Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Landgemeindeordnung. 337 
Gemeindeversammlung, Gemeindevertretung oder Gemeindeverbände, welche 
deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, zu beanstanden, 
wogegen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statthat (§ 140). Die 
Zwangsetatisierung durch Verfügung des Landrats setzt voraus, daß eine 
Landgemeinde, ein Gutsbezirk oder Gemeindeverband eine ihnen gesetzlich 
obliegende, von der zuständigen Behörde festgestellte Leistung nicht auf 
den Voranschlag bringt oder eine so festgestellte außerordentliche Ausgabe 
nicht genehmigt (vgl. OVG. 46, 11). (Feststellung und Anordnung dürfen 
also nicht verbunden werden. M. 30. 12. 90, Ml. 91, 6.) Gegen 
die Verfügung Klage beim BzAussch. (§ 141), die aufschiebende Wirkung 
hat (vgl. aber § 53 LVG., OVG. 46, 14). Über die Anordnung der 
Aufnahme wiederkehrender Leistungen in mehrere oder alle künftigen 
Etats s. OVG. 30, 142. Wird eine Gemeindevertretung durch König- 
liche Verordnung aufgelöst, so beschließt an deren Stelle bis zur Ein- 
führung der neu gewählten Gemeindeverordneten der KrAussch. Die 
Neuwahl muß binnen sechs Wochen von der Auflösungsverordnung an 
stattfinden (§ 142). Bezüglich der Dienstvergehen der Gemeinde-, Guts-, 
Verbandsvorsteher und Schöffen, sowie der sonstigen Beamten bleiben 
§ 157 Nr. 2 LVG. und G. 21. 7. 52 mit folgender Maßgabe in Kraft. 
Die Befugnis, Ordnungsstrafen zu verfügen, steht innerhalb ihres 
Ordnungsstrafrechtes dem Landrat und dem Regierungspräsidenten zu, an 
welchen binnen zweier Wochen die Beschwerde gegen die Strafverfügungen 
des Landrats geht. Gegen die Strafverfügungen des Regierungspräsidenten 
geht die Beschwerde in gleicher Frist an den Oberpräsidenten. Gegen den 
in letzter Instanz ergehenden Beschluß des Regierungs= oder Oberpräsidenten 
Klage beim OVG. Das Verfahren auf Dienstentsetzung und über die 
Tatsache der Dienstunfähigkeit wird vom Landrate oder Regierungs- 
präsidenten eingeleitet. An die Stelle der Bezirksregierung als Disziplinar- 
behörde tritt der Kr Aussch.; an die Stelle des Staatsministeriums das 
OG. (§ 143). 
Für das Verwaltungsstreitverfahren können die Gemeindeversammlung, 
die Gemeindevertretung, der Gemeindevorsteher und der Gemeindeverband 
einen besonderen Vertreter bestellen. In erster Instanz ist der Kr Aussch. 
zuständig, sofern nicht im einzelnen anders bestimmt ist. Klagefrist zwei 
Wochen (§ 144). 
Gehört einem Gemeindeverbande eine Stadtgemeinde an, so tritt 
gemäß 8. an die Stelle des Landrats als Aufsichtsbehörde der Regierungs- 
präsident und als Beschlußbehörde an Stelle des Kr Aussch. der BzAussch. 
(§ 145). 
VI. Titel. Ausführungs= und Übergangsbestimmungen. 
§ 146 f. o. Tit. II, Abschn. I. § 147 enthält Übergangsbestimmungen 
hinsichtlich des Fortbestehens älterer Rechtsnormen innerhalb des dem 
Statutarrechte überlassenen Gebiets. — 
Durch G. 4. 7. 92 GS. 142 ist die LGO. in Schleswig-Holstein 
besonders eingeführt worden. Die LGO. für die Prov. Hessen-Nassau 
datiert v. 4. 8. 97 GS. 301. Die Hohenzollernsche Gemeindeordnung 
v. 3. 7. 00 GS. 189. In der Rheinprovinz gilt die Gemeindeordnung 
Zelle, Handbuch. 6. Aufl. 22
	        
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