

312 KAG (Gebühren, Beiträge). 
Vorstellungen und sonstigen Lustbarkeiten (jedoch nicht neben Lustbarkeits- 
steuern) und nach den bereits bestehenden Bestimmungen für einzelne Hand- 
lungen der Verwaltungsorgane (§ 6). 
Gebühren sind im voraus nach festen Formen und Sätzen zu be- 
stimmen. Eine Berücksichtigung Unbemittelter ist nicht ausgeschlossen. 
Die Gebührensätze können auch nach der Leistungsfähigkeit bis zur gänz- 
lichen Freilassung abgestuft werden (§ 7 KAG.: DeklGes. 24. 7. 06 
GS. 376). 
Beschwerden und Einsprüche gegen die von den Amtsbezirken erhobenen Ge- 
bühren richten sich nach §§ 70 a u. 71 Kr O. (MV. 3. 3. 96 MBl. 43). Bezüglich 
der Gebühren in den Gemeinden und Landesteilen, in denen die Baupolizei durch 
Staatsbeamte verwaltet wird, s. Allerh. Erl. 30. 12. 95 (GS. 96, 8). In betreff 
der Erhebung von MiN9 Pr:rd findet der Rechtsweg nicht statt (Entsch. d. 
Komp erichtshofes 10. 4. 97 JMl. 243). über die Voraussetzungen einee GebO. 
r uch O. 30, 97. überschüsse sollen nicht herausgewirtschaftet werden (Pr Wl. 
Die Ermäßigung oder das Fallenlassen von Benutzungsgebühren, 
sowie die Erhebung der Verwaltungsgebühren bedarf der Genehmigung 
des Bz Aussch. 1), in Landgemeinden des Krussch.; auch müssen die die 
letzteren betreffenden Gemeindebeschlüsse nebst Plan und Kostenanschlag 
bekannt gemacht werden (§§ 8, 9, 77). Für Feststellung von Schulgeld 
ist die Schulaufsichtsbehörde zuständig. 
B. Beiträge. Die Gemeinden können behufs Deckung der Kosten 
für Herstellung und Unterhaltung von Veranstaltungen, welche durch das 
öffentliche Interesse gefordert werden, von denjenigen Grundeigentümern 
und Gewerbetreibenden, denen hierdurch besondere wirtschaftliche Vor- 
teile erwachsen (OVG. Pr VBl. 24, 805) Beiträge zu den Kosten 
der Veranstaltung erheben. Beiträge müssen in der Regel, d. h. 
wenn nicht besondere Abweichungen genehmigt werden, erhoben werden, 
wenn sonst die Herstellungskosten und Unterhaltungskosten einschließ- 
lich der Ausgaben für Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitales durch 
azien aufzubringen sein würden (§ 9 KA.; Pr VBl. 19, 185; OVG. 
45, 1583). 
Der Beschluß, der die Erhebung von Beiträgen zum Inhalt hat, 
bedarf der Genehmigung. Er ist öffentlich bekannt zu machen mit dem 
Hinweis, daß Einwendungen binnen mindestens 4 Wochen bei dem Ge- 
meindevorstand anzubringen seien. Der Plan der Veranstaltung nebst 
einem Nachweis der Kosten ist offen zu legen. 
Eine besondere Art der Beiträge ist neuerdings durch das G. vom 
1. 8. 09 (GS. 733) eingeführt. Danach können die Gemeinden und 
weiteren Kommunalverbände für die von ihnen eingerichteten gewerblichen 
und kaufmännischen Fortbildungsschulen Beiträge von den Arbeitgebern 
erheben. Die Festsetzung erfolgt durch Ortsstatut. Sie dürfen für ge- 
werbliche Fortbildungsschulen nicht 10, für kaufmännische nicht 30 M. im 
Jahr für den Schüler übersteigen. Obwohl hier der Beitrag unmittelbar 
für eine Leistung der Kommune entrichtet wird, handelt es sich doch nicht 
um eine Gebühr. Diese setzt begrifflich voraus, daß der sie entrichtet, 
1) Für Berlin s. 88 41 f. LVG.
	        
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