KAG. (eranlagung. Naturaldienste. Rechtsmittel). 323
5 Gie Sueuerpflicht bedingenden Grundvermögens oder Betriebes erfolgt
ist 60).
6. Veranlagung und Erhebung (§§ 61—67). Muster eines
Gemeindebeschlusses betr. Veranlagung und Erhebung der direkten Ge-
meindesteuern s. Ml. 95, 115; dazu ME. 4. 4. 96, Ml. 66.
Die Veranlagung erfolgt durch den Gemeindevorstand oder einen
besonderen Gemeindesteuerausschuß, für den die §§ 55 Abs. 3—56 Staats-
einkommensteuergesetz 19. 6. 06 maßgebend sind. Wenn nicht durch Ge-
meindebeschluß besondere Mitteilung an die Steuerpflichtigen angeordnet
ist, so geschieht statt dessen die Bekanntmachung der auf unveränderlicher
Grundlage der staatlichen Veranlagung erfolgenden Erhebung durch orts-
übliche Veröffentlichung der Prozentsätze bzw. Zuschläge und die Bekannt-
machung besonderer Realsteuern an die physischen Personen des Gemeinde-
bezirks durch zweiwöchige Auslegung der Hebeliste (§ 65). Die Heran-
ziehung zu indirekten Steuern, Gebühren und Beiträgen kann nicht durch
allgemeine Bekanntmachung erfolgen (OG. 30, 103).
Fällig ist die Steuer nach erfolgter Bekanntmachung in den ersten
8 Tagen jedes Monats oder einer etwa eingeführten 2-oder 3 monatlichen
Hebeperiode. Die Gemeinden können bestimmte Hebetermine beschließen,
die sich bei Prozentsätzen der Realsteuern oder Einkommensteuerzuschläge
unter 50 % auch auf Hebung des jährlichen oder halbjährlichen Betrages
beziehen können. Vorausbezahlung mehrerer Raten ist stets zulässig (§ 66).
IV. Titel. Naturaldienste.
Durch Gemeindebeschlüsse, die, soweit sie von den gesetzlichen Regeln
nicht abweichen, keiner Genehmigung bedürfen (O. 29, 123 u. 30, 138),
können alle Steuerpflichtigen, einschließlich der Personen mit Einkommen
bis 900 Mk., zu Hand= und die gespannhaltenden Grundbesitzer zu
Spanndiensten herangezogen werden. Uber den Begriff der Naturaldienste
s. OG. 30, 140; 34, 173. Stellvertretung oder Leistung eines an-
gemessenen Geldbetrages können zugelassen werden. Die nach §§ 40—42
Steuerfreien sind von den auf ihren Grundstücken lastenden Natural-
Ddiensten nicht befreit (§ 68).
V. Titel. Rechtsmittel (§8 69—756, 89).
Die auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln erfolgte Erhöhung
oder Ermäßigung der veranlagten Staatssteuern (bei der Einkommensteuer
auch die Erhöhung oder Ermäßigung gemäß §8§ 62 f. Einkommensteuer G.)
zieht die entsprechende Abänderung der Veranlagung zu den Gemeinde-
steuern nach sich (§§ 26, 30, 36). Einsprüche gegen den der Veranlagung
zugrunde liegenden Staatssteuersatz und bei besonderer Gemeindeeinkommen-
steuer (§ 37) gegen die Höhe des zur Staatseinkommensteuer veranlagten
Einkommens sind unzulässig (§ 69 u. § 4 Aufh G.). Derartige Ein-
sprüche sind gelegentlich der staatlichen Veranlagung anzubringen.
Einspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung § 75. Ein-
sprüche gegen die Veranlagung zu Gebühren, Beiträgen, Steuern und
Naturaldiensten (bzw. gegen die Unterverteilung der Armen= und Quartier-
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