348 Beamte (Allgemeines).
Von den Beamten unterscheiden sich diejenigen Personen, die, wie
Schöffen, Geschworene, Mitglieder von Einschätzungskommissionen kraft
gesetzlicher Verpflichtung amtliche Verrichtungen haben. Der 8 1 ALR.
II. 10 sagt: Militär= und Zivilbediente sind vorzüglich bestimmt, die
Sicherheit, die gute Ordnung und den Wohlstand des Staates unterhalten
und befördern zu helfen. Eine Begriffsbestimmung ist hierin nicht ge-
geben; sie findet sich auch sonst nicht in den Gesetzen. (Vgl. OG. 13,
123, RGer. 67, 117). Nach Str G. § 359 sind unter Beamten im straf-
rechtlichen Sinne zu verstehen „alle im Dienste des Reiches oder im
unmittelbaren oder mittelbaren Dienste eines Bundesstaates auf Lebens-
zeit, auf Zeit oder nur vorläufig angestellten Personen, ohne Unterschied,
ob sie einen Diensteid geleistet haben oder nicht, ingleichen Notare, nicht aber
Advokaten und Anwälte.“ Diese Vorschrift bezieht sich aber nur auf
das Strafrecht und hat keine allgemeine Gültigkeit.
Um als Beamter angestellt zu werden, muß auf seiten der An-
stellungsbehörde der Wille, die Person als Beamten anzustellen, vorhanden
sein (OVG. 13, 135, 139). Dieser Wille braucht sich aber nicht not-
wendig in der Ausstellung einer Urkunde zu äußern, sondern kann auch aus
den Umständen hervorgehen, „wenn nämlich dem Angestellten öffentliche
Verpflichtungen, die über die privatrechtliche Pflicht zur Erfüllung be-
stimmter Dienstleistungen hinausgehen, insbesondere die Verpflichtung zur
besonderen Treue und Gehorsam dem Staatsoberhaupt gegenüber über-
tragen werden (OVG. 48, 59; Pr VBl. 28, 333). Wenn auch bei der
Anstellung eines Beamten in der Regel ein Dienstvertrag nicht abge-
schlossen wird, hindert doch der Abschluß eines solchen nicht immer die
Beamteneigenschaft (OVG. 22. 12. 03 Kuntze-Kautz Erg.-Bd. 05/06, 131).
Für Reichsbeamte (§ 4 RBG., RGer. 37, 226; OVG. 29. 4. 04 Kuntze-Kautz
a. a. O.) und für Kommunalbeamte in Preußen (§ 1 KBG. AusfAnw.
12. 10. 99 Art. 1, 2) ist die Erteilung einer Anstellungsurkunde wesent-
liches Moment für die Begründung der Beamteneigenschaft. (Vgl. auch
Bayr. Beamten G. 16. 8. 08 Art. 1, 3).
Diensteid ist keine wesentliche Voraussetzung (RBG. § 45, 2; KO.
11. 8. 32 GS. 204 u. Or. 20. 1. 68 Str A. 71, 35 RGer. 6, 105). Auch
ist es nicht nötig, daß der Dienst eines besoldeten Beamten dessen volle
Tätigkeit in Anspruch nimmt, daß sein Einkommen im Haushaltsetat auf-
genommen, und daß ihm eine Pension zugesichert ist (OVG. 12, 52;
13, 123, 128; § 38 RBG.). Auch die Besoldung ist nicht entscheidend,
ebensowenig die berufsmäßige Führung eines Amtes (Nebenamt). O#.
22. 12. 03, s. oben).
Privatbeamte sind keine Beamten im öffentlich rechtlichen Sinne.
Eine MV. 9. 4. 95 spricht aus, daß für die Frage, ob ein im Staats-
dienst beschäftigter pensionierter Beamter nicht in ein privatrechtliches
Verhältnis getreten, sondern die Eigenschaft eines Staatsbeamten wieder-
erlangt hat, namentlich entscheidend sein wird, ob der Betreffende der
Disziplinargewalt unterworfen ist oder der Invaliditäts= und Altersver-
sicherung nicht unterliegt (Ml. 88).
Die rechtliche Stellung des Beamten beruht nicht auf einem privat-
rechtlichen Vertrage — einem Quasikontrakte, wie das Obertribunal