BGB. Ausübung der Rechte. 21
steuerg. 8 78; KAG. 14. 7. 93 § 83 f. Pr Gerkostenges. 25. 7. 10; GS.
1848 1 usw
Einer 4jährigen Verjährung unterliegen nach Art. 8 AG. z. BGB.
die an Kirchen und Geistliche für kirchliche Handlungen zu zahlenden
Gebühren, die von Verwaltungsbehörden usw. zu wenig eingezogenen
Kosten, die Gebühren der Ortsbehörden für Handlungen der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, Rückforderung der von einer Behörde zu Unrecht er-
hobenen Kosten und Rückstände von Verkehrsabgaben, die infolge einer
besonderen Berechtigung an Privatpersonen zu entrichten sind, z. B. Wege-,
Brückengelder.
Der Anspruch der Partei gegen den Rechtsanwalt auf Schadensersatz
aus dem Vertragsverhältnis verjährt in 5 Jahren (Rechtsanw. O. 1. 7.78
RGBl. 177 § 32 a RG. 22. 5. 10 Rl. 177.
Sechster Abschnitt. Ausübung der Rechte. Selbst-
verteidigung. Selbsthilfe G#s# 226—231).
1. Die Ausübung eines Rechtes ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck
haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen, (Chikane z. B. Errichtung
einer Bretterwand, nur um dem Nachbar sein Licht zu nehmen Rer.
Gruchot 39, 1029), sie macht zutreffendenfalls schadensersatzpflichtig (§ 826).
2. Eine an sich widerrechtliche Handlung kann dadurch zu einer nicht-
widerrechtlichen werden, daß sie in Ausübung der passiven oder aktiven
Selbsthilfe getätigt wird.
a) Selbstverteidigung gegen eine angreifende Person,
die durch Notwehr (d. i. diejenige Verteidigung, die erforderlich ist, um
einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder anderen abzu-
wenden § 227; ebenso StrGB. § 53) gebotene Handlung ist nicht rechts-
widrig, macht also nicht schadensersatzpflichtig (wohl aber das Überschreiten
der Notwehr RGer. 21, 295; JW. 02, 192).
b) Selbstverteidigung gegen fremde Sachen (z. B. ein Tier)
ist trotz der Sachbeschädigung dann nicht widerrechtlich, wenn sie erforderlich
ist, um eine durch die Sache drohende Gefahr von sich oder einem anderen
abzuwenden und der Schaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr steht.
Hat aber der Handelnde die Gefahr verschuldet (z. B. das Tier freigelassen),
so ist er schadensersatzpflichtig (§ 228).
3. Selbsthilfe (d. h. hier ein an sich unerlaubter Angriff) ist
gestattet, wenn obrigkeitliche Hilfe zur Verwirklichung des Anspruchs nicht
rechtzeitig erlangt werden kann und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr
besteht, daß diese vereitelt oder wesentlich erschwert wird, und zwar ent-
weder durch Wegnahme, Zerstörung oder Beschädigung von Sachen oder
Festnahme eines der Flucht verdächtigen Verpflichteten und Beseitigung
des Widerstandes des zur Duldung der Handlung Verpflichteten (§ 229).
Die Selbsthilfe darf aber nicht weiter gehen, als zur Abwendung der
Gefahr erforderlich war, und die obrigkeitliche Hilfe ist sofort anzurufen,
indem — falls nicht Zwangsvollstreckung erwirkt wird (8PO. §§ 704 f.,
803 f.) — der dingliche Arrest (8PO. 8§§ 916, 917, 919 ff.) oder der
persönliche Sicherheitsarrest (3PO. 88 916 ff., 918, 933) zu beantragen