Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Kreisabgaben. 343 
aber von Gebühren bedarf der Genehmigung des Bezirksausschusses 
(8 19 Ziff. 1). 
c) Indirekte Steuern. Der Kreistag kann beschließen, mittels 
Erlasses von Steuerordnungen indirekte Steuern zu legen 1. auf den 
Erwerb von Grundstücken und diesen gleichstehenden Rechten (z. B. Erbbau- 
recht, Bergwerkseigentum, mit dem Eigentum an dem Grundstücke ver- 
bundenen Apothekenkonzession Pr VBl. 27, 627) (Umsatzsteuer). Frei- 
zulassen ist der Ubergang durch Erbgang oder im Wege des Überlassungs- 
vertrages zwischen Verwandten auf= und absteigender Linie. 2. Auf die 
Erlangung der Erlaubnis zum ständigen Betriebe der Gastwirtschaft, 
Schankwirtschaft oder des Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus 
(Schankkonzessionssteuer). 3. Auf das Halten von Hunden. 
(Vgl. hierzu AusfBest. 29. 9. 06 MBl. 277. Anlage 1, 2, 3 [Muster- 
steuerordnungen), ferner M. 28. 07 MBl. 91 MV. 12. 3. 07 MBl. 
119 (OVG. 6. 1. 10 MBl. 74) (Schankkonzessionssteuer). Eine Ab- 
stufung der indirekten Steuer insbesondere nach Kreisteilen, nicht aber 
deren völlige Freilassung ist zulässig. Die Steuerordnungen müssen vom 
Kreistag erlassen werden. Übertragung auf den Kreisausschuß ist nicht 
zulässig. Sie dürfen sich keine rückwirkende Kraft beilegen. Ihre Ver- 
öffentlichung ist nicht gesetzliches Erfordernis, aber ministeriell vorgeschrieben 
(AusfAnw. C 1 Abs. 2). Die Veranlagung der indirekten Steuer erfolgt 
durch den Kreisausschuß. Über die Rechtsmittel gegen die Heranziehung 
auf die Nachforderung, Verjährung und Beitreibung, auf die Mitwirkung 
der Gemeinden und Gutsbezirke und auf die Strafen beziehen sich §§ 16 
und 17 KAG. 
d) Direkte Steuern. Die einzigen Zensiten der direkten Kreis- 
steuern sind die Gemeinden und Gutsbezirke. Die Beilegung der Eigen- 
schaft von Gemeinden an die Gutsbezirke enthält eine Ausnahme von dem 
sonstigen Recht. Eine direkte Heranziehung anderer juristischer und 
physischer Personen ohne Vermittelung der Gemeindebesteuerung erfolgt 
nach §7 Abs. 6 bei den Personen, die nicht Gemeinde, wohl aber kreis- 
steuerpflichtig sind (Mitglieder des königlichen und Hohenzollernschen Hauses, 
Standesherrn unnd hinsichtlich des Ansiedlungsfiskus. Eine unterschied- 
liche Behandlung der Gemeinden= und Gutsbezirke sindet aber darin statt, daß 
in den Gutsbezirken auch die Unterverteilung der Steuern auf die Bezirks- 
angehörigen vorgenommen wird (durch den Kr Aussch. §§ 13, 14). Während 
in den Gemeinden die Unterverteilung lediglich den Gemeinden überlassen 
ist (§ 12). Eine Veranlagung durch den Kreisausschuß findet aber auch 
in den Gemeinden statt, soweit eine Steuerart in einer Gemeinde nicht 
zu den Gemeindeabgaben herangezogen wird und bei der unten zu be- 
sprechenden Grundwertsteuer (§ 7 Abs. 4, § 8). 
Der Bedarf an direkten Steuern wird nach Abzug der oben erwähnten 
unmittelbar aufzubringenden Steuer (§ 7 Abs. 6) auf die Gemeinden- 
und Gutsbezirke verteilt (Kontingente) (§ 11). Als Maßstab für die Ver- 
teilung der Kreissteuern auf die Verbände dient das Soll der Ein- 
kommensteuer und der vom Staate veranlagten Realsteuer einschließlich 
der Betriebssteuer, wie es der Gemeindebesteuerung zugrunde zu legen 
ist. Auch wo besondere Steuern in der Gemeinde erhoben werden, wird
	        
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