382 Staatssteuern (Einkommensteuer).
mäßigung um 1—3 Stufen ein (§ 19). Die Werbungskosten sind vom
Rohertrage der betreffenden Quelle abzuziehen. Ferner sind nach Abs. II
vom Gesamteinkommen abzugsfähig: Schuldenzinsen und Renten; auf
Privatrechtstiteln oder Patronatsverpflichtungen beruhende dauernde Lasten;
die gesetz= und vertragsmäßig zu entrichtenden eigenen Beiträge
zu Kranken-, Unfall-, Alters= und Invalidenversicherungs-, Witwen--,
Pensions= und Waisenkassen und Versicherungsprämien bis zu 600 M.
jährlich auf Todes= oder Lebensfall, und auf rechtlicher Verpflichtung
beruhende Amortisationsbeiträge zur Tilgung von Grundlasten bis zu
1% des Kapitals bezw. 600 M. jährlich. Zur Auslegung des § 8 pvgl.
OVG. 53, 163 u. 55, 172.
Die Veranlagung erfolgt für die beim Beginn des StJahres
vorhandenen Quellen nach dem Ergebnisse des dem StJahr unmittelbar
vorangegangenen Kalender= oder Wirtschaftsjahres und, insoweit für
eine Einnahmequelle ein Jahresergebnis nicht vorliegt, nach dem mut-
maßlichen Jahresertrage. Das Einkommen der physischen Personen aus
Handel, Gewerbe und Bergbau und aus Land= und Forstwirtschaft wird
bei kaufmännischer Buchführung nach dreijährigem Durchschnitt veranlagt;
ebenso allgemein das Einkommen der nichtphysischen Personen (§ 9).
Dem Einkommen eines Steuerpflichtigen wird das in Preußen steuer-
pflichtige Einkommen seiner Ehefrau zugerechnet; dauernd getrennt lebende
Ehefrauen werden selbständig veranlagt (§ 10). Einkommen der Kinder
gehört zu dem des Vaters, so weit dieser die Nutznießung hat, andernfalls
wird es selbständig veranlagt, Art. 6 II AusfAnw. Bei der Zusammen-
setzung des Einkommens aus den Erträgen verschiedener Quellen, die im
Verhältnis von Haupt= und Nebenbetrieb stehen, ist die Hauptquelle für
die Natur des Gesamteinkommens entscheidend. Besondere Vorschriften
über die Anrechnung des Einkommens aus den einzelnen Einkommens-
quellen: Kapitalvermögen, Grundvermögen, Handel, Gewerbe und Berg-
bau, Gewinn bringender Beschäftigung und aus Rechten auf periodische
Hebungen usw. (3. B. Aktienzinsen, Dividenden) enthalten die §§ 11—16.
Danach gilt beispielsweise die Erhöhung des Kurswertes nicht ver-
äußerter Wertpapiere nicht als Einkommen; bei Verpachtungen und
Vermietungen treten den Zinsen die vorbehaltenen Nutzungen und die
dem Pächter oder Mieter obliegenden Natural= und sonstigen Neben-
leistungen zu. Zinsen des im Handels= oder Gewerbebetriebe angelegten
eigenen Kapitals gelten als Geschäftsgewinn. Der für die Rechtspersönlich-
keiten mit Ausnahme der Ges. m. beschr. Haftg. stattfindende besondere
Abzug von 3½ % des eingezahlten Aktienkapitals bezw. der Summen
der eingezahlten Geschäftsanteile der Mitglieder der eingetragenen Genossen-
schaften bzw. des Grundkapitals der Berggewerkschaften gilt nicht für die
Kommunalbesteuerung. Zu bestimmten Zeiten übliche Remunerationen
gehören zum Diensteinkommen (3V. 16. 11. 93, JIMl. 258, OVG. in
Steuersachen I 240, II 98), ebenso allgemeine Teuerungszulagen (OVG.
DSZ. ö9, 719).