330 Landgemeindeordnung.
gliedervermögen umgewandelt werden und nur dann, wenn die Neu—
einführung oder Erhöhung von Gemeindeabgaben für absehbare Zeit aus-
geschlossen ist. Gemeindegliedervermögen darf mit Zustimmung des
KrAussch. in engeres Gemeindevermögen umgewandelt werden, wenn der
Gemeindebeschluß einzelnen als solchen berechtigten Gemeindegliedern oder
Einwohnern die Nutzungsrechte wider ihren Willen nicht schmälert (§ 69).
Auf Beschwerden und Einsprüche betr. das Recht zur Teilnahme an
den Nutzungen und Erträgen des Gemeindevermögens oder besondere, an
örtliche Teilbezirke oder Klassen der Gemeindeangehörigen geknüpfte An-
rechte beschließt der Gemeindevorsteher (Vorstand) vorbehaltlich des ohne
aufschiebende Wirkung stattfindenden Verwaltungsstreitverfahrens. Diesem.
unterliegen auch Streitigkeiten zwischen Beteiligten über ihre im öffent-
lichen Recht begründeten Ansprüche an den Nutzungen und Erträgen des
Gemeindevermögens (§ 71). Die Landgemeinden können mit Genehmigung
des Kr Aussch. für die Teilnahme an den Gemeindenutzungen die Ent-
richtung eines Einkaufsgeldes anstatt oder neben einer jährlichen Abgabe
beschließen. Verzicht auf die Teilnahme befreit von diesen Leistungen
(§ 72). Die Ausübung des Gemeinderechtes ist von der Entrichtung des
Einkaufsgeldes nicht abhängig.
Die Beitreibung der Einkaufsgelder und jährlichen Abgaben für die
Teilnahme an den Gemeindenutzungen erfolgt im Verwaltungszwangs-
verfahren (§§ 36, 73). Über Einlegung von Einsprüchen und Beschwerden,
Nachforderung und Verjährung s. § 37. Jedoch verjähren die nicht zur
Hebung gestellten Einkaufsgelder erst in 2 Jahren vom Ablauf des Jahies,
in welchem die Zahlungsverbindlichkeit entstanden ist (§ 73). Gegen den
Beschluß des Gemeindevorstehers findet die Klage im Verwaltungsstreit-
verfahren statt. Die Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung.
(§&§ 38). Ist im Falle des § 28 die Gemeindeabgabenpflicht selbst streitig,
so tritt ebenfalls das Verfahren nach § 38 ein (OVG. 28, 118).
Gemeindeglieder; deren Rechte und Pflichten.
(3. Abschnitt.)
Gemeindeglieder sind alle Gemeindeangehörigen, denen das Gemeinde--
recht, d. h. Stimmrecht in der Gemeindeversammlung (bzw. wo eine ge-
wählte Gemeindevertretung besteht, Teilnahme an den Gemeindewahlen)
und das Recht zur Bekleidung unbesoldeter Gemeindeämter zusteht (§8§ 39,
40). Letzteres geht durch Zuchthausstrafe dauernd verloren (§ 43 Abs. 4).
Voraussetzung des Gemeinderechts und seiner Ausübung sind: 1. Selb-
ständigkeit, d. h. Besitz eignen Hausstandes nach zurückgelegtem 24. Lebens-
jahr ohne Verfügungsbeschränkung durch richterlichen Beschluß (§8 41,
44 Ziff. 2), 2. Neichsangehörigkeit 3. Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte
(§8 41, 44 Ziff. 1), 4. in der Regel Wohnsitz in der Gemeinde seit
einem Jahre (88 42, 45, 41 Abs. 4), 5. Nichtempfang öffentlicher Armen-
unterstützung in den letzten 6 Monaten (88§ 41, 44 Ziff. 3), 6. Besitz eines
Wohnhauses oder staatliche Veranlagung im Gemeindebezirk zu mindestens
3 Mark Grund= und Gebäudesteuer oder Veranlagung zu der Staats ESt.
oder Kommunalbesteuerung nach einem Jahreseinkommen von mehr als
660 Mark. Auch ruht die Ausübung bei Nichtentrichtung der Gemeinde-