332 Landgemeindeordnung.
und Gewerbetreibenden können nicht über 3, 4 u. 5 vermehrt werden
(6 48 s. dazu AusfAnw. III A —I). Die Gemeindeversammlung ist bei
der ersten Beratung eines Gegenstandes beschlußfähig, wenn mehr als ½
der Stimmberechtigten anwesend sind. Die Stimmenmehrheit wird nach
der Zahl der abgegebenen Stimmen festgestellt (§§ 106, 107). Die
Offentlichkeit kann in geheimer Sitzung ausgeschlossen werden; sonst dürfen
alle männlichen volljährigen, die Ehrenrechte besitzenden und Gemeinde-
abgaben zahlenden Gemeindeangehörigen bzw. Stimmberechtigten zuhören
(§ 109). Die Zusammenberufung, Leitung, Protokollführung und Di-
sziplin behandeln die §§ 110, 111, 112.
Zur Zuständigkeit der Gemeindeversammlung gehören:
Uberwachung der Verwaltung, Beschlußfassung über alle durch das
Gesetz nicht dem Gemeindevorsteher ausschließlich überwiesenen Gemeinde-
Angelegenheiten (§§ 102, 103, 113). Bei Beschlußfassungen über die Ver-
waltung oder Benutzung des Gemeindevermögens bedarf es in den dem
§ 50 der StO. entsprechenden Fällen (s. oben S. 287) ebenfalls der
Genehmigung des Regierungspräsidenten oder des Kr Aussch. und des
letzteren außerdem noch zu einseitigen Verzichtleistungen und Schenkungen
und zur neuen Belastung der Gemeindeangehörigen ohne gesetzliche Ver-
pflichtung (S 114).
ber Veräußerungen und Verpachtungen von Grundstücken und Ge-
rechtsamen (in der Regel im Wege öffentlichen Meistgebots) s. 88 115
bis 116. Eintragung im Grundbuch §§ 115, 88 Ziff. 7 Abs. 3.
b) Gemeindevertretung. ((4. u. 8. Abschnitt.)
Die Gemeindevertretung tritt in Gemeinden mit mehr als 40 Stimm-
berechtigten notwendig an die Stelle der Gemeindeversammlung und be-
steht aus dem Gemeindevorsteher, den Schöffen und aus auf sechs Jahre
gewählten Gemeindeverordneten, deren Zahl die der Schöffen mindestens
um das Dereifache übersteigen muß und durch Ortsstatut auf 12, 15, 18,
24 erhöht werden kann (§§ 49, 54). Außergewöhnliche Ersatzwahlen für
die laufende Wahlperiode müssen auf Erfordern der Gemeindevertretung
oder des Gemeindevorstehers oder Beschluß des Krüussch. angeordnet
werden (§ 54). Im öffentlichen Interesse kann auch bei einer geringeren
Anzahl als 40 Stimmberechtigten durch Ortsstatut oder Beschluß des
Kr Aussch. eine Gemeindevertretung eingeführt werden (§ 49). Die
Bildung der Wählerabteilungen erfolgt nach Vorschriften des G. 30.
6. 00 GS. 185 f. oben bei § 13 StO. Alle zwei Jahre findet das
Ausscheiden eines Drittels der Gemeindeverordneten jeder Abteilung und
Neuwahl im März statt (§8 54, 58, 64). Zwei Drittel der Mitglieder
der Gemeindevertretung müssen Angesessene sein, das Drittel der Nicht-
angesessenen wird auf die drei Abteilungen gleichmäßig verteilt (§ 52).
Beim Vorhandensein von mehr als 500 Wählern in einer Abteilung
können Wahlbezirke gebildet werden; auch mehrere zu einer Gemeinde ge-
hörige Ortschaften können für sich wählen. Zu der von dem Gemeinde-
vorsteher vorzunehmenden Anderung der Wahlbezirke gehört Genehmigung
des Kr Aussch. (§ 51). Von der Auslegung der Wahllisten vom 15. bis
30. Januar handelt § 56. Es ist absolute Mehrheit erforderlich (§ 62).