Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Staatssteuern (Einkommensteuer). 387 
außergewöhnliche Unglücksfälle und zwar vom Beginn des auf den 
Eintritt der Minderung folgenden Monats. 
Auf den beim Vorsitzenden der Veranlagungskommission zu stellenden 
Antrag der Ermäßigung entscheidet die Regierung 1) vorbehaltlich der binnen 
4 Wochen anzubringenden Beschwerde an den Finanzminister (§ 65). 
c) Zugang infolge Zuzuges aus anderen Bundesstaaten und dem 
Auslande, Austrittes aus einer besteuerten Haushaltung usw. und 
"urs Abgans bei Wegfall der Voraussetzungen der Steuerpflicht 
(§ 64). » 
Steuerpflichtige haben bei Anderung des Wohnsitzes sich bei den 
Ortsvorständen bzw. der zuständigen Polizeibehörde ab- und binnen 
2 Wochen nach erfolgtem Zuzuge unter Ausweisung ihrer erfolgten Ver— 
anlagung zur Einkommensteuer anzumelden (§ 66). Vgl. unten „Straf- 
bestimmungen“. 
VI. Die Steuererhebung (88 67—71) 
erfolgt in vierteljährlichen Beträgen in der ersten Hälfte des zweiten 
Monats. Niederschlagung ist zulässig, wenn die Beitreibung die wirt- 
schaftliche Existenz gefährdet oder auch voraussichtlich ohne Erfolg sein 
würde (§§ 67, 69). Sie unterbleibt hinsichtlich des Teils, welcher auf 
Gewinnanteile an einer Ges. m. beschr. Haftg. entfällt, falls diese im 
letzten Jahre zur Einkommensteuer herangezogen wurde (§ 71). 
VII. Strafbestimmungen (§§ 72—76) 
(6 73 s. unten Schlußbestimmungen). 
Die Gerichte treten bei der Untersuchung und Entscheidung in betreff 
der nach §§ 72 u. 74 strafbaren Handlungen nicht in Tätigkeit, wenn 
der Beschuldigte in Preußen wohnt, gerichtliche Entscheidung nicht pro- 
voziert und die von der Regierung 1) vorläufig festgesetzte Strafe nebst 
Kosten binnen gestellter Frist freiwillig zahlt (§ 76). Die vorläufige 
Festsetzung (von welcher die Regierung aber unbeschadet des gerichtlichen 
Verfahrens auch Abstand nehmen kann) geht wegen unterlassener An- 
und Abmeldung beim Wohnungswechsel der Steuerpflichtigen bis zu 
20 M., ferner wegen Nichterfüllung der im § 23 (oben III, 2) auf- 
erlegten Auskunftspflicht bis zu 300 M. (§5 74). Der Steuerpflichtige, 
welcher in der Steuererklärung bei der Beantwortung der von zuständiger 
Seite gestellten Fragen oder zur Begründung seines Rechtsmittels wissentlich 
unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht oder steuerpflichtiges Ein- 
kommen verschwiegen hat, wird mit dem 4 bis 10 fachen Betrage der 
stattgehabten Verkürzung bzw. des Betrages der Jahressteuer, um welchen 
der Staat verkürzt werden sollte, mindestens aber mit 100 M. be- 
straft; eventl. mit 20—100 M., wenn das Verhalten zwar wissentlich 
geschah, aber nach den Umständen Hinterziehung nicht beabsichtigt war 
(5 72; bei Rechtsirrtum KGer., Pr VBl. 19, 218; RGerStr. 30, 14). 
Für den Fall freiwilliger Zahlung sind die Regierungen 1) ermächtigt, 
diese im § 72 vorgeschriebenen Strafen zu mildern (§ 76). Die Straf- 
1) In Berlin zuständig die Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern. 
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