368 Beamte (Disziplinarverhältnisse).
b) Entfernung aus dem Amte, nämlich: Versetzung in ein anderes
Amt von gleichem Range jedoch mit Verminderung des Diensteinkommens
und Verlust des Anspruchs auf Umzugskosten — eine Strafe, die nur
bei unmittelbaren Staatsbeamten anwendbar ist —, sodann Dienstentlassung,
bei welcher ein Teil der reglementsmäßigen Pension auf Lebenszeit oder
auf gewisse Jahre als Unterstützung gewährt werden kann, falls „be—
sondere Umstände“ (d. h. nur solche, die bei der Strafzumessung selber
in Betracht kommen, nicht hohes Lebens- oder Dienstalter u. dergl. des
Angeschuldigten, MR. 14 4. 89, WMBl. 161 und MV. 18. 11. 98,
Ml. 99, 1) eine mildernde Beurteilung zulassen (§§ 14—17, RBG. 8 75).
Der Grund muß ein dringender sein. (MV. 6. 2. 03, Ml. 32; MV.
18. 5. 05 MBl. 84, 30. 5. 08, Landw. MBl. 269)).
C. Disziplinarverfahren (ogl. in betreff der städtischen Beamten
oben S. 301). —
Der Entfernung aus dem Amte muß stets ein Disziplinarverfahren
mit Voruntersuchung und mündlicher Verhandlung vorhergehen. Jedoch
ist das Verfahren im Gegensatze zu dem Reichsdisziplinarrecht (§ 103
RBG. kein öffentliches. In der Voruntersuchung sind die Zeugen eidlich
durch den Untersuchungskommissar oder auf dessen Ersuchen durch das
Amtsgericht (MV. 28. 12. 09 MBl. 10, 18) zu vernehmen. (Ver-
nehmung von Beamten als Zeugen unter Hinweis auf den Diensteid ist
unzulässig, 3MV. 20. 7. 94, MBl. 118). Die entscheidenden Disziplinar-
behörden sind:
a) Der Disziplinarhof zu Berlin, bestehend aus einem Präsidenten
und 10 anderen Mitgliedern, von welchen mindestens 4 Mitglieder des
Kammergerichts (Abänderungs G. 9. 4. 79 § 13) sein müssen, in An-
sehung der vom Könige oder den Ministern angestellten oder bestätigten
Beamten; — hier verfügt der Ressortminister des Beamten die Einleitung,
des Verfahrens und ernennt den Untersuchungskommissar und den Staats-
anwalt;
b) die Provinzialbehörden (Regierungen, Provinzialschulkollegien,
Oberzolldirektionen, Oberbergämter, Generalkommissionen, Eisenbahn-
direktionen, Polizeipräsidium und Verwaltung der direkten Steuern zu
Berlin usw.) in Ansehung der anderen bei ihnen angestellten oder ihnen
untergeordneten Beamten; — hier verfügt die Einleitung und ernennt
den Untersuchungskommissar und den Staatsanwalt der Vorsteher dieser
Behörden oder der Ressortminister;
e) für diejenigen Beamtenkategorien, welche nicht unter a und b
begriffen sind, die Regierung.
Der Ressortminister 1) kann mit Rücksicht auf den Ausfall der Vor-
untersuchung das fernere Verfahren einstellen oder eine bloße Ordnungs-
strafe verhängen, in diesem Falle trägt der Angeschuldigte die entstandenen
Untersuchungskosten (ME. 26. 3. 53, MBl. 93), in jenem Falle nicht
(ME. 36. 3. 80, MBl. 167, 2. 5. 92, U Zl. 542). Sonst wird die
Anklageschrift gefertigt und mündliche Verhandlung anberaumt, auf Grund
1) Für Kommunalbeamte: Einstellung durch das Gericht 1. Instanz (88 20, 36 3G.; §157 LVG.),
für Reichsbeamte ist die oberste Reichsbehörde zuständig.