358 Beamte (Gehalt und Wohnungsgeldzuschuß).
auf Gehaltszulage (ichterbes. 29. 5. 07 GS. 111 AussBest. 8. 2. 08
JM l. 33; G. vom 26. 5. 09 GS. 85 § 6). Für die richterlichen
Reichsbeamten 8 11 #eis , für die richterlichen Kolonialbeamten § 50
KolBG. Wenn etatmäßige Beamte aus einer Stelle in eine andere aus
dienstlichen Rücksichten versetzt werden, so sollen sie in ihren Gehalts-
werhältnissen keine Einbuße leiden. (RBes G. § 91, preuß. Gehaltsvorschr.
1. 7. 05 Ziff. B §§ 25 ff.) Für die Gehaltsbemessung bei der Ver-
s 1nuo auf Antrag eines Beamten das. §§ 48 ff. — Wegen der An-
rechnung der Militärzeit bei der Pensionierung der Reichsbeamten f(. § 47
NMil .; für preußische Beamte AE. 14. 12 91; ME. 13. 1.92 MBl. 80;
A. 22. 4. 07; MV. 31. 5. 07 Ml. 168. Zu dem gleichen Gegen-
stande sind mehrfache Erlasse der Ressortminister ergangen. Über die An-
rechnung der Militärdienstzeit der Militäranwärter s. Reichs-
gehaltsvorschriften Ziff. 14 ff., für Preußen AE. 22. 3. 09 HMl.
213. Ausf V. der Ressortminister z. B. 13. 5. 09 (M. d. J. und
Fin.) Staatsanz. Nr. 114; 20. 5. 09 E#BlI. 155, 30. 6. 09
MBl. 162, 12. 3. 10 HMBl. 79. Wegen der Anrechnung der
Zeit “** Beschäftigung auf das Besoldungsdienstalter: RGehalts-
vorschr. Ziff. 2 ff. pr. Gehaltsvorschr. C 16; für Militäranwärter
St Min Beschl. 27. 3. 10 ME. 30. 3. u. 21. 4. 10 MBl. 77.
Eine Kürzung des Gehalts bei einer länger als 4 Wochen betragenden
Freiheitsstrafe AE. 17. 5. 1820 MR. 15. 8. 87 Uhl. 660 findet nach
dem ME. 19. 10. 03 MBl. 141 nur statt, wenn zugleich die Amts-
suspension verfügt ist. Die Stellvertretungskosten sind aber zur Hälfte
(ME. 10. 4. 05 MBl. 72) einzubehalten. Für Reichsbeamte besteht keine
besondere Bestimmung. Ihnen kann auch während einer Freiheitsstrafe
ohne Suspension das Gehalt nicht gekürzt werden. Wegen der Fort-
zahlung des Gehalts bei Beurlaubung s. S. 355 f.
Wohnungsgeldzuschuß erhalten die Reichsbeamten und Offiziere
nach Maßgabe des Besoldungsgesetzes vom 15. 7. 09 RGBl. 573 88§ 28 ff.,
soweit sie nicht Anspruch auf Dienstwohnung oder Mietsentschädigung
haben. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem Range der Beamten
(6 Klassen) und nach Ortsklassen (A bis E) Beil. V,. VI zum Reichs-
besoldungsgesetz. Bei Bemessung der Pensionen wird der Durchschnittssatz
des Wohnungsgeldzuschusses für alle Beamtenklassen in Anrechnung gebracht.
Der Zuschuß bestimmt sich stets nach dem Orte des Dienstes, auch wenn
der Beamte an einem Orte wohnt (§ 31 RBes G.). Die preußischen un-
mittelbaren Staatsbeamten erhalten Wohnungsgeldzuschüsse nach dem G.
vom 12. 5. 73 GS. 209 abgeändert durch G. vom 25. 6. 10 GS. 105
und dem diesem Gesetze beigegebenen Tarif. AusfV. 5. 7. 10, JMM l.
274. Die Höhe des Wohnungsgeldzuschusses ist abbängig von dem Rang
der Beamten und der Zugehörigkeit des dienstlichen Wohnsitzes zu einer
der 5 Ortsklassen (A bis E). Für die Einreihung der Orte in die Orts-
klassen gilt das für Reichsbeamte jeweils geltende Verzeichnis.
Wegen der Ansprüche auf Gehalt, Pension, Wartegeld können die
Reichsbeamten erst klagen, nachdem eine Entscheidung der obersten Reichs-
behörde ergangen ist, und zwar binnen einer Ausschlußfrist von 6 Monaten
(§§ 149 ff. RBG.). Auch diese Bestimmung entstammt dem preußischen