Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

382 Staatssteuern (Einkommensteuer). 
mäßigung um 1—3 Stufen ein (§ 19). Die Werbungskosten sind vom 
Rohertrage der betreffenden Quelle abzuziehen. Ferner sind nach Abs. II 
vom Gesamteinkommen abzugsfähig: Schuldenzinsen und Renten; auf 
Privatrechtstiteln oder Patronatsverpflichtungen beruhende dauernde Lasten; 
die gesetz= und vertragsmäßig zu entrichtenden eigenen Beiträge 
zu Kranken-, Unfall-, Alters= und Invalidenversicherungs-, Witwen--, 
Pensions= und Waisenkassen und Versicherungsprämien bis zu 600 M. 
jährlich auf Todes= oder Lebensfall, und auf rechtlicher Verpflichtung 
beruhende Amortisationsbeiträge zur Tilgung von Grundlasten bis zu 
1% des Kapitals bezw. 600 M. jährlich. Zur Auslegung des § 8 pvgl. 
OVG. 53, 163 u. 55, 172. 
Die Veranlagung erfolgt für die beim Beginn des StJahres 
vorhandenen Quellen nach dem Ergebnisse des dem StJahr unmittelbar 
vorangegangenen Kalender= oder Wirtschaftsjahres und, insoweit für 
eine Einnahmequelle ein Jahresergebnis nicht vorliegt, nach dem mut- 
maßlichen Jahresertrage. Das Einkommen der physischen Personen aus 
Handel, Gewerbe und Bergbau und aus Land= und Forstwirtschaft wird 
bei kaufmännischer Buchführung nach dreijährigem Durchschnitt veranlagt; 
ebenso allgemein das Einkommen der nichtphysischen Personen (§ 9). 
Dem Einkommen eines Steuerpflichtigen wird das in Preußen steuer- 
pflichtige Einkommen seiner Ehefrau zugerechnet; dauernd getrennt lebende 
Ehefrauen werden selbständig veranlagt (§ 10). Einkommen der Kinder 
gehört zu dem des Vaters, so weit dieser die Nutznießung hat, andernfalls 
wird es selbständig veranlagt, Art. 6 II AusfAnw. Bei der Zusammen- 
setzung des Einkommens aus den Erträgen verschiedener Quellen, die im 
Verhältnis von Haupt= und Nebenbetrieb stehen, ist die Hauptquelle für 
die Natur des Gesamteinkommens entscheidend. Besondere Vorschriften 
über die Anrechnung des Einkommens aus den einzelnen Einkommens- 
quellen: Kapitalvermögen, Grundvermögen, Handel, Gewerbe und Berg- 
bau, Gewinn bringender Beschäftigung und aus Rechten auf periodische 
Hebungen usw. (3. B. Aktienzinsen, Dividenden) enthalten die §§ 11—16. 
Danach gilt beispielsweise die Erhöhung des Kurswertes nicht ver- 
äußerter Wertpapiere nicht als Einkommen; bei Verpachtungen und 
Vermietungen treten den Zinsen die vorbehaltenen Nutzungen und die 
dem Pächter oder Mieter obliegenden Natural= und sonstigen Neben- 
leistungen zu. Zinsen des im Handels= oder Gewerbebetriebe angelegten 
eigenen Kapitals gelten als Geschäftsgewinn. Der für die Rechtspersönlich- 
keiten mit Ausnahme der Ges. m. beschr. Haftg. stattfindende besondere 
Abzug von 3½ % des eingezahlten Aktienkapitals bezw. der Summen 
der eingezahlten Geschäftsanteile der Mitglieder der eingetragenen Genossen- 
schaften bzw. des Grundkapitals der Berggewerkschaften gilt nicht für die 
Kommunalbesteuerung. Zu bestimmten Zeiten übliche Remunerationen 
gehören zum Diensteinkommen (3V. 16. 11. 93, JIMl. 258, OVG. in 
Steuersachen I 240, II 98), ebenso allgemeine Teuerungszulagen (OVG. 
DSZ. ö9, 719).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.