Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

328 Landgemeindeordnung. 
einigung abgetrennter Teile einer Gemeinde oder eines Gutsbezirkes 
mit einer anderen Gemeinde= oder einem Gutsbezirke (§ 24). 
2. Mit Kgl. Genehmigung kann erfolgen: 
a) Nach Vernehmung der Beteiligten die Bildung besonderer Gemeinden 
aus bisher nicht eingemeindeten Grundstücken (§ 21), sowie 
b) nach Anhörung und beim Einverständnis der beteiligten Gemeinden, 
Gutsbezirksbesitzer (ME. 11. 4. 93, 18. 4. 93, MBl. 109, 129) 
und des KrAussch. die Vereinigung von Landgemeinden und Guts- 
bezirken mit anderen Landgemeinden und Gutsbezirken und die 
tnwendlung von Landgemeinden in Gutsbezirke und umgekehrt 
* 
Jc) die Bildung eines neuen Gemeinde= oder Gutsbezirkes aus ab- 
getrennten Teilen eines Gemeinde= oder Gutsbezirkes (6 24). 
Die Wirksamkeit des Kgl. Erlasses beginnt mit dem Zeitpunkt der 
Mitteilung an die Beteiligten (ME. 9. 11. 93 MBl. 235). 
In den Fällen zu 1b und 2b kann das Einverständnis der Beteiligten, 
sofern das öffentliche Interesse dies erheischt, durch den Kr Aussch. im Be- 
schlußverfahren ersetzt werden. Wegen des sich daran schließenden Be- 
schwerdeverfahrens, des Vorliegens des öffentlichen Interesses und der in- 
folge der Grenzveränderung notwendig werdenden Auseinandersetzung ogl. 
oben StO. § 2 wo der Inhalt der §§ 23—7 u. 3 LGO. mit der Ab- 
änderung wiedergegeben ist, daß dort die Zwischeninstanz des Kr Aussch. 
wegfällt. Sie tritt aber hinzu, wo es sich lediglich um Landgemeinden 
und Gutsbezirke handelt. § 3 greift auch bei Umwandlung eines Guts- 
bezirks in eine Landgemeinde Platz (OVG. 26, 93). Über die Einver- 
leibung von Landgemeinden und Gutsbezirken in eine Stadtgemeinde s. 
auch ME. 13. 12. 99 MBl. 56; über Eingemeindungsverträge M. 
25. 10. 08 MBl. 230, OVG. 49, 48. 
II. Titel. Landgemeinden. 
Rechtliche Stellung. (1. Abschnitt.) 
Die Landgemeinden sind öffentliche Körperschaften, und zwar sind sie 
wie die Städte ausschließlich Selbstverwaltungskörper, nicht auch Bezirke 
der Staatsverwaltung wie die Kreise und Provinzen. Ihre statutarischen 
Anordnungen bedürfen der Genehmigung des KrAussch.1) [Beschwerde an 
den Bezirksausschuß (§ 121 LVG.)] und können Gemeindeangelegenheiten 
betreffen, hinsichtlich deren das Gesetz Verschiedenheiten gestattet oder auf 
ortsstatutarische Regelung verweist (ogl. LGO. 8§ 41, 49, 74, 89, 109, 
112, 118, 131 ff.; ferner z. B. GewO. 8§§ 23, 33, 34, 105 b, 119 a, 
120, 139c, 142; R. betr. die GewGer. vom 30. Juni, 29. Sept. 01 
RGl. 01, 353 Baufluchtl.-G. 2. 7. 75 (§§ 12, 15), G. betr. Wähler- 
abteilungen 30. 6. 00 GS. 185, Kommunalbeamten G. 30. 7. 99 GS. 
141 Kaufmannsgerichtsgesetz vom 6. 7. 04 RGBl. 266 Gesetz gegen 
die Verunstaltung von Ortschaften usw. 15. 7. 07 GS. 260 dazu 
1) Ein Ortsstatut, das die Anstellung besoldeter Schöffen festsetzt, bedarf der Zustimmung des 
Ministers des Innern (G. 20. 5. 02 GS. 143).
	        
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