Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Beamte (Hinterbliebenenversorgung, Disziplinarverhältnisse). 365 
Ehe. Da ebenso wie der Pensionsanspruch auch das Recht auf Witwen- 
und Waisengeld zu den Besoldungsansprüchen der Beamten gehört, so ist 
auch dieses Recht wegen einer im Amte begangenen, an sich mit dem 
Verluste des Amtes bedrohten strafbaren Handlung nicht erloschen, wenn 
nicht gegen den Beamten, bevor er pensioniert war, entweder eine, mit 
dem Verluste des Amtes verbundene Strafe durch Strafurteil ausgesprochen, 
oder ein mit dem Urteile auf Dienstentlassung endigendes Disziplinar- 
verfahren eingeleitet war (RGer. 38, 321). Ein Anspruch auf Witwen- 
geld wird nicht anerkannt, wenn der Verstorbene in den letzten drei 
Monaten vor seinem Tode in der Absicht geheiratet hat, seiner Ehefrau 
die Witwenversorgung zu sichern oder erst nach seiner Pensionierung ge- 
heiratet hat. — Witwen= und Waisengeld kann nicht gültig abgetreten, 
verpfändet oder sonst übertragen werden. — Das Recht darauf erlischt: 
1. Für jeden Berechtigten mit dem Ablaufe des Monats, in welchem er 
sich verheiratet oder stirbt; 2. für jede Waise außerdem mit Ablauf des 
Monats, in welchem sie das 18. Lebensjahr vollendet. Es ruht, wenn der 
Berechtigte die deutsche Staatsangehörigkeit verliert, bis zu ihrer Wieder- 
erlangung. — Die Berechtigten können binnen 6 Monaten nach der Ent- 
scheidung des Departementschefs über ihre Ansprüche die letzteren ein- 
klagen, s. dazu M. 10. und 23. 4. 83 Ml. 54, 59. Die Witwen= und 
Waisengeldbeiträge der Beamten und Pensionäre kommen nach dem G. 
28. 3. 88 in Wegfall. 
Das Reichs-Beamtenhinterbliebenengesetz findet auch auf die Militär- 
beamten Anwendung, soweit nicht das Militärhinterbliebenengesetz v. 17. 5.07 
(Re#Bl. 214) abweichende Bestimmungen enthält. Dieses regelt die Für- 
sorge für die Hinterbliebenen der Personen des Soldatenstandes, weiter 
gilt es für die Beamten des Beurlaubtenstandes und der Personen, die 
im Kriege als Heeresbeamte verwendet worden sind. Ferner ist die Kriegs- 
versorgung der Hinterbliebenen von allen Militärbeamten geregelt. 
Für die Hinterbliebenen von Reichsbeamten, die infolge eines Betriebs- 
unfalles verstorben sind, kommt das Unfallfürsorgegesetz für Beamte 
v. 18. 6. 01 Rl. 321 in Betracht. (S. oben S. 221 f.) 
XIV. Disziplinarverhältnisse. Für die Reichsbeamten 
gelten die Disziplinarbestimmungen der §§72—133 des Reichsbeamtengesetzes 
18. 5.07. Zu §§ 125 ff. (Suspension) s. RGer. 35, 35. Sie sind denen des 
Preuß. G. nachgebildet, auf dessen unten folgende Darstellung hier ver- 
wiesen wird. Erstinstanzliche Disziplinargerichte für die Reichsbeamten 
sind 28 Disziplinarkammern für bestimmte Bezirke; die Berufung geht 
an den Disziplinarhof zu Leipzig, der aus Mitgliedern des Reichsgerichts 
und des Bundesrats zusammengesetzt ist. Die Disziplinarkammern und 
der Disziplinarhof verhandeln öffentlich. Das Reichsgericht, der Rechnungs- 
hof des Reiches und das Bundesamt für das Heimatwesen find selber 
Disziplinarbehörde für ihre Mitglieder. — Wegen der Militärpersonen 
s. S. 350 f., wegen der Geistlichen s. Absch. XIV. 
Für die richterlichen Militärjustizbeamten ist ergangen Disz G. 1. 12. 98 
RGl. 1297. Für die Kolonialbeamten s. §§ 40 ff. Kol B. 8. 6. 10 und 
Erl. des Reichsk. betr. die Disziplinarbehörden für die Schutzgebiete 3. 3. 97 
RBl. 72 
 
	        
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