Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

342 Kreisabgaben. 
anlagten Steuern herangezogen, und zwar, was die Einkommensteuer 
anbelangt, die erste Gruppe in der Wohnsitzgemeinde, die zweite in den 
Gemeinden, in denen die Einkommenteile gewonnen werden (OVG. 1, 71; 
7, 86). Die hiernach für die einzelnen Gemeinden festgestellten Kontingente 
wurden ihnen zur Unterverteilung auf die Steuerpflichtigen, Einziehung. 
und Abführung an den Kreis überwiesen. Selbst wenn die Gemeinde die 
Übernahme des Kreissteuersolls auf den Haushaltsetat beschlossen und 
demgemäß dem Kreise gegenüber die Abgabenpflicht unmittelbar über- 
nommen hatte, trat sie damit noch nicht an die Stelle der zu ihr ge- 
hörigen Kreisabgabenpflichtigen als alleinige Zensitin, vielmehr blieben die 
ihr angehörigen Kreisabgabenpflichtigen die eigentlichen Pflichtigen (OV. 
4, 55; 39, 238). Dagegen beruht das Kr. u. Pr AEG. auf dem 
Grundsatze, daß steuerpflichtig dem Kreise gegenüber nicht 
die Kreisangehörigen, sondern die Gemeinden und Guts- 
bezirke sind. 
a) Allgemeines. Nach dem Kr. u. Pr AEG. sind die Kreise be- 
rechtigt, zur Deckung ihrer Ausgaben, Gebühren und Beiträge indirekte 
und direkte Steuern zu erheben. Hinsichtlich der Chausseegelder und anderer 
Verkehrabgaben, der Jagdscheinabgaben, der Kosten im Verwaltungsstreit- 
und Beschlußverfahren sowie hinsichtlich der Erhebung der Betriebs-, der 
Wanderlager und der Warenhaussteuer für Rechnung der Kreise bewendet 
es bei den bestehenden Bestimmungen (§ 1). Die Steuern haben wie 
nach dem KA. auch hier den Charakter der Subsidiarität. Sie dürfen, 
abgesehen von der polizeilichen Interessen dienenden Hundesteuer, nur 
erhoben werden, soweit die sonstigen Einnahmen insbesondere aus dem Kreis- 
vermögen, aus Gebühren, Beiträgen und aus den den Kreisen vom Staate 
oder von Bezirks= oder Provinzialverbänden überwiesenen Mitteln zur 
Deckung ihrer Ausgaben nicht ausreichen (§ 2 Abs. 1). Unter den Steuern 
wiederum sind die direkten Steuern erst in zweiter Linie zu erheben, 
soweit nach Abzug des Aufkommens der indirekten Steuern noch ein 
Bedarf übrig bleibt. Hinsichtlich der Verwaltung gewerblicher Unter- 
nehmungen der Kreise hat das Gesetz den gleichen Grundsatz wie § 3 KA#. 
(Rentabilität) aufgenommen. Das Rechnungsjahr für den Kreishaushalt 
ist allgemein auf den 1. April bis 31. März festgesetzt. 
b) Gebühren und Beiträge. Für die Benutzung der von den 
Kreisen im öffentlichen Interesse unterhaltenen Veranstaltungen (Anlagen, 
Anstalten, Einrichtungen) können nach festen Normen und Sätzen im 
voraus bestimmte Gebühren erhoben werden, die auch nach der Leistungs- 
sähigkeit bis zur gänzlichen Freilassung abgestuft sein können (§ 4). Die 
Gebühren sind nur Benutzungsgebühren. Verwaltungsgebühren für die 
Inanspruchnahme von Amtshandlungen der Kreisorgane, wie nach § 6 
KA., sind nicht zulässig. Die Beitragserhebung ist ähnlich wie § 9 K2# G. 
geregelt (§ 5). Sowohl für Gebühren und Beiträge besteht aber die 
Abweichung vom KA#., daß ein Zwang zu ihrer Erhebung nicht statt- 
findet. Die Beiträge können auch in Naturalleistungen (z. B. Wegebau- 
materialien) bestehen, die nach bestimmten vom Kreistage festzustellenden 
Grundsätzen erhoben werden. Über die Erhebung von Gebühren und 
Beiträgen beschließt der Kreistag. Die Erhebung von Beiträgen, nicht 
  
 
	        
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