Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

16 BGB. Vertretung. Vollmacht. 
des Vertretenen (Vollmacht) beruhende (gesetzliche oder gewillkürte); für 
eine Reihe von Rechtsgeschäften des Familien- und Erbrechts ist Ver— 
tretung ausgeschlossen (z. B. 88 1307, 1317 Eheschließung, 8 2064 Testa- 
ment, § 2274 Erbvertrag). — Der Vertreter darf in der Geschäftsfähig- 
keit beschränkt (aber nicht geschäftsunfähig) sein (§ 165); die Willens- 
mängel (Irrtum, Schein, Betrug usw.) werden stets aus der Person des 
gesetzlichen oder gewillkürten Vertreters beurteilt; ebenso das Kennen und 
Kennenmüssen von Tatsachen mit der einzigen Ausnahme, daß der Voll- 
machtgeber bezüglich solcher Umstände, die er selbst kannte oder kennen 
mußte, nicht auf die Unkenntnis seines gewillkürten Vertreters sich be- 
rufen kann, sofern dieser nach bestimmten Weisungen des Auftraggebers 
gehandelt hat (§ 166 Abs. 2). 
1. Vertretung mit Vertretungsmacht, Vollmacht. Die 
Vollmacht (die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung zur Vertretung) 
regelt das Verhältnis des Bevollmächtigten nach außen (nach innen kann 
zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem ein ganz verschiedenes Rechts- 
geschäft vorliegen, z. B. Auftrag, Dienst-, Werkvertrag); sie ist ein einsei- 
tiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft, bedarf also der Annahme nicht; ihr 
Umfang richtet sich nach dem Willen des Vollmachtgebers (für das Handels- 
recht und das Prozeßrecht ist er gesetzlich bestimmt HGB. 88 48—58, 
ZPO. 8§8§ 82 ff.). Sie wird erteilt durch die Erklärung an den Bevoll- 
mächtigten oder den Dritten, die an eine Form (mit Ausnahme bei der 
Ausschlagung der Erbschaft § 1945) nicht gebunden ist (§ 167), oder 
durch öffentliche Bekanntmachung oder durch Aushändigung einer Voll- 
machtsurkunde, die der Vertreter dem Dritten vorzulegen hat (§§ 171, 172) 
(Rer. 56, 63); eine solche Vollmachtsurkunde muß bei einseitigen 
Rechtsgeschäften (Kündigung, Mahnung) dem Dritten vorgelegt werden 
(§ 174; über die Prozeßvollmacht s. ZPO. §§ 78—88). Die Vollmacht 
erlischt, wenn das Rechtsgeschäft, auf dem sie beruht, (z. B. der Dienst) 
erlischt (§ 168) und durch Widerruf, der, soweit er nicht durch das zu- 
grunde liegende Rechtsgeschäft oder durch die Vollmacht ausgeschlossen oder 
beschränkt ist, jederzeit zulässig ist und gegenüber dem Bevollmächtigten 
oder dem Dritten erfolgen muß (§ 168). War eine Vollmachtsurkunde 
ausgestellt, so erlischt die Vollmacht erst durch Rückgabe der Urkunde (an 
der der Bevollmächtigte kein Zurückbehaltungsrecht hat § 175) an den 
Vollmachtgeber oder ihre Kraftloserklärung (§ 176; über das Verfahren 
s. Z8PO. 8§ 204). Uber die gesetzlich normierten Vollmachten des Reisenden 
und des Angestellten im offenen Laden s. HGB. 8§8§ 55 u. 56 unten im 
Handelsrecht. 
2. Vertretung ohne Vertretungsmacht liegt vor, wenn 
jemand eine Willenserklärung namens eines anderen abgibt, ohne genügende 
oder ohne überhaupt Vertretungsmacht zu haben. Handelt es sich dabei 
um einen Vertrag, so hängt dessen Wirksamkeit von der Genehmigung 
durch den fälschlich Vertretenen ab (§ 177). Handelt es sich um ein ein- 
seitiges Rechtsgeschäft, so ist die Vertretung ohne Vertretungs- 
macht bei nicht empfangsbedürftigen (z. B. Annahme der Erbschaft) ganz 
unzulässig, bei empfangsbedürftigen (Mahnung, Kündigung) nur dann zu- 
lässig, 1. wenn der Bevollmächtigte sich als solcher ausgibt, ohne daß der
	        
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