344 Kreisabgaben.
nicht das Soll dieser, sondern das Soll der staatlich veranlagten Steuern
zugrunde gelegt. Maßgebend für die Verteilung ist das Steuersoll des
dem jedesmaligen Etatsjahre vorangegangenen Rechnungsjahres nach dem
Stande des ersten Januar und zwar unter Berücksichtigung der bis zu
diesem Zeitpunkt endgültig eingetretenen Berichtigungen und Veränderungen.
Steuerbeträge, die erst nach dem ersten Januar für das Rechnungsjahr
veranlagt werden, obwohl die Steuerpflicht schon vor diesem Zeitpunkt
begonnen hatte, werden dem Steuersoll des nächsten Rechnungsjahres
hinzugerechnet; Steuerbeträge, welche für Vorjahre veranlagt worden sind,
werden dem Steuersoll des Jahres, in dem die Veranlagung erfolgt ist,
oder dem des nächsten Rechnungsjahres hinzugerechnet, je nachdem die
Veranlagung vor oder nach dem ersten Januar erfolgt ist (§ 7 Abs. 5).
Ein Hilfsmittel gegen Schädigungen der Gemeinden oder Gutsbezirke
durch Ausfälle gibt § 15 (Erstattung des Mehrbetrages des Ausfalls als
10 % durch den Kreis).
Die Verteilung des durch die Grund= und Gebäudesteuer auf-
zubringenden Teiles des Kreissteuerbedarfs kann auch dadurch ersetzt
werden, daß der Kreis eine Grundwertsteuer erhebt (§ 8). Diese Grund-
wertsteuer kann sich auf den gemeinen Wert oder den Ertragswert stützen.
Für land= und forstwirtschaftlich dauernd benutzte Grundstücke soll in der
Regel der Reinertrag zugrunde gelegt werden, den die Grundstücke nach
ihrer bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirt-
schaftung nachhaltig gewähren. Über die Erhebung der Grundwertsteuer
beschließt der Kreistag mittels Erlasses einer Steuerordnung. Die Steuer
wird vom Kreisausschuß veranlagt (Hierzu AusfAnw. D. 2).
e)Verteilung des Steuerbedarfs auf die Steuerarten.
Hierfür bestimmt § 9, daß die Realsteuer in der Regel mit dem gleichen
Prozentsatz wie die Einkommensteuer belastet werden soll. Das gemäß
einer Grundwertsteuer zu erhebende Steuersoll ist nach der Steuersumme
zu bemessen, mit der die Grund= und Gebäudesteuer im Kreise heran-
gezogen werden darf. «
Kommt eine Veranstaltung nicht allen Kreisteilen in gleichem Maße
zugute, so kann eine Mehr- oder Minderbelastung der Kreisteile bei der
Verteilung des direkten Steuerbedarfs erfolgen (8 10).
t) Rechtsmittel. Ein Einspruch gegen die Veranlagung durch
den Kreis kommt in Betracht a) bei den nach § 7 Abs. 6 besonders zu ver-
anlagenden Personen, b) bei der Heranziehung zur Kreissteuer in den
Gutsbezirken (§ 14). Gegen die Verteilung der Kreissteuern steht nur
den Gemeinden und den Gutsbezirken der Einspruch zu. Durch ihn kann
aber die Veranlagung der einzelnen Steuerbeträge nur angegriffen werden,
soweit eine in der Gemeinde nicht erhobene Steuerart (§ 7 Abs. 4) oder
die Grundwertsteuer vom Kreise veranlagt ist. Der Einspruch ist binnen
4 Wochen beim Kreisausschuß anzubringen; gegen den Beschluß findet
binnen 2 Wochen die Klage beim Bezirksausschuß, dagegen Revision beim
OV. statt (6 11).
Für die Nachforderung, Verjährung und Beitreibung von Kreis-
abgaben gelten §§ 87, 88, 90 KAG. Die Gemeinden= und Gutsbezirke
sind zur Wahrnehmung örtlicher Geschäfte der Veranlagung und Erhebung