Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

368 Beamte (Disziplinarverhältnisse). 
b) Entfernung aus dem Amte, nämlich: Versetzung in ein anderes 
Amt von gleichem Range jedoch mit Verminderung des Diensteinkommens 
und Verlust des Anspruchs auf Umzugskosten — eine Strafe, die nur 
bei unmittelbaren Staatsbeamten anwendbar ist —, sodann Dienstentlassung, 
bei welcher ein Teil der reglementsmäßigen Pension auf Lebenszeit oder 
auf gewisse Jahre als Unterstützung gewährt werden kann, falls „be— 
sondere Umstände“ (d. h. nur solche, die bei der Strafzumessung selber 
in Betracht kommen, nicht hohes Lebens- oder Dienstalter u. dergl. des 
Angeschuldigten, MR. 14 4. 89, WMBl. 161 und MV. 18. 11. 98, 
Ml. 99, 1) eine mildernde Beurteilung zulassen (§§ 14—17, RBG. 8 75). 
Der Grund muß ein dringender sein. (MV. 6. 2. 03, Ml. 32; MV. 
18. 5. 05 MBl. 84, 30. 5. 08, Landw. MBl. 269)). 
C. Disziplinarverfahren (ogl. in betreff der städtischen Beamten 
oben S. 301). — 
Der Entfernung aus dem Amte muß stets ein Disziplinarverfahren 
mit Voruntersuchung und mündlicher Verhandlung vorhergehen. Jedoch 
ist das Verfahren im Gegensatze zu dem Reichsdisziplinarrecht (§ 103 
RBG. kein öffentliches. In der Voruntersuchung sind die Zeugen eidlich 
durch den Untersuchungskommissar oder auf dessen Ersuchen durch das 
Amtsgericht (MV. 28. 12. 09 MBl. 10, 18) zu vernehmen. (Ver- 
nehmung von Beamten als Zeugen unter Hinweis auf den Diensteid ist 
unzulässig, 3MV. 20. 7. 94, MBl. 118). Die entscheidenden Disziplinar- 
behörden sind: 
a) Der Disziplinarhof zu Berlin, bestehend aus einem Präsidenten 
und 10 anderen Mitgliedern, von welchen mindestens 4 Mitglieder des 
Kammergerichts (Abänderungs G. 9. 4. 79 § 13) sein müssen, in An- 
sehung der vom Könige oder den Ministern angestellten oder bestätigten 
Beamten; — hier verfügt der Ressortminister des Beamten die Einleitung, 
des Verfahrens und ernennt den Untersuchungskommissar und den Staats- 
anwalt; 
b) die Provinzialbehörden (Regierungen, Provinzialschulkollegien, 
Oberzolldirektionen, Oberbergämter, Generalkommissionen, Eisenbahn- 
direktionen, Polizeipräsidium und Verwaltung der direkten Steuern zu 
Berlin usw.) in Ansehung der anderen bei ihnen angestellten oder ihnen 
untergeordneten Beamten; — hier verfügt die Einleitung und ernennt 
den Untersuchungskommissar und den Staatsanwalt der Vorsteher dieser 
Behörden oder der Ressortminister; 
e) für diejenigen Beamtenkategorien, welche nicht unter a und b 
begriffen sind, die Regierung. 
Der Ressortminister 1) kann mit Rücksicht auf den Ausfall der Vor- 
untersuchung das fernere Verfahren einstellen oder eine bloße Ordnungs- 
strafe verhängen, in diesem Falle trägt der Angeschuldigte die entstandenen 
Untersuchungskosten (ME. 26. 3. 53, MBl. 93), in jenem Falle nicht 
(ME. 36. 3. 80, MBl. 167, 2. 5. 92, U Zl. 542). Sonst wird die 
Anklageschrift gefertigt und mündliche Verhandlung anberaumt, auf Grund 
1) Für Kommunalbeamte: Einstellung durch das Gericht 1. Instanz (88 20, 36 3G.; §157 LVG.), 
für Reichsbeamte ist die oberste Reichsbehörde zuständig.
	        
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