Beamte (ensionen). 361
den Abänderungen des G. 31. 3. 82 GS. 133, wozu noch die Ab—
änderungen des G. 30. 4. 84 GS. 126, 20. 3. 90 GS. 43, 1. 3. 91,
25. 4. 96 GS. 87 betr. Angestellte an höheren nicht staatlichen Schulen
und 31. 3. 05 GS. 177 hinzutreten. Das letzte Abänderungsgesetz
datiert vom 27. 5.07 GS. 95 Ausfsest. dazu 13. u. 20. 6. 07 Ml. 202,
20. 8. 07 EVl. 316, 4. 9. 07 MBl. 253. Der Rechtsweg ist für
die Pensionen der unmittelbaren Beamten beschränkt durch G. 24. 5. 61
GS. 242 und das Pensionsgesetz nebst Zusätzen; für die Pension der
Kommunalbeamten durch das KBG. s. o. S. 294 und für die Volks-
schullehrer durch G. 6. 7. 85 GS. 298 in der Fassung vom 26. 4. 90
GS. 89, 10. 6. 07 GS. 133. Die Pensionsfähigkeit setzt außer bei
Dienstbeschädigung ohne eigene Verschuldung (vgl. hierzu G. 18. 7. 87
(2. 6. 02) betr. Fürsorge von Beamten infolge Betriebsunfällen, s. o.
S. 221, eine 10 jährige Dienstzeit und dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung
von Amtspflichten voraus, jedoch nicht gerade nur für das von den Be-
amten bisher bekleidete Amt, es muß vielmehr in erster Reihe auf eine
Verwendung des Beamten in einem anderen Amte von gleicher Besoldung
gleichem Range Bedacht genommen werden (MV. 31. 1. 07 Ml. 89).
Die Anrechnung der außerhalb des Staatsdienstes stattgefundenen Be-
schäftigung ist nicht ausgeschlossen (§§ 13—19). Über die Anrechnung
der vorläufigen und Probeanstellung der Militäranwärter St Min Beschl.
27. 3. 10 u. ME. 30. 3., 21. 4. 10 Ml. 77. Die Zeit der Erfüllung
der aktiven Militärdienstpflicht wird auf das Dienstalter angerechnet (§ 15).
Hierzu KalV. 14. 12. 91, 22. 3. 0O9 MBl. 121, Rund V. 26. 11. 00
Ml. 01, 2; 22. 4. 01 MBl. 153, Rund Erl. 17. 10. 07 Landw Bl. 14;
10. 4. 08 das. 224, 13. 5.09 MBl. 118. Nach vollendetem 65. Lebensjahr
kann der Beamte ohne weiteres Pensionierung erhalten und fordern. Die
auf Widerruf und Kündigung angestellten Beamten haben den Anspruch
auf Pension nur, wenn sie eine etatmäßige Stelle bekleiden. Es kann
ihnen aber Pension bewilligt werden (§ 2).
Die Dienstzeit wird vom Tage der Vereidigung, aber immer erst
vom Beginn des 18. Lebensjahres an gerechnet. Sucht ein Beamter seine
Pensionierung selbst nach, so genügt zum Erweise seiner Dienstunfähigkeit
die Erklärung seiner unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde (§ 20 Pens.).
Über unfreiwillige Pensionierung bestimmt das Disê G. 21. 7. 52 (s. u.
unter XIV). Die Pensionen werden vierteljährlich im voraus gezahlt.
Das Recht auf Pension ruht, solange der Pensionär die deutsche Reichs-
angehörigkeit nicht besitzt, oder solange er ein neues Amt im Reichs= und
Staatsdienst (auch im mittelbaren Staatsdienst seit dem G. 27. 5. 07)
innehat und sein Einkommen mit der Pension das frühere Diensteinkommen
übersteigt. Es gilt hier das für Reichsbeamte oben S. 360 Gesagte.
Anrechnungsbestimmungen 22. 1.09 RBBl. 100; Ml. 63, MV. 17. 12. 04
(Ml. 05, 2). Dies bezieht sich nicht auf ein beibehaltenes Nebenamt (ME.
5. 6. 94 MhBl. 101), auch nicht auf ein mit dem Fiskus eingegangenes
vertragsrechtliches Privatverhältnis, in dem beide Teile gleichberechtigt gegen-
über stehen (RGer. 28, 80).
Die Entscheidung der Verwaltungsbehörden, ob und von welchem Zeit-
punkt ab ein Beamter in den Ruhestand zu versetzen sei, ist für richterliche