824 KAG. (Rechtsmittel. Aufficht).
lasten im Gutsbezirk) sind binnen 4 Wochen seit dem ersten Tage nach
Ablauf der Auslegung der Hebelisten, nach der besonderen Bekanntmachung
oder nach der Zahlungsaufforderung bzw. Leistung beim Gemeindevorstande
anzubringen (§ 69). Gegen dessen Beschluß findet binnen 2 Wochen von
der Zustellung, in Landgemeinden beim KrAussch., in Stadtgemeinden
beim BzAussch., die Klage statt; in 2. Instanz ist für Stadtgemeinden
nur Revision zulässig. Ebenso unterliegen der Entscheidung im Ver-
waltungsstreitverfahren Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über ihre
im öffentlichen Recht begründeten Verpflichtungen zu jenen Lasten (§ 70).—
Die Festsetzung der durch unrichtige Angaben in wesentlichen Punkten ver-
ursachten, vom Abgabenpflichtigen zu ersetzenden Ermittlungskosten muß in
der Entscheidung über den Einspruch erfolgen (§ 89). — An Stelle des
Einspruchs kann ein in mehreren Gemeinden Steuerpflichtiger die Ver-
teilung seines Einkommens auf die steuerberechtigten Gemeinden beim Kr.=
bzw. Bez Aussch., der nötigenfalls nach § 58 LVG. bestimmt wird, be-
antragen und zwar binnen 4 Wochen vom Tage der seitens der 2. oder
3. Steuergemeinde geschehenen Bekanntmachung der Steuer (§ 71), MV.
17. 12. 96 MBl. 97, 4, wobei es unerheblich ist, ob die Heranziehung
zu Recht erfolgte oder nicht (OVG. 37, 80).
Gegen den Beschluß des Kr.= oder Bz Aussch. findet binnen 2 Wochen
auf ferneren Antrag sowohl des Steuerpflichtigen wie einer beteiligten
Gemeinde, sämtliche Beteiligte ergreifend, das Verwaltungsstreitverfahren
statt (§ 72).
Die Erhebung weiterer Steuerforderungen während des schwebenden
Verfahrens und nach rechtskräftig entschiedener Sache betreffen §§ 73, 74.
Über die Anwendung der Rechtsmittel aus §§ 35—38 GewötG.
auf die Gemeindebesteuerung #. § V76.
VI. Titel. Aussicht (§§ 77 f.).
Die im KA. vorbehaltenen Genehmigungen werden bei Stadt-
gemeinden vom BezAussch.1), bei den Landgemeinden vom Krussch. erteilt.
Sie bedürfen bei Neueinführung oder grundsätzlicher Veränderung (über
diese s. Pr VBl. 19, 421; 26, 720; 27, 84) direkter oder indirekter
Gemeindesteuern, auch der Umsatzsteuer, bei Abweichungen von den Regeln
der Verteilung des Steuerbedarfs auf die Steuerarten (§ 54) und bei
Zuschlägen über den vollen Satz der Staatseinkommensteuer der Zu-
stimmung der Minister des Innern und der Finanzen.
Diese Befugnisse der Zustimmung kann den höheren Aufsichtsbehörden,
das sind bei Landgemeinden der Regierungspräsident, bei Stadtgemeinden
der Oberpräsident, übertragen werden. Dies ist in weitem Umfange ge-
schehen. Nach den jetzt maßgebenden Vorschriften des ME. v. 26. 6. 07
Ml. 236 regelt sich die Zuständigkeit dahin, daß die Zustimmungsbefugnis
in allen Orten unter 100000 Einwohnern den Aufsichtsbehörden über-
tragen ist, soweit sie überhaupt übertragbar ist, also nicht bei der Ge-
nehmigung der anderweiten Unterverteilung der Realsteuern (§ 56, 2).
In Orten über 100 000 Einwohnern ist den Ministern außer der zuletzt
1) In Berlin vom Oberpräsidenten.