356 Beamte (Nebenamt, Nebenbeschäftigung).
für preußische Beamte § 92 ALR. II 10. Ein Gehaltsabzug tritt erst
nach 1½ Monaten eines nicht durch Krankheit veranlaßten Urlaubes ein,
indem das Gehalt auf die Hälfte herabgesetzt und nach 6 Monaten überhaupt
nicht weiter gezahlt wird (§ 6 V. 2. 11. 74 für Reichsbeamte; AE. 15.
6. 63 MBl. 137 für preußische Beamte). Für die einzelnen Ressorts
sind besondere Verfügungen ergangen, z. B.: für die allgemeine Staats-
verwaltung Reg Instr. 23. 10.1817 GS. 248; § 11 der Instr. für die Ober-
präsidenten 31. 12. 25 GS. 26, 1; ME. 29. 6, 56, MBl. 194; für die Be-
urlaubung der Justizbeamten AV. 14. 6. 09 JMl. 207). Der abgehende
Beamte darf seinen Posten erst dann verlassen, wenn wegen der Wieder-
besetzung oder einstweiligen Verwaltung des Amtes Verfügung getroffen ist
(§ 97 ALR. II10). Nebenämter und Nebenbeschäftigung,letztere
wenn mit ihr eine fortlaufende Remuneration verbunden ist, dürfen von
Reichsbeamten und preußischen unmittelbaren Staatsbeamten nur mit Ge-
nehmigung der Reichs= oder Landeszentralbehörde übernommen werden
(RBG. § 16; für Preußen KO. 13. 7. 39 GS. 235 in Verbindung mit
AE. 25. 8. 09 GS. 784; ME. 25. 7. 40 MBl. 436; MV. 5. 3. 1910
M Bl. 55). Beamte dürfen ferner ohne Genehmigung nicht Mitglieder
des Vorstandes, Verwaltungs= oder Aufsichtsrates einer Erwerbsgesellschaft
sein und überhaupt nicht, wenn damit Vermögensvorteile verbunden sind
(RBG. § 16; G. 10. 6. 74 GS. 249). Die Übernahme von Neben-
ämtern ist genehmigungspflichtig, auch wenn keine Besoldung gezahlt wird.
Hinsichtlich der öffentlichen Amter, deren Übernahme eine Staatsbürger-
pflicht ist, hat das Reichsrecht nur für die Militärbeamten und Zivil-
beamten der Militärverwaltung (RilG. § 41) die Genehmigungspflicht
festgesetzt. Nach § 19 RBG. finden aber die Beamtengesetze des Sitzes
der Behörde auch auf Reichsbeamte Anwendung, soweit das RB. nichts
anderes vorschreibt. Es findet daher für die in Preußen beschäftigten
Reichsbeamten das preußische Recht Anwendung; danach bedürfen aber
Beamte aber zur Ubernahme eines unbesoldeten Amtes in der Gemeinde-
verwaltung (Eintritt in den Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung)
der Genehmigung (Staats Min Beschl. 2. 3. 51 JMBl. 151); ebenso zur
Übernahme des Amtes eines Schiedsmannes (§ 2 SchiedsmannsO. 29.
3. 79 GS. 321) und zur Ubernahme oder Fortführung des Amtes als
Vormund, Gegenvormund und Pfleger, Beistand nach Art. 72 AGBGB.;
§ 1784 BGB. Der Betrieb eines Gewerbes ist den Reichszivil-
beamten nur für ihre Person (§ 16 RBG.), hinsichtlich der Militärbeamten
[RMil G. 2. 5. 74 (6. 5. 80) § 43)] und der preußischen Staatsbeamten
auch den Ehefrauen, Kindern, Hausangehörigen, Dienstboten ohne Ge-
nehmigung nicht gestattet (§ 19 PrGewO. 17. 1. 45; RGewO. § 12).
Die Beschränkungen hinsichtlich der Nebenbeschäftigungen gelten für die
auf Wartegeld gestellten Reichsbeamten nicht (§ 16 Abs. 3 RBW.,
wohl aber für die preußischen Wartegeldempfänger Rund E. 27. 8. 03
Ml. 190). Kolonialbeamte dürfen in dem Schutzgebiete, in dem sie an-
gestellt sind, ohne Genehmigung des Reichskanzlers weder Grundeigentum
erwerben noch sich an einer Erwerbsgesellschaft beteiligen (§ 6 Kol BG.).
Unmittelbare Staatsbeamte haben ihrer nächst vorgesetzten Dienstbehörde
Anzeige zu machen, sobald sie eine Ehe eingegangen sind. So die Erl.