Provinzialordnung. 345
von Kreisabgaben nach Anweisung des Kreisausschusses verpflichtet. Im
übrigen finden 88 62, 68 KAG. Anwendung (8 16).
In den Steuerordnungen können Strafen wegen Zuwiderhand-
lungen bis zu 30 Mk. angedroht werden. Die Strafen werden durch
den Kreisausschuß festgesetzt und im Verwaltungszwangsverfahren bei-
getrieben (§ 17).
Die Genehmigung des Bezirksausschusses ist für Beschlüsse des Kreistages
nötig, die betreffen: 1. Die Erhebung von Beiträgen, 2. den Erlaß oder
die Abänderung von Steuerordnungen über indirekte Kreissteuern, 3. die
Heranziehung der einzelnen Steuerarten zu den direkten Steuern mit ver-
schiedenen Prozentsätzen und die Vornahme einer Revision des Verteilungs-
maßstabes vor Ablauf von 5 Jahren, 4. die ausschließliche Belastung
und die Mehr= oder Minderbelastung einzelner Kreisteile, 5. die Er-
hebung direkter Kreissteuern in einem 50% des zugrunde liegenden
Steuersolls übersteigenden Betrage, 6. Erlaß oder Abänderung von Grund-
wertsteuerordnungen. Wird die Genehmigung versagt, so geht die Be-
schwerde an den Provinzialrat (§ 19). Zu §§ 2 und 6 ist Zustimmung
des Ministers des Innern und des Finanzministers nötig. Übertragung
der Zustimmungsbefugnis auf die Oberpräsidenten ist zulässig (§ 20).
C. Die Provinzialordnung 29. 6. 75 mit dem Ab-
änderungs G. 22. 3. 81, unter letzterem Datum in neuer Fassung
veröffentlicht GS. 233.
Ursprünglich nur für die östlichen Provinzen, mit Ausnahme von
Posen erlassen, ist sie inzwischen auch, mit geringen Abänderungen, auf
die anderen Provinzen (außer Posen) übertragen worden, so auf Hannover
(G. 7. 5. 84, GS. 243), auf Hessen-Nassau (G. 8. 6. 85 u. 16. 12. 87,
GS. 242, 487) auf Westfalen (G. 1. 8. 86, GS. 254), auf die Nhein-
provinz (G. 1. 6. 87, GS. 249), auf Schleswig- Holstein (G. 27. 5. 88,
GS. 191), Hohenzollern (2. 7. 00, GS. 228). Posen gilt das Ge-
setz wegen Anordnung der Provinzialstände 27. 3. 24 GS. 141 ab-
geändert durch das LVG. und das Z6. für die Provinz Posen vom
19. 5. 89 GS. 108 und des G. vom 4. 8. 04 GS. 241.
Titel 1. Grundlagen der Provinzialverfassung.
Die Provinz bildet einen mit Korporationsrechten ausgestatteten
Kommunalverband zur Selbstverwaltung seiner Angelegenheiten (§ 1) 1).
Alle Angehörigen der zur Provinz gehörigen Kreise sind Provinzial-
angehörige und haben als solche das Recht an der Verwaltung und der
Benutzung der Provinzialeinrichtungen teilzunehmen, dem die Pflicht zu
den Provinziallasten beizutragen gegenübersteht (§ 5 f.). Die Provinzial-
verbände können statutarische Anordnungen und Reglements über be-
sondere Einrichtungen des Verbandes erlassen (§ 8).
Titel 2. Vertretung und Verwaltung der Provinzial-
verbände.
Der Provinziallandtag besteht aus Abgeordneten der Land-
1) § 2: „Die Haupt= und Residenzstadt Berlin scheidet aus dem Kommunalverbande der Provinz
Brandenburg aus.“ Aber auch in Beziehung auf die Staatsverwaltung ist Berlin aus der Provinz
ausgeschieden und bildet einen besonderen Verwaltungsbezirk, der die Eigenschaften eines Stadtkreises,
eines Regierungsbezirks und einer Provinz in sich vereinigt (vgl. S. 257).