Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

824 KAG. (Rechtsmittel. Aufficht). 
lasten im Gutsbezirk) sind binnen 4 Wochen seit dem ersten Tage nach 
Ablauf der Auslegung der Hebelisten, nach der besonderen Bekanntmachung 
oder nach der Zahlungsaufforderung bzw. Leistung beim Gemeindevorstande 
anzubringen (§ 69). Gegen dessen Beschluß findet binnen 2 Wochen von 
der Zustellung, in Landgemeinden beim KrAussch., in Stadtgemeinden 
beim BzAussch., die Klage statt; in 2. Instanz ist für Stadtgemeinden 
nur Revision zulässig. Ebenso unterliegen der Entscheidung im Ver- 
waltungsstreitverfahren Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über ihre 
im öffentlichen Recht begründeten Verpflichtungen zu jenen Lasten (§ 70).— 
Die Festsetzung der durch unrichtige Angaben in wesentlichen Punkten ver- 
ursachten, vom Abgabenpflichtigen zu ersetzenden Ermittlungskosten muß in 
der Entscheidung über den Einspruch erfolgen (§ 89). — An Stelle des 
Einspruchs kann ein in mehreren Gemeinden Steuerpflichtiger die Ver- 
teilung seines Einkommens auf die steuerberechtigten Gemeinden beim Kr.= 
bzw. Bez Aussch., der nötigenfalls nach § 58 LVG. bestimmt wird, be- 
antragen und zwar binnen 4 Wochen vom Tage der seitens der 2. oder 
3. Steuergemeinde geschehenen Bekanntmachung der Steuer (§ 71), MV. 
17. 12. 96 MBl. 97, 4, wobei es unerheblich ist, ob die Heranziehung 
zu Recht erfolgte oder nicht (OVG. 37, 80). 
Gegen den Beschluß des Kr.= oder Bz Aussch. findet binnen 2 Wochen 
auf ferneren Antrag sowohl des Steuerpflichtigen wie einer beteiligten 
Gemeinde, sämtliche Beteiligte ergreifend, das Verwaltungsstreitverfahren 
statt (§ 72). 
Die Erhebung weiterer Steuerforderungen während des schwebenden 
Verfahrens und nach rechtskräftig entschiedener Sache betreffen §§ 73, 74. 
Über die Anwendung der Rechtsmittel aus §§ 35—38 GewötG. 
auf die Gemeindebesteuerung #. § V76. 
VI. Titel. Aussicht (§§ 77 f.). 
Die im KA. vorbehaltenen Genehmigungen werden bei Stadt- 
gemeinden vom BezAussch.1), bei den Landgemeinden vom Krussch. erteilt. 
Sie bedürfen bei Neueinführung oder grundsätzlicher Veränderung (über 
diese s. Pr VBl. 19, 421; 26, 720; 27, 84) direkter oder indirekter 
Gemeindesteuern, auch der Umsatzsteuer, bei Abweichungen von den Regeln 
der Verteilung des Steuerbedarfs auf die Steuerarten (§ 54) und bei 
Zuschlägen über den vollen Satz der Staatseinkommensteuer der Zu- 
stimmung der Minister des Innern und der Finanzen. 
Diese Befugnisse der Zustimmung kann den höheren Aufsichtsbehörden, 
das sind bei Landgemeinden der Regierungspräsident, bei Stadtgemeinden 
der Oberpräsident, übertragen werden. Dies ist in weitem Umfange ge- 
schehen. Nach den jetzt maßgebenden Vorschriften des ME. v. 26. 6. 07 
Ml. 236 regelt sich die Zuständigkeit dahin, daß die Zustimmungsbefugnis 
in allen Orten unter 100000 Einwohnern den Aufsichtsbehörden über- 
tragen ist, soweit sie überhaupt übertragbar ist, also nicht bei der Ge- 
nehmigung der anderweiten Unterverteilung der Realsteuern (§ 56, 2). 
In Orten über 100 000 Einwohnern ist den Ministern außer der zuletzt 
  
1) In Berlin vom Oberpräsidenten.
	        
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