Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

384 Staatssteuern (Einkommensteuer). 
12 500 Mk. um höchstens 3 Stufen herabgesetzt werden (§ 20). Bezüglich 
Kinder unter 14 Jahren vgl. oben bei „Abzugsfähige Ausgaben“. 
III. Veranlagung (§88 21—59). 
1. Veranlagungsort ist in der Regel der Wohnsitz= oder 
Aufenthaltsort des Steuerpflichtigen z. Z. der Aufnahme der Personen- 
standsliste. Ist der Steuerpflichtige nach der Personenstandsaufnahme 
jedoch vor der Veranlagung verzogen, so erfolgt die Veranlagung in der 
Regel im neuen Wohnsitze (FME. 28. 7. 02, Art. 39 Nr. 1 AusfAnw.). 
Hat der Steuerpflichtige im Fall eines mehrfachen Wohnsitzes von dem 
ihm zustehenden Wahlrechte nicht Gebrauch gemacht, so gilt die Veranlagung 
an dem Orte der höchsten Einschätzung. Vgl. auch oben bei 58 1 u. 2. 
2. Die Vorbereitung der Veranlagung erfolgt durch den 
Gemeinde-(Guts-) Vorstand mittels Aufnahme einer Nachweisung der 
steuerpflichtigen Personen, Rechtspersönlichkeiten sowie Grundbesitzungen 
und gewerblichen Unternehmungen des § 2 Unter Einziehung der nötigen 
Nachrichten und Eintragung des mutmaßlichen Einkommens in die Ein- 
kommensnachweisung. Arbeiter, Dienstboten und Gewerbegehilfen haben 
den Haushaltungsvorständen, diese den Hausbesitzern, diese und (bei Ein- 
kommen bis 3000 M.) auch die Arbeitgeber der Behörde die erforderliche 
Auskunft zu erteilen (§§ 22—24). 
3. Steuererklärungen. Jeder bereits mit mehr als 3000 M. 
Veranlagte ist auf die öffentliche, jeder andere auf besondere Aufforderung 
hin verpflichtet, binnen der gesetzten Frist, mindestens 2 Wochen, eine 
Steuererklärung gemäß dem amtlichen Formular abzugeben, welche den 
Gesamtbetrag des Einkommens getrennt nach den Quellen angibt, sowie 
das außerhalb des Veranlagungsbezirks vorhandene Einkommen aus Grund- 
besitz und Gewerbebetrieb, die beanspruchten Abzüge und das Einkommen 
aus Ges. m. beschr. Haftg. (vgl. § 71), bei unbestimmtem Einkommen auch 
die zur Schätzung erforderlichen Nachweise. Bei Nichtabgabe innerhalb 
der vorgeschriebenen Frist ist ein Zuschlag von 5 %, bei zweiwöchentlicher 
Nichtbeachtung einer nochmaligen Aufforderung von der Regierung ein 
Zuschlag von 25 % zur veranlagten Steuer festzusetzen, wogegen nur die 
Beschwerde an den Finanzminister zulässig ist (§§ 25—31). Die obige 
Frist zur Einreichung der Steuererklärungen beträgt gleich allen Ausschluß- 
erklärungen des Gesetzes für Abwesende 3 Wochen, für außerhalb des 
Reiches Abwesende 6 Wochen und außerhalb Europas 6 Monate (§ 84). 
4. Organe, Bezirke und Verfahren der Veranlagung. 
Die Organe zerfallen in die Voreinschätzungskommissionen, in der Regel 
mit der Einzelgemeinde als Voreinschätzungsbezirk unter Vorsitz des 
Gemeindevorstandes, in die Veranlagungskommissionen mit dem Kreise 
als Veranlagungsbezirk unter Vorsitz des Landrats oder eines Regierungs- 
kommissars und in die Berufungskommissionen nach Regierungsbezirken 
unter Vorsitz eines Kommissars des Finanzministers. Die Zahl der 
Mitglieder in den Voreinschätzungskommissionen und der Veranlagungs- 
kommission (vgl. Erl. d. Fin Min. 13. 4. 91) wird durch die Regierung), 
1) In Berlin zuständig die Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern (8 88).
	        
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