Landgemeindeordnung. 333
Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen sind innerhalb zwei Wochen
nach der Bekanntmachnng des Wahlergebnisses beim Gemeindevorsteher
anzubringen (§ 63).
Als Gemeindeverordnete sind nicht wählbar: Beamte und Mitglieder
der Aufsichtsbehörden (wozu der Kreissekretär nicht gehört), die besoldeten
Gemeinde-, richterlichen, Staatsanwaltschafts= und Polizei-Exekutiv-
Beamten, Frauen, Geistliche, Kirchendiener, Volksschullehrer. Sind Vater
und Sohn zugleich gewählt, so wird nur der Vater zugelassen (§ 53).
Ohne Genehmigung des Gemeindevorstehers oder Bestätigung der
Aufsichtsbehörde — jedoch anfechtbar durch die auch dem Gemeindevorsteher
zustehende Klage im Verwaltungsstreitverfahren — erfolgt die Beschluß-
fassung der Gemeindevertretung (wo eine solche nicht besteht, des Gemeinde-
vorstehers): auf Beschwerden und Einsprüche, betr. den Besitz oder den
Verlust des Gemeinderechts, die Zugehörigkeit zu einer Abteilung, die
Wählbarkeit, die Ausübung des Stimmrechts, die Richtigkeit der Gemeinde-
wählerliste, die Gültigkeit der Wahlen zur Gemeindevertretung, der Be-
rechtigung der Ablehnung oder Niederlegung, so wie die Verhängung von
Nachteilen gegen Gemeindeglieder wegen Pflichtversäumnis (§ 66). Er-
satzwahlen für eine für ungültig erklärte Wahl werden durch ein schwebendes
Verwaltungsstreitverfahren gehindert (§ 67). Im übrigen gelten hinsicht-
lich der Zuständigkeit und Beschlußfähigkeit der Gemeindevertretung die
für die Gemeindeversammlung gegebenen Regeln, nur bedarf es zur Be-
schlußfähigkeit der Gemeindevertreter der Anwesenheit von mehr als der
Hälfte der Mitglieder (§ 106). Neben ordnungswidrigem Benehmen in
den Versammlungen unterliegt unentschuldigtes Ausbleiben aus den Ver-
sammlungen den Strafen und dem Verfahren des § 112.
c) Gemeindevorsteher und Schöffen (Gemeindevorstand).
(6. Abschnitt. Verwaltung der Landgemeinden.)
Der Gemeindevorsteher und zwei Schöffen als seine Vertreter in Be-
hinderungsfällen, deren Zahl durch Ortsstatut auf sechs vermehrt werden
kann, werden von der Gemeindeversammlung aus den Gemeindegliedern
auf sechs Jahre gewählt und bedürfen der Bestätigung durch den Land-
rat. In Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern kann die Gemeinde-
vertretung die Anstellung eines besoldeten Gemeindevorstehers beschließen,
dessen auf zwölf Jahre erfolgende Wahl auf die Gemeindeglieder nicht
beschränkt ist (§§ 74, 75); auch können in größeren Gemeinden besoldete
Schöffen, höchstens ½8 der Gesamtzahl, auf 12 Jahre gewählt werden,
die nicht Gemeindeglieder sein müssen (G. 20. 5. 02 GS. 143). Vom
Wahlmodus und der Bildung des Wahlvorstandes handeln die §§ 76
bis 83. Bestätigung durch den Landrat. Zur Versagung ist Zustimmung
des Kr Aussch. nötig (§ 84). Vereidigung § 85.
Der Gemeindevorsteher ist die Obrigkeit der Landgemeinde und hat
den Vorsitz in der Gemeindeversammlung oder Vertretung, deren Beschlüsse
er vorbereitet und ausführt. Er ist verpflichtet, die Ausführung von Be-
schlüssen auszusetzen, welche das Gemeinwohl oder das Gemeininteresse
verletzen und die Entscheidung des Krussch, innerhalb zweier Wochen
einzuholen, wenn die Gemeindeversammlung (Vertretung) bei nochmaliger