Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

K2. (Schlußbestimmungen). Landgemeinden. 327 
II. Teil. Kreis= und Provinzialsteuern (§§8 91—93). 
Die §§ 91—93 bezweckten, die bestehenden Kreis= und Provinzial= 
steuern mit den Vorschriften des KA#. in Einklang zu bringen. Sie 
sind durch § 35 des Kreis= und Provinzialabgabengesetzes vom 23. 4. 06 
GS. 159 am 1. 4. 07 außer Kraft gesetzt worden (s. unten S. 341, 347). 
Schluß-, Ausführungs= und übergangsbestimmungen. 
Die Fristen des KA. sind Ausschlußfristen und beginnen in der Regel 
mit dem auf die Zustellung folgenden Tage (§ 94). Im übrigen kommen 
§§ 186—193 BeB. in Betracht. 
Das Rechnungsjahr dauert vom 1. 4.—31. 3.; es kann eine 2= oder 
Zjährige Periode beschlossen werden (§ 95). 
Die bisherigen Ordnungen (Observanzen, Statuten, Regulative, Ge- 
meindebeschlüsse) über die Aufbringung von Gebühren, Beiträgen, 
Steuern, Diensten bleiben bis zur Abänderung durch rechtsgültigen 
Gemeindebeschluß oder Anordnung der Aufsichtsbehörde (§ 78) bestehen 
(§S 96). (OVG. 30, 88). 
II. Landgemeinden. 
Die Landgemeindeordnung für die 7 östl. Provinzen v. 3. 7. 91 
(GS. 233)9. 
AusfAnw. I v. 7. 11. 91, betr. die erstmalige Bildung der Gemeinde- 
versammlungen und Vertretungen, dazu ME. 18. 12. 93, MBl. 94, 16.; 
Ausf Anw. II v. 28. 12. 91, betr. die Gestaltung der Gemeinde= und Guts- 
bezirke und die Bildung von Gemeindeverbänden; Ausf Anw. III 29. 12. 91, 
betr. die Verfassung und Verwaltung der Landgemeinden. 
I. Titel. Allgemeine Bestimmungen. 
Die Annahme der Landgemeindeordnung durch Stadtgemeinden und 
der Städteordnung durch Landgemeinden (s. dazu § 18 ALR. II 7) er- 
folgt auf deren Antrag durch Kgl. Verordnung nach Anhörung des Kreis- 
tages und Provinziallandtages (1). Über die Neugründung von An- 
siedelungen s. G. 25. S. 76 GS. 405; 16. 9. 99 GS. 498; 10. 8. 04 
GS. 227, AusfAnw. 28. 12. 04 Ml. 05, 2. 
1. Durch Beschluß des Kr Aussch. kann erfolgen: 
a) Nach Vernehmung der Beteiligten die Vereinigung bisher nicht ein- 
gemeindeter Grundstücke mit einer Landgemeinde oder einem Guts- 
bezirke, ferner auch ohne Vernehmung (ME. 11. 4. 93, Ml. 109) 
die Zuschlagung von Grundstücken, die aus Landgemeinden oder 
Gutsbezirken entstehen, welche auf Kgl. Anordnung wegen zu geringer 
Leistungsfähigkeit aufgelöst sind (§ 21.2); über die Behandlung des 
Schulzendienstlandes und Gemeindegrundbesitzes s. V. 9. 1. 95 
l. 18; 
b) mit Einwilligung der beteiligten Gemeinden und Gutsbezirks= und 
Grundstücksbesitzer die Abtrennung einzelner Teile und die Ver-
	        
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