334 Landgemeindeordnung.
Beratung bei ihrem Beschlusse beharrt. Im übrigen führt der Gemeinde-
vorsteher die Gesetze und Verordnungen, sowie Verfügungen vorgzesetzter
Behörden aus, ist das Organ des Amtsvorstehers (in Posen des Distrikts-
kommissars) für die Polizeiverwaltung und insbesondere berechtigt und
verpflichtet zu sofortigem Einschreiten zur Wahrung der öffentlichen Ruhe,
Ordnung und Sicherheit, zur vorläufigen Festnahme, Ausübung der
Polizeiaufsicht und Aufnahme der Meldung Neuanziehender (§§ 88, 90,
91). Er hat ferner die laufende Verwaltung des Vermögens und der
Einkünfte der Gemeinde zu führen, einschließlich der Beaufsichtigung des
Rechnungs= und Kassenwesens (soweit er es nicht selbst führt) und der
Verteilung und Einziehung der Gemeindeabgaben und Dienste (§ 88
Ziff. 4 u. 8). Dem kollegialischen Gemeindevorstande, welcher in größeren
Gemeinden aus dem Gemeindevorsteher und den Schöffen ortsstatutarisch
gebildet werden kann (§ 74), können gleichzeitig die Befugnisse der §§ 9,
51, 71, 88 Nr. 2—4 und 8, 119, 120 überwiesen sein (§ 89). Der
Gemeindevorsteher stellt die Gemeindebeamten an und vertritt die Ge-
meinde nach außen. Zur Gültigkeit von Urkunden und Vollmachten ist
Anführung des betr. Gemeindebeschlusses und der etwa erforderlichen Ge-
nehmigung oder Entschließung der Aufsichtsbehörde, Unterschrift des Ge-
meindevorstehers und eines Schöffen und Gemeindesiegel nötig. Eine
solche Vollmacht steht der gerichtlichen oder Notariatsvollmacht gleich (§ 88).
Über die Stellung des Gemeindevorstandes zur Gemeindeversammlung f.
OVG. 37, 116.
§ 86 LGO. wiederholt nunmehr auch für die Provinz Posen den
§ 28 KrO. hinsichtlich der Pflicht des Gemeindevorstehers, für den Nieß-
brauch von Landdotationen, die der Gutsherr für die Verwaltung des
Schulzenamtes ausgewiesen hat, auch ferner die Geschäfte des Gutsherrn
wahrzunehmen.
Die aus dem Gemeindevorstand und den Schöffen bestehenden Dorfgerichte (6 79
Ad#R. II 7) sind zuständig für die Sicherung von Nachlässen, für Taxen, öffentliche
Versteigerungen und Verpachtungen, Art. 104—110, 119, 126 Pr G. über freiwillige
Gerichtsbarkeit 21. 9. 99 GS. 249. Dazu Anw. über Verfahren und Gebühren
20. 12. 99 JMl. 806.
Aufhebung der mit dem Besitze gewisser Grundstücke ver-
bundenen Berechtigung und Verpflichtung zur Ver-
waltung des Schulzenamtes. (7. Abschnitt.)
Durch die §§ 36—45 der KrO. 13. 12. 72/19. 3. 81 wurde schon
das Erbschulzenamt beseitigt; die LGO. 3. 7. 91 hat dies in den §§ 92
bis 101 wiederholt s. auch Rund Verf. und Instr. 20. 9. 73, MBl. 258
zur Ausführung der drei ersten Abschnitte des 2. Titels der KrO.
Besoldete Gemeindebeamte, deren Gehälter und
Pensionen. (9. Abschnitt.)
Die §§ 117, 118 regeln die Befugnis der Landgemeinden, die An-
stellung besoldeter Gemeindebeamten für einzelne Dienstzweige oder Dienst-
verrichtungen zu beschließen. Die Festsetzung der Gehalts= und Dienst-
bezüge ist nötigenfalls der Beschlußfassung des Kr Aussch. unterstellt; sie