386 Staatssteuern (Einkommensteuer).
der Steuerpflichtige bringt den Einspruch und die Berufung beim Vor-
sitzenden der Veranlagungskommission an. Die Berufungskommission ist
zu nochmaligen Erhebungen befugt (§§ 43, 44, 48). Ebenso findet
beiderseitige Beschwerde gegen die Entscheidung der Berufungskommission
an das OVG. statt (Einschränkung § 43 II). Die Anbringung dieses
Rechtsmittels erfolgt seitens des Steuerpflichtigen beim Vorsitzenden der
Berufungskommission, seitens des letzteren beim OVG. Die Beschwerde
wird, wie die Revision, nach § 94 LVG. begründet. Die Entscheidung
erfolgt in der Regel ohne mündliche Anhörung des Steuerpflichtigen.
Wird die Beschwerde begründet gefunden, so kann das OV. die Sache
zur anderweiten Entscheidung an die Berufungskommission zurückgeben
oder selbst die Steuerfestsetzung berichtigen (§§ 49—52). Das O.
ist auch für die Beschwerden zuständig, welche das Verfahren des Vor-
sitzenden der Berufungskommission aus Anlaß der eingelegten Beschwerde
betreffen (§ 53). Die Kosten und baren Auslagen des Verfahrens beim
OVG. hat der unterliegende Steuerpflichtige zu tragen. Erhebung eines
Pauschquantums bis zum Höchstbetrage von 150 M. (§ 54, LVG. S 100).
Die Festsetzung der Kosten, welche durch Ermittlungen infolge der ein-
gelegten Rechtsmittel entstehen, erfolgt durch die Regierung 1) (§ 77). Er-
stattung von Anwaltsgebühren ist ausgeschlossen (§ 54). Die Kom-
petenz zur Entscheidung über Beschwerden im weiteren Sinne, im Gegen-
satz zu den Rechtsmitteln, ist im Aufsichtsrecht enthalten. Der Vorsitzende
der höheren Kommission, bzw. diese selbst, beaufsichtigen die Geschäfts-
führung 555 Vorsitzenden der nächst unteren Kommifsion bzw. dieser selbst
36, 47).
Es 6. Geschäftsordnung der Kommissionen (§88§ 55—59).
Über die Befugnisse des Vorsitzenden der Veranlagungskommission, gegen
die Gemeinde= und Gutsvorsteher, und die des Vorsitzenden der Berufungs-
kommission, gegen die Vorsitzenden der Veranlagungskommission Exekutiv-
strafmittel zu verhängen und über disziplinarisches Vorgehen s. ZV.
17. 12. 94 (Ml. 95, 12); vgl. Art. 77 d. Ausf Anw.
IV. Die Oberausfsicht (§ 60)
über das gesamte Veranlagungsgeschäft führt der Finanzminister, welcher
auch über Beschwerden im weiteren Sinne entscheidet.
V. Veränderung der veranlagten Steuer innerhalb
des Steuerjahres (§88 61—66)
erfolgen durch
a) Steuererhöhung bei Vermehrung des Einkommens durch Erbanfall,
Vermächtnis, Überlassungsvertrag zwischen Eltern und Kindern,
eer elratung oder Schenkung, vom Beginn des folgenden Monats
ab 62);
b) Steuerermäßigung infolge anderweiter Besteuerung wegfallenden
Einkommens (§ 63) oder infolge Verminderung des Einkommens
um mehr als ein Fünftel durch Wegfall einer Einnahmequelle oder
1) In Berlin zuständig die Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern.