Landgemeindeordnung. 329
AusfAnw. 4. 8. 07 Ml. 281, sowie Angelegenheiten, deren Gegen-
stand nicht durch Gesetz geregelt ist (§ 6), jedoch bleiben:
„Rechte und Pflichten, welche auf besonderen Titeln des öffentlichen
Rechts (Teilungsrezessen, Abgabenverteilungsplänen) beruhen, insoweit in
Kraft, als diese Titel von den bisherigen allgemeinen und besonderen
gesetzlichen Vorschriften, Ordnungen, Gewohnheitsrechten und Observanzen
abweichende Bestimmungen enthalten. Eine solche Abweichung wird nicht
vermutet“ (§ 146 Absl. 3).
Gemeindeangehörige. Ihre Rechte und Pflichten.
(2. Abschnitt).
Gemeindeangehöriger ist mit Ausnahme der nicht angesessenen, servis-
berechtigten Militärpersonen des aktiven Dienststandes (hierzu OV G. 44, 48,
48, 66, 73) jeder, der in der Gemeinde eine Wohnung unter Umständen
inne hat, die auf die Absicht dauernder Beibehaltung einer solchen schließen
lassen (§ 7). Die Gem Angehörigen müssen an den Gemeindeabgaben und
Lasten teilnehmen und sind zur Mitbenutzung der öffentlichen Gemeinde-
anstalten und Einrichtungen berechtigt (§ 8), zur Teilnahme an den Ge-
meindenutzungen aber nur entsprechend den aus den Verleihungsur-
kunden, vertragsmäßiger Festsetzungen und hergebrachter Gewohnheit sich er-
gebender Bedingungen (§ 70).
Auf Beschwerden und Einsprüche betr. das Recht zur Mitbenutzung
der öffentlichen Gemeindeanstalten beschließt der Gemeindevorsteher (Ge-
einworstan) vorbehaltlich der Klage im Verwaltungsstreitverfahren
9).
Die §§ 10—38 enthielten Gemeindefinanzrecht (Gemeindeauflagen).
Hiervon ist nur § 28 in Kraft geblieben, der die Fortleistung oder Ab-
lösung der Abgaben ursprünglich bäuerlicher, zu selbständigen Gütern ein-
gezogener Grundstücke regelt, die Bestandteile der Landgemeinde geblieben
sind, deren Lage aber nicht mehr festgestellt werden kann. §§ 36—38
haben noch für die Einkaufsgelder und die jährlichen Abgaben für die
Teilnahme an den Gemeindenutzungen Bedeutung (s. Abschnitt: Ge-
meindevermögen). Im übrigen ist das KA#. an die Stelle dieser Vor-
schriften getreten.
Gemeindevermögen. (5. Abschnitt.)
Dem Gemeindevermögen steht das sog. Interessentenvermögen (s.
AusfAnw. III C. 1., Dekl. 26. 7. 47, GS. 327, G. 2. 4. 87,
GS105) gegenüber, dessen Nutzungen den Beteiligten nicht in ihrer
Eigenschaft als Gemeindeglieder, sondern aus anderen Rechtsgründen
gebühren.
Das Gemeindevermögen zerfällt in das dem finanziellen Bedürfnisse
der Gemeinde dienende „für die Zwecke des Gemeindehaushaltes bestimmte“
Gemeindevermögen im engeren Sinne und in das nutzbare Gemeinde-
gliedervermögen, an welchem auch die Gemeindeangehörigen nach dem Ver-
hältnisse ihrer Beteiligung an den Gemeindelasten teilnehmen, wenn der
Maßstab nicht anderweitig feststeht (§§ 68, 70). Gemeindevermögen im
engeren Sinne darf nur von schuldenfreien Gemeinden in Gemeinde-