322 KAG. (Verteilung des Steuerbedarfs).
besonderen Gründen Abweichungen von diesen Regeln oder müssen Zu—
schläge über den vollen Satz der Staatseinkommensteuer genehmigt werden,
so dient als Maßstab, daß, sofern die Ausgleichung nicht durch Gebühren,
Beiträge, Mehr= oder Minderbelastung erfolgt, die überwiegend dem Grund-
besitz und Gewerbebetrieb nützenden Aufwendungen durch Realsteuern zu
decken sind (§ 55).
Innerhalb der Realsteuern selbst sind die Grund-, Gebäude= und
Gewerbesteuern zur Deckung ihres Gesamtbedarfs in der Regel zu gleichen
Prozentsätzen heranzuziehen.
Erfolgt jedoch die Ausgleichung der den Grundbesitzern oder Gewerbe-
treibenden aus den Gemeindeveranstaltungen erwachsenden besonderen Vor-
teile oder der von ihnen verursachten besonderen Kosten nicht durch Bei-
träge, Gebühren oder Mehrbesteuerung, so ist der durch Realsteuern auf-
zubringende Steuerbedarf nach dem Verhältnis des vom Staate veranlagten
Steuersolls des Grundbesitzes zu dem des Gewerbebetriebes anderweitig
unterzuverteilen. Ausnahmen können die Minister des Innern und der
Finanzen aus besonderen Gründen zulassen. Die Prozentsätze der Grund-
und Gebäudesteuer dürfen hierbei höchstens doppelt so hoch sein als die
der Gewerbesteuer und umgekehrt. — Die Unterverteilung auf die Grund-
steuer im Verhältnis zur Gebäudesteuer folgt derselben Regel. Diese
Unterverteilungen bedürfen der Genehmigung (§ 56).
Das Aufkommen besonderer Gemeindesteuern ist bei der Verteilung
des Steuerbedarfs auf den Teil zu verrechnen, welcher durch Prozente der
entsprechenden, vom Staate zu veranlagenden Steuer aufzubringen ist.
Betriebs= und Bauplatzsteuern bleiben außer Ansatz (§§ 57f.). Fehlt in
einer Gemeinde bis zum Ablauf der ersten 3 Monate des Rechnungs-
jahres ein gültiger Gemeindebeschluß über die Verteilung des Steuere
bedarfs gemäß §§ 54—57, so werden, bis ein Beschluß innerhalb solcher
Zeit zustande kommt, falls die Aufsichtsbehörde nicht die Deckung gemäß
§§ 54 f. anordnet, die Realsteuern mit einem um die Hälfte höheren
Prozentsatz als die Einkommensteuer, unter sich nach gleichen Prozentsätzen
herangezogen (§ 59) MV. 28. 11. 96 MBl. 97, 3. Die Notwendig-
keit und Zweckmäßigkeit der durch Gemeindebeschluß festgestellten Be-
lastung der einzelnen Steuerarten kann nicht im Verwaltungsstreitverfahren
angefochten werden (OVG. 34, 63).
5. Zeitliche Begrenzung der Steuerpflicht.
Die gesetzliche Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage des auf die
Begründung des Wohnsitzes oder Sitzes, auf den Erwerb des Grund-
vermögens oder den Beginn des Betriebes folgenden und des nach dem
Ablauf der maßgebenden Aufenthaltsfrist (§ 33 Abs. 4) beginnenden
Monats, im letzteren Falle mit Zurückziehung auf den ersten Tag des
auf die Aufenthaltsnahme folgenden Monats. Die Steuerpflicht erlischt
mit dem Ablauf des Sterbemonats, mit dem Ablauf des Monats, in
welchem Wohnsitz, Sitz oder Aufenthalt tatsächlich aufgegeben worden (hier,
bei unterlassener Anzeige, des folgenden Monats, wobei jedoch die Anzeige
im Wege der gewöhnlichen polizeilichen Abmeldung genügt O.
49, 42 ff.) und mit dem Ablauf des Monats, in welchem die Veräußerung