320 KAG. (Vermeidung der Doppelbestenerung).
findet, ½/10 des steuerpflichtigen Einkommens vorab überwiesen, dagegen
der Überrest nach Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden erzielten
Bruttoeinnahme verteilt; in den übrigen Fällen wird das Verhältnis der
in den einzelnen Gemeinden erwachsenen Ausgaben an Gehältern, Löhnen.
und Tantièemen des Verwaltungs= und Betriebspersonals zugrunde ge-
legt (§ 47). Erwachsen ist der Lohn in der Gemeinde, wo die Arbeit
geleistet ist, oder am Orte des Unternehmens, O. 21, 80; 32, 35.
Kommen auch nichtpreußische Gemeinden in Frage, so finden zur Er-
mittelung des den Steuerpflichtigen in den verschiedenen Gemeinden zu-
fließenden Einkommens obige Vorschriften des § 47 sinngemäße Anwendung
(§ 48 a); für die Staatseisenbahnen sind noch besondere Vorschriften ge-
geben (§ 47).
Im Verhältnis der Wohnsitz= zur Forensalgemeinde ist die Wohnsitz-
gemeinde besser gestellt; sie kann zwar das Forensaleinkommen aus Grund-
vermögen, Handels= oder gewerbliche Anlagen oder Betrieben, einschließlich
der Bergwerke, und Gewinn aus der Beteiligung an einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung nicht besteuern; aber es wird das Gesamteinkommen
eingeschätzt und dem Verhältnis des Forensaleinkommens zu dem Gesamt-
einkommen entsprechend der Steuerbetrag des Gesamteinkommens
herabgesetzt. Auch kann die Wohnsitzgemeinde, wenn das in ihr steuer-
pflichtige Einkommen weniger als ¼ des Gesamteinkommens beträgt, durch
generellen Gemeindebeschluß ein volles Viertel des Gesamteinkommens
unter entsprechender Verkürzung des der preußischen Forensalgemeinde zur
Besteuerung zufallenden Einkommenteiles für sich zur Besteuerung in
Anspruch nehmen (§5 49). Dieselbe Vorschrift kommt sinngemäß zur An-
wendung, wenn bei der Einschätzung von Personen mit mehrfachem Wohnsitz
innerhalb oder außerhalb des preußischen Staatsgebiets in ihren preußischen
Wohnsitzgemeinden das sonst der Belegenheits= oder Betriebsgemeinde ver-
bleibende Einkommen mehr als ¾ des Gesamteinkommens beträgt. Im
übrigen dürfen Personen, welche wegen eines mehrfachen Wohnsitzes inner-
halb des preußischen Staatsgebietes in mehreren Gemeinden einkommen-
steuerpflichtig sind, in jeder dieser Gemeinden nur von einem der Zahl der
Gemeinden entsprechenden Bruchteile ihres Einkommens herangezogen werden
§ 50). Die Veranlagung muß noch während des Aufenthaltes erfolgen
(OVG. 29, 19). Wohnsitzgemeinden (auch Aufenthaltsgemeinden! OG.
30, 16), in welchen der Steuerpflichtige oder seine Familie sich in dem
vergangenen Jahre gar nicht oder weniger als 3 Monate aufgehalten
haben, werden hierbei nicht mitgezählt (§ 50). Zu §§ 49, 50 vgl. OVG.
34, 105; 46, 36. — Ubersteigt die Summe der Teile des in mehreren
preußischen Gemeinden der Staatseinkommensteuer unterliegenden Gesamt-
einkommens eines Steuerpflichtigen den Höchstbetrag der staatlich ermittelten
Steuerstufe, so findet eine Prüfung der Teile und verhältnismäßige Herab-
setzung gemäß §§ 71—74 statt. Der Besitz verschiedener Steuerquellen in
einer Gemeinde gilt auch für juristische Personen als Ganzes (§ 51)
(OV. 43, 65 ff.).
3. Verpflichtung der Betriebsgemeinden zur Leistung
von Zuschüssen. § 53 K2. gibt den sog. Arbeiterwohngemeinden,
d. h. den bürgerlichen Gemeinden (OVG. 33, 175; 34, 119), die dem