KAG. (Einkommensteuer). 317
schränkung auch dann, wenn sie zum gemeinsamen Einkauf von Lebens-
und hauswirtschaftlichen Bedürfnissen im großen und Absatz im kleinen
bestimmt sind insbes. Konsumvereine mit offenem Laden, juristische Personen
(auch Gemeinden und weitere Kommunalverbände), Vereine 1). 3) der Staats-
fiskus hinsichtlich des Einkommens aus den von ihm betriebenen Eisen-
bahn-, Bergbau= und sonstigen gewerblichen Unternehmungen, Domänen
und Forsten (jedoch hier Voraussetzung die Ermittelung eines Grundsteuer-
reinertrages) (§ 44).
Offentliche Sparkassen sind steuerfrei, da sie keine gewerblichen Zwecke
verfolgen (OVG. 34, 134). Neuanziehende ohne Wohnsitz in der Ge-
meinde können zur GESt. herangezogen werden, wenn ihr Aufenthalt
die Dauer von 3 Monaten übersteigt (§ 33). Befreit sind öffentliche
Korporationen wegen bebauter oder unbebauter Grundstücke, soweit solche
zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmt sind (§8 34, 24,
AusfAnw. Art. 16). Welche Grundstücke und Gebäude darunter zu be-
greifen sind, ergeben die §§ 4c bzw. 3 Nr. 2 des Grundsteuer G. und des
Gebäudesteuer G. 21. 5. 61; jedoch sind Dienstwohnungen und Dienst-
grundstücke der Beamten, mit Ausnahme der Repräsentationsräume (ME.
13. 6. 95, Pr Vl. 16, 471), sowohl im Rahmen des § 24 K2G. wie
der KO. 8. 6. 34 nicht mehr befreit (OVG. 29, 41). Uber die Dienst-
wohnungen der Offiziere s. OG. 30, 81; 36, 84. Die Steuerpflicht
eines Betriebes wird in einer Gemeinde (selbst für den Verpächter)
begründet durch Sitz, Zweigniederlassung, Betriebs-, Werk-, Verkaufsstätte
oder eine zur selbständigen Abschließung von Rechtsgeschäften ermächtigte
Agentur (§ 35). GESteuern werden in der Regel in Form von gleich-
mäßigen Zuschlägen zur Staats ESt. erhoben (§ 36). Neu einzuführende,
besondere — der Genehmigung bedürfende — GE#St. sind an die Ver-
anlagung zur Staatssteuer und die Stufen des EStG. 19. 6. 06
GS. 260 gebunden; innerhalb der Stufen ist eine Anderung der Steuer-
sätze entsprechend zulässig (§ 37). Die Freilassung und die Heranziehung
von Steuerpflichtigen (also auch jur. Personen) mit einem Einkommen
von nicht mehr als 900 Mark zu geringeren Prozentsätzen, als denen
des § 74 EsSt. 19. 6. 06, bedarf der Genehmigung (§ 38). Un-
beschränkt persönlich befreit sind nur die Mitglieder des Königl.
Hauses und des Hohenzollernschen Fürstenhauses. Beschränkt befreit,
d. h. unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit und nicht in den Fällen,
in denen Forensen (und Gesellschaften) steuerpflichtig sind (§ 33 Ziff. 2),
sind die beglaubigten Vertreter fremder Mächte und die zum Bundesrat
Bevollmächtigten nebst ihren Beamten und in ihrem und ihrer Beamten
Dienst stehenden Ausländern, sowie die sonst nach staatlicher Ubereinkunft
oder völkerrechtlich auf Gegenseitigkeit beruhenden Grundsätzen befreiten
Personen. Die 1866 depossedierten Häuser sind nicht befreit, wohl aber
die im Besitze der Gemeindesteuerfreiheit befindlichen standesherrlichen
Häuser (§ 40). Uber Forensensteuer der Standesherrn als Grundbesitzer
s. OVG. 35, 139; 44, 41 f.
Für die Heranziehung der Beamten, Geistlichen, Kirchendiener und
1) Abänderungsges. v. 22. 6. 07 GS. 199.