Staatssteuern (Haufiersteuer, Ergänzungssteuer). 389
kommensbezüge (§ 81). In denjenigen Landesteilen, in welchen die Wahl-
berechtigung an einen 6 M. übersteigenden ortsstatutarischen Steuersatz
gebunden war, tritt an seine Stelle der Satz von 6 M.; auch kann,
wo solche Ortsstatuten zulässig sind, das Wahlrecht von einem niedrigeren
Steuersatze bzw. einem Einkommen bis 900 M. abhängig gemacht werden
(6 82; s. G. 30. 6. 00 § 5).
X Schlußbestimmungen (§885 83—88).
Bezügl. § 83 ogl. die Anmerkungen; § 84 s. III Nr. 3.
Veranlagte und zur Hebung gestellte Steuern und Nachsteuern ver-
jähren in 4 Jahren vom Ablauf des betr. Steuerjahres (§ 87 in Ver-
bindung mit § 8 G. 18. 6. 40, GS. 140 und dazu ABGB. Art. 9).
Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung hinterzogener Steuern verjährt in
10 Jahren und gegen die Erben auf Höhe des Erbteils in 5 Jahren
(§ 73). Bei irrtümlichen Ubergehungen, irrtümlichem Freilassen und zu
niedriger Veranlagung ist der entgangene Betrag für 3 Steuerjahre rück-
wärts vom Jahre der Feststellung zu entrichten, auch von den Erben bis
zur Höhe des Erbteils (§ 85).
B. Die Haasiersteuer ist Staatssteuer geblieben (KA#. § 28
Abs. 4; vgl. darüber oben S. 305).
C. Ergänzungssteuergesetz 14. 7. 93 (GS. 134) (s. g. Ver-
mögens St G.) nebst Ausf Anw. 6. 7. 00, abgeänd. G. 19. 6. 06, GS. 241,
und in neuer Fassung veröffentlicht GS. 259, AusfAnw. 26. 7. 06; § 11,
Abs. 1 G. abg. durch G. 26. 5. 09 (GS. 349; Anl. 5 Art. II zum
Besoldungs G.) mit Wirkung für 1911 (Art. III das.).
Die Vermögenssteuer soll die Mängel der Einkommensteuer ergänzen,
indem sie das auf Vermögensbesitz beruhende, fundierte Einkommen
stärker heranzieht und auch da trifft, wo es von der Einkommensteuer
nicht angemessen erfaßt wird. Bei der Aufbringung öffentlicher Lasten nach
dem Maßstabe direkter Staatssteuern kommt sie nicht in Ansatz (§ 51).
Die Ergänzungssteuer erstreckt sich nur auf physische Personen (§ 2).
Abzüglich der dinglichen und persönlichen Kapital= (nicht Haus-
haltungs-) Schulden und des Kapitalwertes der vom Steuerpflichtigen
dauernd zu entrichtenden periodischen, geldwerten Leistungen aus gegen-
seitigen Verträgen oder solcher aus letztwilligen Verfügungen, Fidei-
kommissen oder Hausgesetzen (soweit alle diese nicht zu Vermögensteilen
in Beziehung stehen, welche gem. § 4 II G. außer Betracht bleiben) umfaßt
das steuerbare Vermögen: in Preußen belegene Grundstücke nebst
„Zubehör (land= und forstwirtschaftliche werden nach dem Ertragswert, dem
25 fachen des ordnungsmäßigen Reinertrages eingeschätzt, § 11); das inner-
halb Preußens der Land= oder Forstwirtschaft, dem Bergbau oder einem
stehenden Gewerbe dienende Anlage= und Betriebskapital; ferner über-
haupt Bergwerkseigentum, Nießbrauchs= und andere geldwerte Rechte
und Gerechtigkeiten, sowie das sonstige Kapitalvermögen, einschließlich der
periodischen geldwerten Hebungen des Steuerpflichtigen; als solche gelten
jedoch nicht: Pensionen, Bezüge aus Witwen= und Waisenkassen, Ansprüche
aus einer Kranken-, Unfall= oder der gesetzlichen Invaliditätsversicherung
und früheren Hausstandsangehörigen oder Dienstpersonal gezahlte oder