Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

KAG. (Realsteuern). 315 
erteilender, an die Zustimmung der Minister des Innern und der Finanzen 
gebundener Genehmigung ab (8 23). 
II. Besondere Bestimmungen. 
1. Realsteuern. 
a) vom Grundbesitz (bebauten und unbebauten Grundstücken). 
Befreit sind: Kgl. Schlösser und, Gegenseitigkeit vorausgesetzt, die fremden 
Staaten gehörigen Botschafts- oder Gesandschaftsgebäude, ferner die zum 
öffentl. Dienste oder Gebrauche bestimmten Grundstücke des Staates, der 
Provinzen, Kreise, Gemeinden und Kommunalverbände, die mit Ge— 
nehmigung des Staates zum öffentl. Gebrauche angelegten Brücken, Kunst- 
straßen, Schienenwege der Eisenbahnen, Deichanlagen, die den unmittel- 
baren Zwecken der Universitäten, öffentl. Unterrichtsanstalten, Kirchen, 
Kapellen, mit Korporationsrechten versehenen Religionsgesellschaften, öffentl. 
Krankenhäusern, Armen-, Waisen-, Gefängnis-, Besserungs-, Bewahr- 
Anstalten dienenen Grundstücke und Gebäude und unter gleichen Voraus- 
setzungen die Gebäude milder Stiftungen; ferner im bisherigen Umfange 
die Dienstgrundstücke und Dienstwohnungen der Geistlichen, Kirchendiener 
und Volksschullehrer (§ 24). 
Alle anderen, nicht auf einem besonderen Rechtstitel beruhenden Be- 
freiungen, insbesondere auch diejenigen der Dienstgrundstücke und Dienst- 
wohnungen der Beamten sind aufgehoben (§ 24 Abs. 2 KA.). Hin- 
sichtlich der zu öffentlichen und gemeinnützigen Zwecken bestimmten Grund- 
stücke s. KO. 8. Juni 34 (GS. 87), die auf alle Gemeinden ausgedehnt 
ist (K4G. § 24 Abs. 4). 
Steuern vom Grundbesitz können entweder besondere Steuern sein, 
oder sie werden in Prozenten der staatlich veranlagten Grund= und Ge- 
bäudesteuern erhoben (§ 25). Die Umlegung der besonderen Steuern 
vom Grundbesitz kann nach verschiedenem Maßstabe erfolgen, insbesondere 
nach dem Reinertrage oder Nutzungswerte eines oder mehrerer Jahre, nach 
dem Pacht= oder Mietswert oder dem gemeinen Wert. Über den Begriff 
Reinertrag und Nutzungswert s. OVG. 17, 389; 39, 71; 45, 57 ff. 
Wegen der Auslegung des Begriffs „gemeiner Wert“ s. OVG. 32, 
158 und öfter. Er fällt in der Regel mit dem Verkaufswert zusammen 
und läßt sich dadurch berechnen, daß der Bodenwert mit dem Bauwert der 
Gebäude zusammengerechnet wird (Pr VBl. 24, 210; 30, 405). Eine 
Mustersteuerordnung für die Gemeindegrundsteuer enthält ME. 2. 10. 1899 
Ml. 160, die Einführung der Grundsteuern nach dem gemeinen Werte 
betrifft die MV. 21. 5. 04 MBl. 149 nebst Mustersteuerordnung, ogl. 
ferner MV. 14. 6. 07 MBl. 235 betr. die Heranziehung der land= und 
forstwirtschaftlichen Grundstücke zur Steuer nach dem gemeinen Wert. Für 
die nach Prozenten der staatlich veranlagten Grund= und Gebäudesteuern. 
zu erhebenden Gemeindesteuern bestimmt § 26 KA., daß bei Neubauten, 
Wiederaufbauten und Verbesserungen der Gebäude die Besteuerung mit 
Ablauf des Rechnungsjahres beginnt, in welchem die Bewohnbarkeit und 
Nutzbarkeit eintritt oder die Verbesserung vollendet ist. 
Für alle Steuern vom Grundbesitz gilt, daß sie nach gleichen Normen 
und Sätzen zu erheben sind. Vgl. jedoch hierzu das Dekl. Gesetz vom 
24. 7. 06 (s. S. 314 Anm. 2), ferner ME. 7. 8. 06 MBl. 234, 
 
	        
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