Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Beamte (Militärpensionen. Hinterbliebenenversorgung). 363 
bei einer solchen von wenigstts 27 „ 5100 Mik. 
„ „ „ „ „ 30 „ 5400 „ 
5 5 „ „ „ 33 „ 5200 „ 
„ „ „ „ 36 „ 6000 „ 
Als Zivildienst gilt jede Anstellung oder Beschäftigung als Beamter oder in 
der Eigenschaft eines Beamten im Reichs-, Staats= oder Kommunaldienste, bei den 
Versicherungsanstalten für die Invalidenversicherung oder bei ständischen oder solchen 
Instituten, welche ganz oder zum Teil aus Mitteln des Reichs, Staates oder der 
Gemeinden unterhalten werden. 
Bei Berechnung des Zivildiensteinkommens find diejenigen Beträge, welche für 
die Bestreitung eines Dienstaufwandes sowie zur Entschädigung für außergewöhnliche 
Teuerungsverhältnisse gewährt werden, nicht in Ansatz zu bringen; die Dienstwohnung 
ist mit dem pensionsfähigen oder sonst hierfür festgesetzten Werte, der Wohnungsgeld- 
zuschuß oder eine dementsprechende Zulage mit dem pensionsfähigen Betrag oder, 
sofern er nicht pensionsfähig ist, mit dem Durchschnittssatz anzurechnen. Ist der 
wirkliche Betrag des Wohnungsgeldzuschusses oder der Zulage jedoch geringer, so ist 
nur dieser anzurechnen. 
Bei Feststellung der Gesamtmilitär= und Zivildienstzeit findet eine Hinzurechnung 
von Kriegsjahren oder eine Doppelrechnung von Dienstzeit nicht statt. 
Der dem Pensionär verbleibende Jahresbetrag der Militärpension ist nach oben 
so abzurunden, daß bei Teilung durch drei sich volle Markbeträge ergeben. 
Nach dem Mannschaftsversorgungsgesetz ruht die Rente usw. während 
einer Anstellung und Beschäftigung im Zivildienst nach Maßgabe folgender 
Vorschriften: 1. Es ruhen alle unter 21/100 der Vollrente zuerkannten 
Rententeile; 2. von höheren Renten alle 60/100 der Vollrente übersteigenden 
Rententeile; 3. die ohne die Voraussetzung der Dienstunfähigkeit den 
Kapitulanten gewährte Rente soweit sie mit dem Ziodoildiensteinkommen 
2000 Mk. übersteigt. Als Zivildienst gilt außer dem Dienste bei den eben 
bei dem Off. Pens Ges. genannten Behörden auch die Beschäftigung bei 
anderen Zivilstellen, welche ganz oder zum Teil den Militäranwärtern und 
den Inhabern des Anstellungsscheines vorbehalten sind, wenn und solange 
der Angestellte durch diesen Dienst ein Einkommen bezieht. 
XIII. Versorgung der Hinterbliebenen (Witwen, Waisen 
usw.) der Beamten. — 
A. Gnadenvierteljahr. Die Hinterbliebenen der etatsmäßig 
angestellten Reichs- und unmittelbaren Staatsbeamten erhalten, auch wenn 
die Beamten auf Wartegeld standen, für das auf den Sterbemonat 
folgende Vierteljahr noch die mit dem Tode sofort fällige, volle Besoldung 
des Verstorbenen (Gnadenvierteljahr) und zwar kann, wenn eine 
Witwe, eheliche oder legitimierte Nachkommen (zu denen Adoptivkinder nicht 
zu rechnen sind MV. 30. 6. 08 Landw. MBl. 09, 3) nicht hinterlassen 
sind, mit Genehmigung im Reiche der vorgesetzten Dienstbehörde, in Preußen 
des Verwaltungschefs, diese Zuwendung auch an arme Verwandte auf- 
steigender Linie, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, auch 
Adoptiokinder (Zirk. 1. 2. 95, MBl. 86, MV. 30. 6. 08 Landw. 
Ml. 09, 3), wenn sie in Bedürftigkeit hinterlassen sind oder der Nachlaß 
zur Deckung der Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung nicht 
ausreicht 1). Die Dienstwohnung außer den Arbeits= und Sitzungszimmern 
1) Besondere Vorschriften für Kolonialbeamte § 87 Kol B. 8. 6. 10 (Elterngeld).
	        
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