KAG. (Strafen. Nachforderungen. Verjährung). 325
genannten Zuständigkeit, ferner die Zuständigkeit zur Zustimmung bei der
Genehmigung von Abweichungen von den Verteilungsregeln des § 54
(Verhältnis der Realsteuern zu der Einkommensteuer) und von Erhebung
von Einkommensteuern über den vollen Satz der Staatseinkommensteuern
hinaus verblieben. Für einige Fälle ist den Regierungs= und Ober-
präsidenten die Einholung einer Ermächtigung des Ministers vor der
Erteilung der Zustimmung vorgeschrieben (vgl. Nöll-Freund, K.
7. Aufl., 363) 1). Was die Genehmigung selbst anlangt, so steht gegen
den auf Beschwerde ergehenden Beschluß des Provinzialrats, bei Land-
gemeinden des BzAussch., den Vorsitzenden dieser Behörden aus Gründen
des öffentlichen Interesses unter Beobachtung des §5 123 LVG. die weitere
Beschwerde an jene Minister zu (§ 77). Die Behandlung der beim In-
krafttreten des KA. seinen Vorschriften zuwider bestehenden Ordnungen
und derartiger Gemeindebeschlüsse über die Aufbringung von Gemeinde-
abgaben und Diensten usw. betrifft § 78 KAs., s. hierzu OV . 34, 159.
VII. Titel. Strafen (§§ 79—82).
Das Gericht befaßt sich mit der Bestrafung wissentlich unrichtiger
oder unvollständiger Angaben bei der Auskunftserteilung oder Begründung
eines Einspruches nur, wenn der Beschuldigte nicht die vom Gemeinde-
vorstand vorläufig festgesetzte Strafe nebst Kosten rechtzeitig zahlt oder in
Preußen keinen Wohnsitz hat. Der Gemeindevorstand kann von der Fest-
setzung Abstand nehmen, der Beschuldigte auf sie verzichten. Strafe: der
4— 10fche Betrag der stattgehabten oder beabsichtigten Verkürzung und
mindestens 100 Mk., event. Haft und, wenn die Absicht der Steuerhinter-
ziehung fehlt, 3—100 Mk. Berichtigung vor erfolgter Anzeige oder Ein-
leitung der Untersuchung nebst rechtzeitiger Entrichtung der Steuer machen
straffrei (§§ 79—81). Die Hinterziehung öffentlicher Verkehrsabgaben
wird bestraft gemäß G. 2. 5. 00 GS. 123. Als Antragsdelikt und
nur im gerichtlichen Verfahren wird die Verletzung der Pflicht der Geheim-
haltung seitens des Gemeindevorstandes, seiner Mitglieder, der Mitglieder
der Steuerausschüsse sowie der bei der Veranlagung beteiligten Gemeinde-
beamten verfolgt. Geldstrafe bis 1500 Mk., an deren Stelle bei Unbei-
treibbarkeit Haft oder Gefängnis bis zu 3 Monaten tritt (§ 80 f.).
Sonstige Zuwiderhandlungen können auf Grund der Steuerordnungen
mit Geldstrafen bis zu 30 Mk. geahndet werden, die der Gemeindevorstand
festsetzt und nach eingetretener Rechtskraft (§ 459 Str PO.) im Ver-
waltungszwangsverfahren beitreibt (§ 82). Beispiele gibt: KGer. 1. 10. 06,
21. 3. 07, 19. 6. 05 v. Kamptz-Delius Rechtsprechung des Reichs= und
des Kammergerichts auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes II, 894.
VIII. Titel. Nachforderungen und Verjährungen.
Gegen den die hinterzogene direkte Steuer selbst festsetzenden Beschluß
des Gemeindevorstandes findet Einspruch und Klage gemäß §8§ 69 f. statt.
Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung verjährt in 10 Jahren und gegen
1) Für Berlin hat, da der Oberpräsident selbst Genehmigungsinstanz ist, eine übertragung der
Zustimmungsbefugnis von der Ministerialinstanz nicht stattfinden können.