KAG. (Zuschüfse der Betriebsgemeinden; Verteilung des Steuerbedarfs). 321
Wohnbedürfnis von Arbeitern dienen, die in anderen Gemeinden (Be-
triebsgemeinden) in Arbeit stehen, das Recht, Zuschüsse zu den Lasten des
Schulwesens, des Armen= und Polizeiwesens von den Betriebsgemeinden
zu fordern, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. Es muß sich um Betriebsarbeiter handeln, die in der Betriebs-
gemeinde in Berg-, Hütten= oder Salzwerken, Steinbrüchen, Ziegeleien,
Fabriken oder Eisenbahnen beschäftigt sind;
2. die Arbeiter müssen wegen der Beschäftigung in der Wohn-
gemeinde zugezogen oder dort verblieben sein (Kausalzusammenhang);
3. durch die Arbeiter müssen für die erwähnten Zwecke Mehraus-
gaben in erheblichem Umfange erwachsen, die eine unbillige Mehrbelastung
der Steuerpflichtigen herbeizuführen geeignet sind.
Die Zuschüsse dürfen in keinem Falle mehr als die Hälfte der von
den Betrieben der Betriebsgemeinde zukommenden direkten Gemeinde-
steuern betragen. Bei der Bemessung der Zuschüsse sind auch die nach-
weisbar der Arbeiterwohngemeinde durch die Betriebe erwachsenen Vorteile,
soweit sie in der Steuerkraft zum Ausdruck kommen, zu berücksichtigen.
Liegt der Betrieb in einem Gutsbezirk, so richtet sich der Anspruch
gegen den Gewerbetreibenden. "
Streitigkeiten zwischen den Gemeinden über die Zuschüsse werden von
dem Kreis-, bei Beteiligung von Städten 1) vom Bezirksausschuß entschieden.
Der Anspruch muß vor Ablauf des Rechnungsjahres, für das er gestellt
ist, bei der in Anspruch zu nehmenden Gemeinde angemeldet werden. Er
erlischt ferner, wenn nicht binnen dreier Monate nach Zustellung des
ablehnenden Bescheides der Betriebsgemeinde Antrag auf Entscheidung bei
der Beschlußbehörde gestellt ist. Gegen den Beschluß findet das Ver-
waltungsstreitverfahren binnen 2 Wochen statt.
Der § 53 hat seine jetzige Fassung durch die Novelle vom 24. Juni
1906 GS. 337 erhalten. Vgl. dazu v. Tzschoppe, die Zuschußpflicht der
Betriebsgemeinden Preußens Pr VBl. 30, 17 ff., 33 ff.
4. Verteilung des Steuerbedarfs auf die verschiedenen
Steuerarten (§8§ 54—59). ME. 7. 1. 95 MBl. 96, 5 und M.
10. 6. 96 MBl. 138.
Die vom Staate veranlagten Realsteuern sind in der Regel min-
destens zu dem gleichen und höchstens zu einem um die Hälfte höheren
Prozentsatze zur Kommunalsteuer heranzuziehen, als Zuschläge zur Staats-
einkommensteuer erhoben werden. Die Zuschläge zur Einkommensteuer können
zu noch geringeren Prozenten erfolgen, ja unterbleiben, wenn die Real-
steuern 100 % des staatlich veranlagten Satzes nicht übersteigen. Werden
mehr als 150 % Realsteuern erhoben und ist die Staatseinkommensteuer
mit 150 % belastet, so können bei dem Mehrbetrage für jedes Prozent
der staatlich veranlagten Realsteuern 2 % Staatseinkommensteuer erhoben
werden. Mehr als 200 % Realsteuern dürfen in der Regel nicht erhoben
werden (§ 54). S. MV. 2. 5. 95 MBl. 119; über die Prüfung der
Steuersätze durch die Verwaltungsgerichte s. OVG. 30, 43. Müssen aus
1) Berlin hat hier keine Sonderbehörde. Im Falle des § 58 LVG. bestimmt, wenn Berlin be-
teiligt ist, stets der Minister des Innern den Bzussch., welcher zu beschließen hat.
Zelle, Handbuch. 6. Aufl. 21