Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Beamte (ensionen). 361 
den Abänderungen des G. 31. 3. 82 GS. 133, wozu noch die Ab— 
änderungen des G. 30. 4. 84 GS. 126, 20. 3. 90 GS. 43, 1. 3. 91, 
25. 4. 96 GS. 87 betr. Angestellte an höheren nicht staatlichen Schulen 
und 31. 3. 05 GS. 177 hinzutreten. Das letzte Abänderungsgesetz 
datiert vom 27. 5.07 GS. 95 Ausfsest. dazu 13. u. 20. 6. 07 Ml. 202, 
20. 8. 07 EVl. 316, 4. 9. 07 MBl. 253. Der Rechtsweg ist für 
die Pensionen der unmittelbaren Beamten beschränkt durch G. 24. 5. 61 
GS. 242 und das Pensionsgesetz nebst Zusätzen; für die Pension der 
Kommunalbeamten durch das KBG. s. o. S. 294 und für die Volks- 
schullehrer durch G. 6. 7. 85 GS. 298 in der Fassung vom 26. 4. 90 
GS. 89, 10. 6. 07 GS. 133. Die Pensionsfähigkeit setzt außer bei 
Dienstbeschädigung ohne eigene Verschuldung (vgl. hierzu G. 18. 7. 87 
(2. 6. 02) betr. Fürsorge von Beamten infolge Betriebsunfällen, s. o. 
S. 221, eine 10 jährige Dienstzeit und dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung 
von Amtspflichten voraus, jedoch nicht gerade nur für das von den Be- 
amten bisher bekleidete Amt, es muß vielmehr in erster Reihe auf eine 
Verwendung des Beamten in einem anderen Amte von gleicher Besoldung 
gleichem Range Bedacht genommen werden (MV. 31. 1. 07 Ml. 89). 
Die Anrechnung der außerhalb des Staatsdienstes stattgefundenen Be- 
schäftigung ist nicht ausgeschlossen (§§ 13—19). Über die Anrechnung 
der vorläufigen und Probeanstellung der Militäranwärter St Min Beschl. 
27. 3. 10 u. ME. 30. 3., 21. 4. 10 Ml. 77. Die Zeit der Erfüllung 
der aktiven Militärdienstpflicht wird auf das Dienstalter angerechnet (§ 15). 
Hierzu KalV. 14. 12. 91, 22. 3. 0O9 MBl. 121, Rund V. 26. 11. 00 
Ml. 01, 2; 22. 4. 01 MBl. 153, Rund Erl. 17. 10. 07 Landw Bl. 14; 
10. 4. 08 das. 224, 13. 5.09 MBl. 118. Nach vollendetem 65. Lebensjahr 
kann der Beamte ohne weiteres Pensionierung erhalten und fordern. Die 
auf Widerruf und Kündigung angestellten Beamten haben den Anspruch 
auf Pension nur, wenn sie eine etatmäßige Stelle bekleiden. Es kann 
ihnen aber Pension bewilligt werden (§ 2). 
Die Dienstzeit wird vom Tage der Vereidigung, aber immer erst 
vom Beginn des 18. Lebensjahres an gerechnet. Sucht ein Beamter seine 
Pensionierung selbst nach, so genügt zum Erweise seiner Dienstunfähigkeit 
die Erklärung seiner unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde (§ 20 Pens.). 
Über unfreiwillige Pensionierung bestimmt das Disê G. 21. 7. 52 (s. u. 
unter XIV). Die Pensionen werden vierteljährlich im voraus gezahlt. 
Das Recht auf Pension ruht, solange der Pensionär die deutsche Reichs- 
angehörigkeit nicht besitzt, oder solange er ein neues Amt im Reichs= und 
Staatsdienst (auch im mittelbaren Staatsdienst seit dem G. 27. 5. 07) 
innehat und sein Einkommen mit der Pension das frühere Diensteinkommen 
übersteigt. Es gilt hier das für Reichsbeamte oben S. 360 Gesagte. 
Anrechnungsbestimmungen 22. 1.09 RBBl. 100; Ml. 63, MV. 17. 12. 04 
(Ml. 05, 2). Dies bezieht sich nicht auf ein beibehaltenes Nebenamt (ME. 
5. 6. 94 MhBl. 101), auch nicht auf ein mit dem Fiskus eingegangenes 
vertragsrechtliches Privatverhältnis, in dem beide Teile gleichberechtigt gegen- 
über stehen (RGer. 28, 80). 
Die Entscheidung der Verwaltungsbehörden, ob und von welchem Zeit- 
punkt ab ein Beamter in den Ruhestand zu versetzen sei, ist für richterliche
	        
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