Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

BGB. Verjährung. 19 
Dagegen verjähren bereits in 2 Jahren die Forderungen der in § 196 genannten 
17 Gruppen: . 
Der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker, Kunstgewerbetreibenden für Lieferung 
von Waren, Arbeiten, Besorgung fremder Geschäfte mit Einschluß ihrer Auslagen 
lausgenommen, wenn die Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners er- 
folgt, z. B. Maurerarbeiten für die Backstube eines Bäckers, in diesen Fällen beträgt 
die Frist 4 Jahre); der Land= und Forstwirte für ihre Erzeugnisse, die sie für den 
Haushalt des Schuldners liefern (für andere Lieferungen beträgt die Frist 4 Jahre); 
der Eisenbahnunternehmungen, Frachtfuhrleute, Schiffer, Lohnkutscher und Boten wegen 
des Fahrgeldes, Fracht, Fuhr= und Botenlohns und der Auslagen; der Gastwirte und 
Schankwirte für Gewährung von Wohnung und Kost und ihre Auslagen; der Los- 
händler; derjenigen, die bewegliche Sachen gewerbsmäßig vermieten, wegen des Miets- 
zinses; der gewerbsmäßigen Besorger fremder Geschäfte wegen ihrer Vergütung und 
Auslagen; der Privatangestellten wegen ihres Gehalts, Lohns, Auslagen, sowie des 
Dienstherrn wegen seiner Vorschüsse; der gewerblichen Arbeiter — Gesellen, Gehilfen, 
Lehrlinge, Fabrikarbeiter — und Tagelöhner wegen ihres Lohns und Auslagen; der 
Arbeitgeber wegen ihrer darauf gewährten Vorschüsse; der Lehrherren und Lehrmeister 
wegen des Lehrgeldes und anderer Vertragsleistungen; der öffentlichen und privaten 
Unterrichts-, Erziehungs-, Verpflegungs= und Heilanstalten und der Pensionate wegen 
des Unterrichts usw. und der Aufwendungen (aber nicht der Armenverbände gegen 
Verwandte der Unterstützten OTr. 56, 76); der öffentlichen und Privatlehrer wegen 
ihrer Honorare (ausgenommen der auf Grund besonderer Einrichtungen gestundeten) 
der Heilkundigen aller Art sowie der Hebammen; der Rechtsanwälte, Notare, Ge- 
richtsvollzieher usw. wegen ihrer Gebühren und Auslagen, soweit diese nicht zur 
Staatskasse fließen; der Parteien wegen der ihren Rechtsanwälten geleisteten Vor- 
schüsse; der Zeugen und Sachverständigen wegen ihrer Gebühren und Auslagen (indes 
müssen die Zeugen usw. ihre Forderung binnen 3 Monaten geltend machen Geb. Ord- 
nung 30. 6. 78 Röl. 173; EG. Art. 32). 
Es verjähren in 4 Jahren die Ansprüche auf Rückstände von (gesetzlichen und 
vorbedungenen) Zinsen, einschließlich der Tilgungsbeträge; von Miet= und Pacht- 
zinsen; von Renten, Auszugs-(Altenteils) Leistungen, Besoldungen, Wartegeldern, Ruhe- 
gehalten, Unterhaltsbeiträgen und allen anderen regelmäßigen Leistungen (§ 197).— 
Besteht in Ansehung einer Sache ein dinglicher (z. B. Eigentums--) 
Anspruch, und kommt sie durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, 
so kommt die Verjährungszeit des Vorbesitzers dem Rechtsnachfolger zu 
statten (§ 221). 
2. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs; geht 
dieser auf ein Unterlassen, mit der Zuwiderhandlung (§ 198). Bei den 
in §§ 196 und 197 bezeichneten Ansprüchen läuft die zwei= oder vierjährige 
Frist erst vom Schluß des Jahres ab, in dem die Forderung entstanden 
ist (§ 201, z. B. verjährt der Anspruch auf Bezahlung einer im Januar 
1909 gelieferten Ware mit Ablauf des 31. 12. 1911). Bedarf es der 
Kündigung (oder der Anfechtung s. § 200) zur Entstehung des Anspruchs, 
so beginnt die Verjährung erst mit dieser; ist erst bestimmte Zeit nach 
Kündigung (z. B. bei Darlehen) zu leisten, so wird die Kündigungsfrist 
zugerechnet (§ 199); z. B. der Anspruch auf Rückzahlung eines mit 
6 monatiger Kündigungsfrist am 4. 2. 1910 gegebenen Darlehns ist 
mit dem Ablauf des 4. August 1940 verjährt. 
3. Hemmung der Verjährung tritt ein, solange die Leistung 
gestundet oder der Verpflichtete aus anderem Grund vorübergehend zur 
Verweigerung der Leistung berechtigt ist, d. h. solange er ihm eine Ein- 
2*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.