Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

322 KAG. (Verteilung des Steuerbedarfs). 
besonderen Gründen Abweichungen von diesen Regeln oder müssen Zu— 
schläge über den vollen Satz der Staatseinkommensteuer genehmigt werden, 
so dient als Maßstab, daß, sofern die Ausgleichung nicht durch Gebühren, 
Beiträge, Mehr= oder Minderbelastung erfolgt, die überwiegend dem Grund- 
besitz und Gewerbebetrieb nützenden Aufwendungen durch Realsteuern zu 
decken sind (§ 55). 
Innerhalb der Realsteuern selbst sind die Grund-, Gebäude= und 
Gewerbesteuern zur Deckung ihres Gesamtbedarfs in der Regel zu gleichen 
Prozentsätzen heranzuziehen. 
Erfolgt jedoch die Ausgleichung der den Grundbesitzern oder Gewerbe- 
treibenden aus den Gemeindeveranstaltungen erwachsenden besonderen Vor- 
teile oder der von ihnen verursachten besonderen Kosten nicht durch Bei- 
träge, Gebühren oder Mehrbesteuerung, so ist der durch Realsteuern auf- 
zubringende Steuerbedarf nach dem Verhältnis des vom Staate veranlagten 
Steuersolls des Grundbesitzes zu dem des Gewerbebetriebes anderweitig 
unterzuverteilen. Ausnahmen können die Minister des Innern und der 
Finanzen aus besonderen Gründen zulassen. Die Prozentsätze der Grund- 
und Gebäudesteuer dürfen hierbei höchstens doppelt so hoch sein als die 
der Gewerbesteuer und umgekehrt. — Die Unterverteilung auf die Grund- 
steuer im Verhältnis zur Gebäudesteuer folgt derselben Regel. Diese 
Unterverteilungen bedürfen der Genehmigung (§ 56). 
Das Aufkommen besonderer Gemeindesteuern ist bei der Verteilung 
des Steuerbedarfs auf den Teil zu verrechnen, welcher durch Prozente der 
entsprechenden, vom Staate zu veranlagenden Steuer aufzubringen ist. 
Betriebs= und Bauplatzsteuern bleiben außer Ansatz (§§ 57f.). Fehlt in 
einer Gemeinde bis zum Ablauf der ersten 3 Monate des Rechnungs- 
jahres ein gültiger Gemeindebeschluß über die Verteilung des Steuere 
bedarfs gemäß §§ 54—57, so werden, bis ein Beschluß innerhalb solcher 
Zeit zustande kommt, falls die Aufsichtsbehörde nicht die Deckung gemäß 
§§ 54 f. anordnet, die Realsteuern mit einem um die Hälfte höheren 
Prozentsatz als die Einkommensteuer, unter sich nach gleichen Prozentsätzen 
herangezogen (§ 59) MV. 28. 11. 96 MBl. 97, 3. Die Notwendig- 
keit und Zweckmäßigkeit der durch Gemeindebeschluß festgestellten Be- 
lastung der einzelnen Steuerarten kann nicht im Verwaltungsstreitverfahren 
angefochten werden (OVG. 34, 63). 
5. Zeitliche Begrenzung der Steuerpflicht. 
Die gesetzliche Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage des auf die 
Begründung des Wohnsitzes oder Sitzes, auf den Erwerb des Grund- 
vermögens oder den Beginn des Betriebes folgenden und des nach dem 
Ablauf der maßgebenden Aufenthaltsfrist (§ 33 Abs. 4) beginnenden 
Monats, im letzteren Falle mit Zurückziehung auf den ersten Tag des 
auf die Aufenthaltsnahme folgenden Monats. Die Steuerpflicht erlischt 
mit dem Ablauf des Sterbemonats, mit dem Ablauf des Monats, in 
welchem Wohnsitz, Sitz oder Aufenthalt tatsächlich aufgegeben worden (hier, 
bei unterlassener Anzeige, des folgenden Monats, wobei jedoch die Anzeige 
im Wege der gewöhnlichen polizeilichen Abmeldung genügt O. 
49, 42 ff.) und mit dem Ablauf des Monats, in welchem die Veräußerung
	        
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