BGB. Verjährung. 19
Dagegen verjähren bereits in 2 Jahren die Forderungen der in § 196 genannten
17 Gruppen: .
Der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker, Kunstgewerbetreibenden für Lieferung
von Waren, Arbeiten, Besorgung fremder Geschäfte mit Einschluß ihrer Auslagen
lausgenommen, wenn die Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners er-
folgt, z. B. Maurerarbeiten für die Backstube eines Bäckers, in diesen Fällen beträgt
die Frist 4 Jahre); der Land= und Forstwirte für ihre Erzeugnisse, die sie für den
Haushalt des Schuldners liefern (für andere Lieferungen beträgt die Frist 4 Jahre);
der Eisenbahnunternehmungen, Frachtfuhrleute, Schiffer, Lohnkutscher und Boten wegen
des Fahrgeldes, Fracht, Fuhr= und Botenlohns und der Auslagen; der Gastwirte und
Schankwirte für Gewährung von Wohnung und Kost und ihre Auslagen; der Los-
händler; derjenigen, die bewegliche Sachen gewerbsmäßig vermieten, wegen des Miets-
zinses; der gewerbsmäßigen Besorger fremder Geschäfte wegen ihrer Vergütung und
Auslagen; der Privatangestellten wegen ihres Gehalts, Lohns, Auslagen, sowie des
Dienstherrn wegen seiner Vorschüsse; der gewerblichen Arbeiter — Gesellen, Gehilfen,
Lehrlinge, Fabrikarbeiter — und Tagelöhner wegen ihres Lohns und Auslagen; der
Arbeitgeber wegen ihrer darauf gewährten Vorschüsse; der Lehrherren und Lehrmeister
wegen des Lehrgeldes und anderer Vertragsleistungen; der öffentlichen und privaten
Unterrichts-, Erziehungs-, Verpflegungs= und Heilanstalten und der Pensionate wegen
des Unterrichts usw. und der Aufwendungen (aber nicht der Armenverbände gegen
Verwandte der Unterstützten OTr. 56, 76); der öffentlichen und Privatlehrer wegen
ihrer Honorare (ausgenommen der auf Grund besonderer Einrichtungen gestundeten)
der Heilkundigen aller Art sowie der Hebammen; der Rechtsanwälte, Notare, Ge-
richtsvollzieher usw. wegen ihrer Gebühren und Auslagen, soweit diese nicht zur
Staatskasse fließen; der Parteien wegen der ihren Rechtsanwälten geleisteten Vor-
schüsse; der Zeugen und Sachverständigen wegen ihrer Gebühren und Auslagen (indes
müssen die Zeugen usw. ihre Forderung binnen 3 Monaten geltend machen Geb. Ord-
nung 30. 6. 78 Röl. 173; EG. Art. 32).
Es verjähren in 4 Jahren die Ansprüche auf Rückstände von (gesetzlichen und
vorbedungenen) Zinsen, einschließlich der Tilgungsbeträge; von Miet= und Pacht-
zinsen; von Renten, Auszugs-(Altenteils) Leistungen, Besoldungen, Wartegeldern, Ruhe-
gehalten, Unterhaltsbeiträgen und allen anderen regelmäßigen Leistungen (§ 197).—
Besteht in Ansehung einer Sache ein dinglicher (z. B. Eigentums--)
Anspruch, und kommt sie durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten,
so kommt die Verjährungszeit des Vorbesitzers dem Rechtsnachfolger zu
statten (§ 221).
2. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs; geht
dieser auf ein Unterlassen, mit der Zuwiderhandlung (§ 198). Bei den
in §§ 196 und 197 bezeichneten Ansprüchen läuft die zwei= oder vierjährige
Frist erst vom Schluß des Jahres ab, in dem die Forderung entstanden
ist (§ 201, z. B. verjährt der Anspruch auf Bezahlung einer im Januar
1909 gelieferten Ware mit Ablauf des 31. 12. 1911). Bedarf es der
Kündigung (oder der Anfechtung s. § 200) zur Entstehung des Anspruchs,
so beginnt die Verjährung erst mit dieser; ist erst bestimmte Zeit nach
Kündigung (z. B. bei Darlehen) zu leisten, so wird die Kündigungsfrist
zugerechnet (§ 199); z. B. der Anspruch auf Rückzahlung eines mit
6 monatiger Kündigungsfrist am 4. 2. 1910 gegebenen Darlehns ist
mit dem Ablauf des 4. August 1940 verjährt.
3. Hemmung der Verjährung tritt ein, solange die Leistung
gestundet oder der Verpflichtete aus anderem Grund vorübergehend zur
Verweigerung der Leistung berechtigt ist, d. h. solange er ihm eine Ein-
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