Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Kreisordnung. Kreisabgaben. 341 
die Wahlen zum Kreisausschusse zu vollziehen (§ 116). Bezüglich der 
Anleihen s. oben S. 287. 
b) Kreisausschuß. Er ist Kommunalverwaltungsbehörde, indem 
er die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Kreises besorgt, aber er hat auch 
Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung wahrzunehmen (§ 130). Er 
besteht aus dem Landrate als Vorsitzenden und 6 von dem Kreistage auf 
6 Jahre gewählten Mitgliedern (§§ 131—133). Er hat die Beschlüsse 
des Kreistages vorzubereiten und auszuführen, die Kreisangelegenheiten 
demgemäß zu verwalten, die Beamten des Kreises zu ernennen und zu 
beaufsichtigen (S§S§ 134, 3 § 68, das Ordnungsstrafrecht steht auch dem 
Landrate zu), die ihm durch Gesetze aufgetragenen Geschäfte der allgemeinen 
Landesverwaltung zu führen (§ 134). Der Landrat leitet und beauf- 
sichtigt den Geschäftsgang, führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung 
und vertritt den Kr Aussch. nach außen (§§ 136 f.). Zur Beschlußfähigkeit 
genügt die Anwesenheit dreier Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden 
(§ 138). Die Mitglieder des Kr Aussch. können an den Sitzungen des 
Kreistages mit beratender Stimme teilnehmen (§ 123). 
Titel 4. Stadtkreise. 
In Stadtkreisen werden die Geschäfte des Kreistages und des Kreis- 
ausschusses, diese, soweit sie sich auf die Verwaltung der Kreiskommunal- 
angelegenheiten beziehen (sonst tritt der Stadtausschuß ein), von den 
städtischen Behörden nach den Vorschriften der Städteordnung wahr- 
genommen. Der Tit. 1 Abschn. 2, Tit. 2 und 3 finden also auf sie 
keine Anwendung (§ 169). Über die Bildung des Stadtausschusses 
s. §§ 37f. LVG. 
Titel 5. Oberaussicht über die Kreisverwaltung. 
Gewisse wichtige Beschlüsse des Kreistages bedürfen der Bestätigung 
des BzAussch. (Veräußerung von Immobilien, Aufnahme von Anleihen) 
oder des Ministers des Innern oder des Landesherrn (§ 176 Ziff. 1 
und 4—6). Vgl. ferner Kr. u. Pr AG. § 19. — Die Aussicht über die 
Landkreise führt der Regierungspräsident und in letzter Instanz der Ober- 
präsident, unbeschadet der in den Gesetzen geordneten Mitwirkung des 
BzAussch. und des Provinzialrates. Zwangsetatisieren kann der Re- 
gierungspräsident gegen Kreise ebenso wie gegen Städte (§ 180; St0. 
§ 78 oben S. 300). 
B. Die Kreisabgaben. 
Das Kreisabgabenwesen ist durch das Kreis= und Provinzialabgaben- 
gesetz vom 23. April 1906 GS. 159 auf eine neue Grundlage gestellt 
worden. Nach dem bisherigen Recht hatte der Kreis lediglich das Recht, 
direkte Steuern und als indirekte Steuer eine Hundesteuer zu erheben. 
Dagegen fehlte es an dem Rechte der Erhebung öffentlichrechtlicher Ge- 
bühren und Beiträge, und es durften keine besonderen Realsteuern erhoben 
werden. Was die Grundlage der bisherigen direkten Steuern anbelangt, 
so beruhte das Steuerrecht auf der Individualbesteuerung einerseits der 
Kreisangehörigen, andererseits der Kreisforensen, Erwerbsgesellschaften und 
juristischen Personen, die in § 14 Kr O. aufgeführt sind. Diese Gruppen 
der Zensiten wurden mit Zuschlägen zu den Staats= und staatlich ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.