Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Landgemeindeordnung. 331 
abgaben nach der Mahnung bis zur Entrichtung (88 41, 44 Ziff. 4). 
Wegen der anderen Gründe des Ruhens der Ausübung des Gemeinde- 
rechts s. § 44, Ziff. 1—3. ÜUber die Pflicht der Gemeindemitglieder zur 
Annahme unbesoldeter Amter, Ablehnungs= und Niederlegungsgründe s. § 65. 
Gemeindeorgane: 
a) Gemeindeversammlung. (3. u. 8. Abschnitt.) 
Die Gemeindeversammlung besteht aus den Gemeindegliedern. Be- 
sonders geregelt ist das Stimmrecht, welches der Grundbesitz gibt. 
Unter der Voraussetzung des mindestens einjährigen Besitzes 
eines im Gemeindebezirk gelegenen Grundstücks vom Umfange einer Acker- 
nahrung, welche die Haltung von Zugvieh zur Bewirtschaftung erfordert, 
oder eines mindestens gleichwertigen Wohnhauses, einer solchen Fabrik 
oder gewerblichen Anlage sind stimmberechtigt: juristische Personen, Aktien- 
gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, ein- 
getragene Genossenschaften und der Staatsfiskus, sowie beim ferneren 
Vorhandensein der sonstigen Voraussetzungen des Gemeinderechts auch 
Frauen und nicht selbständige Personen, ebenso Forensen, wenn sie, vom 
Wohnsitz abgesehen, die persönlichen Voraussetzungen des Gemeinderechts. 
haben (§ 45). 
Diejenigen, die das Stimmrecht wegen ihres Grundbesitzes haben, 
aber es selbst nicht ausüben dürfen, werden hierbei vertreten. Die Ver- 
treter müssen 24 Jahre sein und die oben zu 2, 3, 5 genannten Er- 
fordernisse für das Gemeinderecht erfüllen. Ehefrauen werden durch ihre 
Ehemänner, Minderzährige durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten, wobei 
aber der Stiefvater dem Vormund vorgeht. Juristische Personen werden durch 
ihre verfassungsmäßigen Vertreter oder Pächter und Nießbraucher, voll- 
jährige Bevormundete durch ihren Vormund vertreten. Andere lediglich 
stimmberechtigte Personen können Gemeindeglieder bevollmächtigen. Das 
steht auch juristischen Personen frei. Volljährige Besitzer unter 24 Jahren, 
unverheiratete Besitzerinnen und Witwen werden durch Gemeindeglieder 
vertreten (§§ 46, 47). Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich 
(MV. 28. 4. 05 MBl. 85). 
Mindestens zwei Drittel der Stimmen in der Gemeindeversammlung 
müssen auf die z. Z. der Wahl (OVG. 26, 102) mit Grundbesitz an- 
gesessenen Mitglieder (OVG. 49, 103) entfallen, nach welchem Verhältnis. 
die Stimmen der Nichtangesessenen (wenn ihre Anzahl das letzte Drittel 
übersteigen würde) durch eine entsprechende Zahl auf 6 Jahre zu wählender 
Abgeordneter verringert werden. 
Mehr als ein Drittel der Gesamtzahl der Stimmen darf ein Ein- 
zelner nicht führen. Es berechtigen: 
Die Veranlagung zu 20—49 M. der Grund= bzw. die 3. ) 
7 77 50—99 77 ? 
„ von 100 „ an GebSteuer , 1. 
der Gewerbesteuer zu 2 Stimmen, 
d. G. 24. 6. 91 R„ 4 « 
» 
Die Sätze der Grund- und Gebäudesteuer können auf Antrag des 
KrAussch. durch Beschluß des Provinziallandtages erhöht oder, jedoch 
höchstens um die Hälfte, ermäßigt werden; die Simmen der Angesessenen
	        
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