314 KAG. (Umsatzsteuer, direkte Steuern).
Pr VBl. 19, 497, und wegen des Zusammentreffens einer Kreis= und Ge-
meindehundesteuer OVG. 30 110, Steuern von Lustbarkeiten und dgl.
(6& 13—16). Über Lustbarkeitssteuerordnungen vgl. M. 24. 1. 95
MB. 34, 11. 12. 09 MBl. 1910, 3, O. 30, 113; 32, 105.
Pr VBl. 21, 467; 28, 840; Theaterbillettsteuer OVG. 29, 50; 46,
72; Schankkonzessionssteuer für die eigene Kreise bildenden Städte. Kreis-
und Provinzialabgaben G. 30. 4. 06 GS. 159 § 6, 2. ME. 12. 3. 07
MB. 119.
Sehr wichtig ist die Umsatzsteuer vom Grundbbesitzwechsel geworden,
Mustersteuerordnung 7. 6. O06 MBl. 221, MV. 13. 6. 05 MBl. 94
(Freilassung von Erwerbungen von Todes wegen und bei Besitzver-
änderungen aus Gründen des öffentlichen Wohles. Die Umsatzsteuer gibt
zugleich die Möglichkeit, den unverdienten Wertzuwachs zu besteuern (Wert-
zuwachssteuer). Über ihre Einführung s. M. 09 MB. 148. — Das
zu erwartende Steueraufkommen muß mit den Unkosten und der Be-
lästigung des Publikums im richtigen Verhältnisse stehen. Ungeeignet zur
Einführung sind nach ministerieller Anordnung Steuern auf das Halten
von Klavieren und anderen Musikinstrumenten, von Fahrrädern, Wagen,
Pferden und ähnliche Luxussteuern (ME. 22. 12. 94), ferner Steuern,
auf das Halten von Tauben, Enten, Gänsen, Katzen (ME. 9. 3. 95
Ml. 115) und Schußwaffen, auf alkoholfreie Getränke (ME. 8. 12. 09
Ml. 243) und Automobile (ME. 5. 6. 09 MBl. 149).
Zur Einführung oder Veränderung bestehender indirekter Steuern
sind Steuerordnungen nötig, die der Genehmigung bedürfen. Publikation
ist zur Wirksamkeit nicht erforderlich (O# G. 38, 99).
2. Abschnitt. Direkte Gemeindestenern.
I. Allg. Bestimmungen. Die direkten Gem Steuern sind nach
sesten gleichmäßigen Grundsätzen auf die Pflichtigen zu verteilen. Die
Mehr= oder Minderbelastung eines Bezirks oder einer Klasse 1) — falls
für eine öffentl. Veranstaltung keine Beiträge erhoben werden, s. oben
Tit. II — bedarf der Genehmigung (§ 20)2). Sovweit nicht ein anderer
Entschädigungsmaßstab feststeht, können die auf besonderem Rechtstitel be-
ruhenden Befreiungen einzelner Grundstücke von Gemeindesteuern mit dem
zwanzigfachen Jahreswerte nach dem Durchschnitt der letzten 3 Rechnungs-
jahre abgelöst werden (§ 21). Die direkten Gem Steuern werden erhoben
vom Grundbesitz und Grundbetrieb (Realsteuern), sowie als Einkommen-
steuern, die zum Teil durch Aufwandssteuern (über den Begriff des Auf-
wandes s. Pr VBl. 20, 215 ff.) ersetzt werden können. Das Weiterbestehen
der Miets= und Wohnungsteuerns) hängt von der Prüfung ihrer Uberein-
stimmung mit den Vorschriften des KA. und erneuter, bis 1. 4. 98 zu
1) Wegen des Begriffes Komm Ber. 22; OVG. Pr Vl. 20, 440.
2) Vgl. hierzu Dekl G. v. 24. 7. 06 (GS. 376);
„Die 988 7, 70, 27 KAG. stehen einer Abstufung der Gebühren und Steuersätze nicht entgegen.
Insbesondere ist es zulässig. einzelne Grundstücksarten oder Besitzgruppen mit verschiedenen Sätzen
zu den Steuern vom Grundbesitze heranzuziehen.
Ebenfowenig schließt § 27 aus, daß einzelne Grundstücksarten oder Besitzgruppen nach ver-
schiedenen Normen besteuert werden." Einen anderen Standpunkt hatte das O. (47, 78f.) ein-
genommen.
8) Bestehen nur noch in Danzig.