Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Pflichten der Beamten. 355 
Amts s. 8 353a StGB. Über Post- und Telegraphenbeamte 88 354 
bis 355 StGB. Zur Vernehmung als Zeuge und Sachverständiger bedarf 
der Beamte bei derartigen Angelegenheiten der Genehmigung seiner vor- 
gesetzten Dienstbehörde (ZPO. 5§5 376, 408, StrPO. § 53, 76). — 
Jeder Beamte haftet für die Gesetzmäßigkeit seiner Amtshandlungen (so 
ausdrücklich für Reichsbeamte § 13 RBG.). § 839 BGB. bestimmt über 
die zivilrechtliche Haftung der Beamten, daß die Beamten für die vor- 
sätzliche oder fahrlässige Verletzung der Amtspflicht haften, für letztere nur, 
wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz verlangen kann. Ein 
Richter in der Beurteilung einer Rechtssache haftet aber nur, wenn seine 
Pflichtverletzung mit öffentlicher Strafe bedroht ist. Durch RE 22. 5. 1910 
RGl. 798 ist die Haftung des Reiches für die in Ausübung der 
öffentlichen Gewalt begangenen Handlungen der Reichsbeamten (im Sinne des 
§ 1 NB.) und der Personen des Soldatenstandes (außer den bayrischen), 
für die Schutzgebietsbeamten und die Angehörigen der Schutztruppen: der 
Schutzgebiete geregelt. Ebenso ist auf Grund des Art. 77 EGBGB. für 
Preußen das G. vom 1. 8. 09 ergangen. Nach den erwähnten Gesetzen 
haftet das Reich, der Staat (die Kommunalverbände, Gutsbezirke, Amts- 
bezirke, Zweckverbände) dem Verletzten an Stelle des Beamten im Umfange 
des § 839 BGB. Diese Haftung tritt auch ein, wenn der Beamte dem 
Verletzten dadurch einen Schaden zugefügt hat, daß er im Zustande der 
Bewußtlosigkeit oder Geisteskrankheit gehandelt hat, und zwar in dem 
Umfange, als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert. Ausgeschlossen 
ist die Verantwortung des Reichs usw. bei Beamten, die ausschließlich auf 
den Bezug von Gebühren angewiesen sind, des preußischen Staates auch 
bei solchen Amtshandlungen anderer Beamter, für welche die Beamten 
eine besondere Vergütung durch Gebühren zu beziehen haben, des Reiches usw. 
auch für Beamte des auswärtigen Dienstes, wenn nach einer amtlichen 
Erklärung des Reichskanzlers das Verhalten des Beamten politischen oder 
internationalen Rücksichten entsprochen hat. Reichsrechtlich ist ferner die 
Haftung des Staates für Verschulden der Grundbuchbeamten geregelt 
(§ 12 GrdbO.) hierzu Pr Ausf G. 26. 9. 99, GS. 307 § 8. Der Staat 
kann gegen den schuldigen Beamten Regreß nehmen, insoweit der Beamte 
nach § 839 B#B. verantwortlich ist (gegen Grundbuchbeamte in Preußen 
nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit). Handelt es sich nicht um 
öffentliche Obliegenheiten der Beamten, sondern um ein Vertreten des 
Staates in Privatrechtsangelegenheiten, so haftet der Staat im Umfange 
des allgemeinen bürgerlichen Rechts (§ 31 BGB., §§ 872, 831 BGB.), 
wegen der Konfliktserhebung in Preußen s. oben S. 354). Nach preußischem 
Recht haftet auch nach ausdrücklicher Bestimmung der §§ 89—91 A#. 
II 10, EGBG. Art. 78 (s. auch BGB. § 831) der Vorgesetzte für 
Vernachlässigung der vorschriftsmäßigen Aufmerksamkeit und Kontrolle bei 
Amtsvergehen seiner Untergebenen, jedoch nur in zweiter Reihe, wenn kein 
anderes gesetzliches Mittel zum Ersatz des angerichteten Schadens vorhanden 
ist. — Die Mitglieder eines Beamtenkollegiums haften als Gesamtschuldner 
(§5 840 BGB.). 
Beamte können Urlaub nur seitens der ihnen vorgesetzten Behörde 
erhalten (für Reichsbeamte § 1 V. 2. 11. 74 RBG. § 14, KolBG. § 4; 
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